…der Bf. nach Ablauf seiner (befristeten) auswärtigen Tätigkeit wiederum an seinen „Familienwohnsitz“ zur Berufsausübung zurückkehren wird bzw. auch nur eine entsprechende Absicht seinerseits bestand, bieten weder sein Vorbringen im Verfahren, in dem hinsichtlich der weiteren beruflichen Absichten (nach Ablauf der genannten Tätigkeit bzw. der Befristung…
…sowie die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung wegen Befristung der auswärtigen Tätigkeit, weil die Bf im Jahr 2012, spätestens im Jahr 2013, in Pension gehen werde. Zur Pflege und Betreuung ihrer Mutter erklärte die Bf, dass jene, bedingt durch eine Knieprothese, nicht mehr in der Lage sei…
…wurde der Beschwerde vom 29. April 2014 teilweise stattgegeben, Sonderausgaben wurden in Höhe von 730,-- € und in Zusammenhang mit den Familienheimfahrten wurden Werbungskosten in Höhe von 1.836,-- € berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass ein alleinstehender Steuerpflichtiger mit wechselnden, weit entfernten auswärtigen Tätigkeiten losgelöst…
…der persönlichen Vorliebe darstellen: Der Beschwerdeführer vollendete in den beiden Streitjahren das 61 bzw. 62 Lebensjahr. Die Ernennung zum Stellung erfolgte mit 1.1.2014, als der Beschwerdeführer 57 Jahre alt war, unbefristet. Unter Bedachtnahme auf die höchstgerichtliche Judikatur kann die Befristung einer auswärtigen Tätigkeit…
…Bereich der Bf gelegenen Gründe ersichtlich, welche eine Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort als unzumutbar qualifizieren. Zu Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses ist darauf hinzuweisen, dass die Wohnsitzverlegung auch für einen alleinstehenden Steuerpflichtigen unzumutbar ist, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit…
…4.2019 keine Befristung der auswärtigen Tätigkeit laut RZ 345 der LStR 2002 vor, sondern lediglich ein "natürlicher" Ablauf eines bereits seit über 10 Jahren bestehenden Dienstverhältnisses. Die Aufwendungen für die Familienheimfahrten können daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden." Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag…
…e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen. § 167 BAO lautet: (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde…
…oder Werbungskosten abziehbar. Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 lit e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs…
…15/0296). Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6…
…Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt…
…den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Der sich aus § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 in der für das Jahr…
…im September 2009 mit Beginn der bis Dezember 2012 befristeten Tätigkeit nach Wien verlegt habe und nach zweiwöchigem Arbeitslosenbezug eine unbefristete Stelle in Wien angenommen habe. Für den Zeitraum bis Dezember 2012 sei eine doppelte Haushaltsführung unter dem Titel der Befristung des Dienstverhältnisses anzuerkennen gewesen…
…Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 lit. d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen. Anmerkung: Dieser Betrag belief sich im beschwerdegegenständlichen Jahr auf 3.672 € (= bei einfacher Fahrtstrecke von über 60 km). 3.1.2. Erwägungen: Die Möglichkeit der…
…frühzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses bestanden. Darüber hinaus habe die Absicht bestanden, nach der befristeten auswärtigen Tätigkeit wieder am Familienwohnsitz in Linz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es habe bereits Vorbereitungen für die beabsichtigte Erwerbstätigkeit iZm der CT*** GmbH am damaligen Familienwohnsitz in Linz gegeben (Firmengründung, erste Aufträge)…
…nicht abgezogen werden. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs )Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit…
…unter Bedachtnahme auf die zitierte VwGH-Judikatur die Befristung einer auswärtigen Tätigkeit auf "vier bis fünf Jahre" (bzw. eines "bereits absehbaren" Pensionsantritts) im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung eine Rolle spielen kann - allerdings kann diese "Befristung" nach Auffassung des BFG immer nur…
…weit entfernten auswärtigen Tätigkeiten, die am Arbeitsort nur über eine Schlafstelle verfügten, könnten losgelöst von den sonstigen Kriterien für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung die Kosten für die monatlichen Heimfahrten an den ständigen Wohnsitz für einen Zeitraum von maximal sechs Monate im Rahmen der durch…
…eine Befristung seiner auswärtigen Tätigkeit auf wenige Jahre, noch eine Unzumutbarkeit der (Mit)Übersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen, noch eine Unmöglichkeit eines Familiennachzuges auf Grund fremdenrechtlicher Bestimmungen vor. Auch würden im Haushalt am Familienwohnsitz keine unterhaltsberechtigten und betreuungsbedürftigen Kinder wohnen, die eine (Mit)Übersiedlung der gesamten…
…werde, ist Folgendes auszuführen: Die Judikatur, wonach bei einer auswärtigen Tätigkeit mit Befristung auf 4 bis 5 Jahre Unzumutbarkeit anzunehmen ist, kann auf den gegenständlichen Fall nicht angewendet werden, da es sich bei dem Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin um ein unbefristetes handelt. Mit dem Vorbringen, dass…
…Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist, liegt Unzumutbarkeit hinsichtlich der Wohnsitzverlegung vor (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124). Die Verlegung des Wohnsitzes an den Tätigkeitsort sei einem Arbeitnehmer laut VwGH (VwGH 26.11.1996, 95/14…