…Im Gegensatz zur Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen und zu diesen Aufschreibungen gehörigen Belegen (§ 132 Abs 1 erster Satz BAO) handelt es sich bei dieser Aufbewahrungsfrist um eine Sollvorschrift. Nicht entsprechend aufbewahrte sonstige Unterlagen iSd. § 132 Abs 1 zweiter Satz BAO haben grundsätzlich keinen Einfluss auf…
…Aufzeichnungen und Belege für die haftungsgegenständlichen Jahre 2005-2013 gemäß § 132 Abs. 1 BAO ab dem 31.12.2012 bis spätestens am 31.12.2020 abgelaufen war. Es kommt auch keine Verlängerung der Aufbewahrungspflicht nach dem zweiten Halbsatz des § 132 Abs. 1 BAO in Betracht…
…Bücher und Aufzeichnungen nicht in einer für den Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache geführt werden, hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung der vorgelegten Bücher, Aufzeichnungen, hiezu gehörige Belege sowie der Geschäftspapiere und der sonstigen Unterlagen im Sinn des § 132 Abs. 1…
…§ 131 BAO nicht entspricht. Lieferscheine (bzw entsprechende Durchschriften) gehören zu den von der Aufbewahrungspflicht i.S.d. § 132 Abs. 1 BAO umfassten Unterlagen, genauso Auftragsunterlagen. Zweck der Aufbewahrung der Belege ist die verlässliche Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung (vgl. VwGH 25…
…Bedeutung sind (Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl., § 132 Tz. 1). Zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörige Belege sind Schriftstücke, die die wesentlichen Merkmale von Geschäftsfällen enthalten und als Grundlage für die Eintragung dienen. Der Aufbewahrungspflicht nach § 132 BAO unterliegen u.a. damit auch Erstaufzeichnungen…
…von Bedeutung sind (Ritz, BAO-Kommentar, 4. Auflage, § 132 Tz. 1). Zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörige Belege sind Schriftstücke, die die wesentlichen Merkmale von Geschäftsfällen enthalten und als Grundlage für die Eintragung dienen. Der Aufbewahrungspflicht nach § 132 BAO unterliegen u.a. damit auch Erstaufzeichnungen…
… 132 Abs. 1 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren. Die jederzeitige vollständige, geordnete und inhaltsgleiche Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht von sieben Jahren ist zu gewährleisten. Die den Zeitraum erstes Halbjahr…
…Abs. 2 BAO ersuche ich sie, mit bei der Ermittlung von Sachverhaltselementen behilflich zu sein. Ich ersuche sie also hiermit Ermittlungen bei der oben genannten Firma durchzuführen (ich hoffe es gibt noch Unterlagen hierzu): 1.Stand Herrn W im Zeitraum 2009 (und ev. vorher und…
…zur Aufbewahrung der Bücher, Aufzeichnungen und Belege für die haftungsgegenständlichen Jahre 2012 und 2013 gemäß § 132 Abs. 1 BAO spätestens am 31.12.2020. Die Bf. war im Zeitpunkt des Ablaufes der Belegaufbewahrungspflicht am 31.12.2020 noch nicht Partei des Haftungsverfahrens, da sie erstmals…
…Insoweit Branchenpauschalierungen Aufzeichnungserleichterungen festlegen, gelten diese grundsätzlich als lex specialis im Verhältnis zu den allgemeinen Aufzeichnungspflichten der BAO. Auch nach § 18 Abs. 1 UStG 1994 ist der Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Er hat die vereinnahmten…
…sondern durch die G-6 und im Auftrag von P-5. Die Aufbewahrungsfrist der Unterlagen für die haftungsgegenständlichen Abgaben der Jahre 2006 bis 2010 endete gemäß § 132 Abs. 1 BAO spätestens am 31. Dezember 2018. Da nach dieser Bestimmung eine Verlängerung dieser Aufbewahrungsfrist nur im…
…sie verwalten, entrichtet werden. § 132 Abs. 1 BAO: Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen…
…Fragen, die nicht mehr der Aufbewahrungspflicht unterliegen würden (amtswegige Ermittlungspflicht, § 115 Abs 1 BAO). Als Beweismittel im Abgabenverfahren komme gem § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich sei. Dass Belege oder Unterlagen, auch…
…Allerdings normiert § 132 BAO eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht. Die siebenjährige Aufbewahrungsfrist des § 132 Abs. 1 BAO beginnt für Bücher und Aufzeichnungen mit Schluss des Kalenderjahres, für das die Eintragungen vorgenommen worden sind bzw. für Belege, Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen vom Schluss des Kalenderjahres, auf das sie…
…1 des AP-Berichts, festgehalten, dass die zur Losungsermittlung erforderlichen Grundaufzeichnungen vernichtet worden seien. Diesen käme der Charakter aufbewahrungspflichtiger Belege gem. § 131 Abs. 1 Z 5 und 132 Abs. 1 BAO zu, welche die Überprüfung der Eintragungen in die Bücher und Aufzeichnungen ermöglichen sollen und…
…dazu mit E-Mail vom 27. April 2021 wie folgt Stellung: "Ad 1) Gemäß § 132 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung…
…Höhe anlangt, so sind nur einzelne Positionen durch entsprechende Unterlagen, wie Rechnungen, belegt. Das BFG hat daher einzelne Positionen geschätzt. Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie gemäß § 184 Abs. 1 BAO diese zu schätzen. Dabei sind…
…sie verwalten, entrichtet werden. § 132 Abs. 1 BAO: Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen…
…sie verwalten, entrichtet werden. § 132 Abs. 1 BAO: Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen…
…der Unterlagen für die haftungsgegenständlichen Abgaben endete gemäß § 132 Abs. 1 BAO am 31. Dezember 2006 bzw. am 31. Dezember 2007 und am 31. Dezember 2008. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7.9.1990, 89/14/0132) trifft den Haftenden die gleiche Offenlegungs- und…