…dass der Steuer der Wert des Grundstückes im unbelasteten Grundstück unterzogen wird, indem jene Belastungen zur Bemessungsgrundlage zuzurechnen sind, die den Barkaufpreis bei der Preisvereinbarung entsprechend der bestehenden Belastung herabgesetzt haben. Auch persönliche Dienstbarkeiten wie das Wohnungsrecht sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. dazu Fellner…
…dass der Steuer der Wert des Grundstückes im unbelasteten Grundstück unterzogen wird, indem jene Belastungen zur Bemessungsgrundlage zuzurechnen sind, die den Barkaufpreis bei der Preisvereinbarung entsprechend der bestehenden Belastung herabgesetzt haben. Auch persönliche Dienstbarkeiten wie das Wohnungsrecht sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. dazu Fellner…
…dass der Steuer der Wert des Grundstückes im unbelasteten Grundstück unterzogen wird, indem jene Belastungen zur Bemessungsgrundlage zuzurechnen sind, die den Barkaufpreis bei der Preisvereinbarung entsprechend der bestehenden Belastung herabgesetzt haben. Auch persönliche Dienstbarkeiten wie das Wohnungsrecht sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. dazu Fellner…
…dass der Steuer der Wert des Grundstückes im unbelasteten Grundstück unterzogen wird, indem jene Belastungen zur Bemessungsgrundlage zuzurechnen sind, die den Barkaufpreis bei der Preisvereinbarung entsprechend der bestehenden Belastung herabgesetzt haben. Auch persönliche Dienstbarkeiten wie das Wohnungsrecht sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. dazu Fellner…
…GrEStG gehören zur Gegenleistung auch Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetz übergehen; ausgenommen dauernde Lasten (wie z.B. Geh- und Fahrrechte, Wasserbezugsrechte etc). Persönliche Dienstbarkeiten - wie etwa das Fruchtgenussrecht - gehören grundsätzlich als auf dem Grundstück ruhende Belastung nach …
…Diese Wortwahl ist typisch für Verträge, mit denen eine persönliche Dienstbarkeit eingeräumt werden soll. Demgemäß stellt der vorliegende Vertrag sowohl auf Grund der Wortwahl als auch des Vertragszweckes eine Dienstbarkeit dar. Die Vorschreibung der Gebühr nach § 33 TP 9 GebG erfolgte daher zu Recht. Zulässigkeit…
…9.2002, 99/16/0310). Wie oben angesprochen ist die Bestellung und Intabulation unregelmäßiger Servituten zivilrechtlich grundsätzlich möglich. Jedoch ist bei der Ausdehnung persönlicher Dienstbarkeiten eine zeitliche Grenze zu ziehen, um eine dauerndes Auseinanderfallen von Eigentum und Nutzungsrecht zu vermeiden und zu verhindern, dass dem…
…führte die Bf. ergänzend Folgendes aus: "Es ist natürlich vollkommen richtig, dass persönliche Dienstbarkeiten als absolute Rechte gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstückes wirken und dass daher ein Wohnrecht grundsätzlich als auf dem Grundstück ruhende, nicht dauernde Belastung nach § 5 Abs. 2 Z 2…
…GrEStG gehören zur Gegenleistung auch Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetz übergehen; ausgenommen dauernde Lasten (wie z.B. Geh- und Fahrrechte, Wasserbezugsrechte etc.). Persönliche Dienstbarkeiten - wie etwa ein Wohnungsrecht- gehören grundsätzlich als auf dem Grundstück ruhende Belastung nach …
…eine außergewöhnliche Belastung darstelle, ändere sich durch die vereinfachte Aufstellung der Haushaltsausgaben ja nichts. Weiters werde angemerkt, dass Familie N.N.-Z.Z. sich auch vor dem Brand einen gewißen Lebensstandard im Haus geschaffen habe. Durch den Brand seien nicht nur die persönlichen Erinnerungsstücke sondern…
…Ob 154/11 z). Das bürgerliche Recht unterscheidet zwischen Grunddienstbarkeiten, wenn das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitze eines Grundstückes zu dessen vorteilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft ist (§ 473 ABGB), und persönlichen Dienstbarkeiten. Bei den Grunddienstbarkeiten steht das Recht dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft…
…bzw. sämtliche Bezugnahmen auf den "Betreiber" auf den betreffenden Rechtsnachfolger des heutigen Betreibers. 8.2 Der Grundeigentümer stimmt hiermit unwiderruflich einer gänzlichen oder teilweisen Verpfändung oder sonstigen Belastung sowie auch einer Übertragung der Dienstbarkeit und/oder einzelner oder aller Rechte aus diesem Vertrag an Dritte…
…V. des Kaufvertrages lautet: "Die Verkäuferin leistet dafür Gewähr, dass mit Ausnahme der zu C-LNR 3 einverleibten Dienstbarkeit und des zu C-LNR 7 einverleibten Pfandrechtes das Grundstück keine bücherlichen Lasten aufweist. Die angeführten Lasten werden vom Käufer übernommen. (…)" Eine (privative) Übernahme der…
…Einheitswert als Bemessungsgrundlage zur Anwendung. Schon auf Grund des auch die Verwaltung bindenden Gleichheitsprinzips sei es ausgeschlossen, dass ein Grundstück mit vorbehaltenen Rechten steuerlich zu einer stärkeren Belastung führt. Es ist daher die Gegenleistung mit dem dreifachen Einheitswert zu begrenzen. Eine andere Auslegung führe zu…
…Einheitswert als Bemessungsgrundlage zur Anwendung. Schon auf Grund des auch die Verwaltung bindenden Gleichheitsprinzips sei es ausgeschlossen, dass ein Grundstück mit vorbehaltenen Rechten steuerlich zu einer stärkeren Belastung führt. Es ist daher die Gegenleistung mit dem dreifachen Einheitswert zu begrenzen. Eine andere Auslegung führe zu…
…Einheitswert als Bemessungsgrundlage zur Anwendung. Schon auf Grund des auch die Verwaltung bindenden Gleichheitsprinzips sei es ausgeschlossen, dass ein Grundstück mit vorbehaltenen Rechten steuerlich zu einer stärkeren Belastung führt. Es ist daher die Gegenleistung mit dem dreifachen Einheitswert zu begrenzen. Eine andere Auslegung führe zu…
…von den Landes- und Gemeindeabgaben befreit, die als Ursache eine konzessionierte Ausspielung haben (als persönliche Befreiung formuliert). Weder die Konzessions- noch die Spielbankabgabe kennt Befreiungen, was deren Einordnung als Rechtsverkehrsteuern nicht hindert, z.B. gibt es bei der Dienstbarkeitsgebühr gemäß § 33 TP 9 GebG oder…
…Nr. 1 (beschränkte persönliche Dienstbarkelt zugunsten des Landes Berlin) und jeweils in Abteilung III der nachgenannten Wohnungseigentumsgrundbüchern im ersten Rang einzutragen ist: Wohnungseigentumseinheiten, verzeichnet in den Wohnungseigentumsgrundbüchern von B Blätter …………………………………………
…als Grundlage für die gegenständliche Stellungnahme dient. 2. Bodenwert – Bodenwertminderung 2.1 Allgemeines Die Bodenwertminderung ist die Differenz zwischen dem gemeinen Wert des Grundstücks vor Bekanntwerden der Projektabsicht und ab Eintritt der Belastung (Fertigstellung der Leitung). Sie ist der ausschließliche objektive Substanzverlust (Schaden) am durch…
…des Vertrages verfolgten, objektiv erkennbaren Zweck des Vertrages an (vgl. VwGH 24.6.2010, 2010/16/0053, mwN). Als persönliche Servituten kennt das bürgerliche Recht (§ 478 ABGB) das Gebrauchsrecht, die Fruchtnießung und das Wohnrecht. Die Fruchtnießung ist gemäß § 509 ABGB das Recht, eine fremde Sache…