Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100141/2020
Doppelte Haushaltsführung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100141/2020vom 04.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerde vom 7. August 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 26. Juli 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 sowie über die Beschwerde vom 10. September 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 3. September 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Im Rahmen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem Werbungskosten für Familienheimfahrten in Höhe von 2.190,00 Euro sowie für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 10.790,00 Euro.
Mit Einkommensteuerbescheid 2017 vom 26. Juli 2019 wurden diese Kosten nicht berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 8. August 2019, eingelangt bei der Behörde am 8. August 2019, erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und begehrte die Kosten für Familienheimfahrten und die doppelte Haushaltführung für die Tätigkeit in Wien. Bei der seit 2011 bestehenden befristeten Zuteilung an die Arbeitgeber als Stellung und der ab 2014 Ernennung zum Stellung Amt, aufgrund des Alters von 58 Jahren faktisch befristet, habe es sich um zwei voneinander abgegrenzte befristete Tätigkeiten gehandelt. Er habe damals angestrebt 2018 in den Ruhestand zu gehen. Dies habe sich durch den Gesundheitszustand im Jahr 2014 und 2015 manifestiert. Weiters sei dem Beschwerdeführer auch aus objektiv wirtschaftlichen Gründen unmöglich und nicht zumutbar gewesen. Bei der ihm und seiner Gattin gehörenden Eigentumswohnung in Wohnort sei maximal ein Erlös von 200.000,00 Euro zu lukrieren. Damit wäre es absolut unmöglich gewesen, in Wien eine adäquate Wohnung zu erwerben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Jänner 2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Im Rahmen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 begehrte der Beschwerdeführer Werbungskosten für Familienheimfahrten in Höhe von 1.850,00 Euro sowie für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 8.889,84 Euro.
Mit Einkommensteuerbescheid 2018 vom 3. September 2019 wurden diese Kosten ebenfalls nicht berücksichtigt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. September 2019, eingelangt bei der Behörde am 11. September 2019, Beschwerde und verwies auf die Begründung in der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017.
Die Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 23. Jänner 2020 als unbegründet abgewiesen.
3. Gegen die Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Einkommensteuer 2017 und 2018 stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2020 den Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht.
4. Mit Schreiben vom 29. April 2025 wurden die Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung als auch Entscheidung durch den Senat zurückgezogen.
5. Aufgrund eines Schreibens des Gerichtes übermittelte der Beschwerdeführer am 13. Juni 2025 eine Aufstellung samt Belege der geltend gemachten Kosten für das Jahr 2018, der Mietvertrag der Wohnung in Wien samt Angabe der Größe der Wohnung, Unterlagen betreffend die Dienstzuteilung im Jahr 2011, Unterlagen betreffend die Ernennung zum Stellung des Amt im Jahr 2014, Unterlagen betreffend die Pensionierung im Jahr 2018 und Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand in den Jahren 2017 und 2018 sowie Stellungnahme hinsichtlich der wirtschaftlichen Gründe für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung.
6. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 25. Juni 2026 dazu eine Stellungnahme ab.
7. Im Rahmen eines Telefonates am 29. Juli 2025 mit der Richterin führte der Beschwerdeführer wie in seinen Stellungnahmen aus. Er legte nochmals seine Beweggründe für die Annahme der Beschäftigungen in Wien und Beibehaltung des Familienwohnsitzes dar. Es habe sich immer um zwei unterschiedliche Beschäftigungen gehandelt. Die Annahme der Position im Jahr 2014 war für ihn aufgrund seiner geplanten Pensionierung als Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung zu sehen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der im Mai 1956 geborene Beschwerdeführer ist verheiratet und hat - in den gegenständlichen Jahren - keine minderjährigen Kinder. Er bewohnte gemeinsam mit seiner Gattin eine Eigentumswohnung (Wohnfläche von 95 Quadratmeter) in Wohnort. Dieser Ort liegt in der Inntalfurche in Tirol und an einer Bahnstrecke, mit täglich mehreren Direktverbindungen nach Wien und Zürich. Es handelt sich um kein strukturschwaches Gebiet. Die Gattin erzielte im Jahr 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 624,37 Euro. Im Jahr 2018 erzielte die Gattin keinerlei Einkünfte.
Der Beschwerdeführer ist Beamter und war beim Arbeitgeber tätig. Mit 28. Dezember 2010 wurde er der Stellung des Amtes in Wien zugeteilt und trat mit 07. Jänner 2011 seine Tätigkeit als stellvertretender Arbeitgeber in Wien an.
Mit 1. Jänner 2014 wurde der Beschwerdeführer zum Stellung Amtes ernannt. Zu diesem Zeitpunkt war er 57 Jahre alt. Es handelt sich um eine unbefristete Ernennung. An seinem Beschäftigungsort in Wien bewohnte der Beschwerdeführer eine Wohnung im Ausmaß von 63m2, für die ihm Kosten anfielen.
Seit 2012 berücksichtigte das Finanzamt Werbungskosten im Zusammenhang mit den Familienheimfahrten und der doppelten Haushaltsführung (siehe Aktenvermerk vom 24.04.2014 vom Finanzamt). Die Entfernung vom Familienwohnsitz zum Beschäftigungsort beträgt mehr als 120 km.
[...]
Im Jahr 2017 und bis inklusive Oktober 2018 bezog der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit Ablauf des 31. Oktober 2018 erklärte der Beschwerdeführer seine Versetzung in den Ruhestand. Die Ruhestandsversetzung erfolgte nicht wegen Dienstunfähigkeit oder Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (siehe Schreiben des Beschwerdeführers vom 01. März 2018).
Das gesetzliche Pensionsalter bei Beamten ist der 65. Geburtstag (§ 13 BDG idF BGBl. I Nr. 64/2016).
In den gegenständlichen Jahren war der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gut (siehe Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 10. Juni 2025).
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus den in Klammern angeführten Beweismittel sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers.
Der Familienwohnsitz befindet sich in Wohnort. Die Lage und die Verkehrsanbindungen sind dem Gericht bekannt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Verkaufspreises seiner Wohnung und Kaufpreis einer Wohnung in Wien ist festzuhalten, dass dies vom Gericht nicht festzustellen war, da keine Nachweise betreffend einen Veräußerungserlös noch über mögliche Objekte in Wien erbracht wurden. Der Beschwerdeführer legte einen Auszug der Statistik Austria vom 13. Juni 2017 mit den Durchschnittspreisen für Eigentumswohnungen ohne Außenflächen für Tirol und für Wien sowie eine Berechnung eines Darlehensrechner mit taggenauer Berechnung über einen Darlehensbetrag von 220.000,00 Euro. In seiner Stellungnahme führt der Beschwerdeführer - nach Ausführungen über seinen Familienwohnsitz - aus, dass er wegen seines fortgeschrittenen Alters und der aushaftenden Verbindlichkeiten die Tätigkeit in Wien nur als kurzfristige Tätigkeit angesehen habe und eine Veräußerung der umgebauten und sanierten Wohnung in Wohnort daher kein Thema gewesen sei. Der Darlegung des Erlöses aus einem Verkauf des Familienwohnsitzes kann nur aufgrund eines statistischen Wertes nicht gefolgt werden, ebenso dem angegebenen Kaufpreis für eine Wohnung in Wien. Nach Ansicht des Gerichtes ist zum einen nicht ein eventueller Kaufpreis maßgeblich, da auch - wie bereits durch den Beschwerdeführer selbst am Beschäftigungsort gemacht- eine Wohnung gemietet bzw. vermietet werden kann, zum anderen sind die persönlichen Wünsche des Beschwerdeführers wie Wohnungsgröße, Wohnung mit Außenfläche und bestimmte Bezirke in Wien ebenfalls nicht nachvollziehbar und maßgeblich. Bezüglich einer eventuellen Darlehensaufnahme führt der Beschwerdeführer selbst an, dass eine solche aufgrund des fortgeschrittenen Alters höchstwahrscheinlich nicht möglich gewesen sei. Es bleibt bei einer Behauptung. Erhebliche Vermögensnachteile wurden somit nicht nachgewiesen. Der Verlust eines Eigenheims und damit der Altersvorsorge, ist laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung kein Grund mit erheblich objektivem Gewicht, sondern eine persönliche Vorliebe.
Auch betreffend die geplante Pensionierung blieb es bei einer Behauptung. Die Erklärung zur Ruhestandsversetzung stammt vom März 2018. Die vorläufige Berechnung der voraussichtlichen Pensionshöhe ist unverbindlich und ohne Aussagekraft über eine tatsächliche Pensionierung.
Der Beschwerdeführer führte selbst einen grundsätzlich guten Gesundheitszustand an. Es fanden halbjährliche Kontrolluntersuchungen an. Bei den vorgelegten Untersuchungsberichten eines Facharztes für innere Medizin und Laborbefunden (Colonskopie und Ösophago-Gastro-Duodenoskopie) sowie einen nuklearmedizinischen Befund handelt es sich um routinemäßige Untersuchungen. Diese Befunde belegen jedoch keine - wie angeführte - psychische enorme Belastung.
Die Entfernung vom Familienwohnsitz zum Beschäftigungsort ist unzweifelhaft und offenkundig mit mehr als 120 km anzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Gleiches gilt laut Z 2 lit a für Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs)tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Kosten der Haushaltsführung bzw. Wohnungskosten sind also grundsätzlich keine Werbungskosten.
Muss ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort einen zweiten Wohnsitz nehmen, weil ihm weder die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz noch die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Arbeitsort zumutbar ist, sind Kosten der doppelten Haushaltsführung als beruflich bedingte Mehraufwendungen abzugsfähig. Zur Frage der Berücksichtigung von für doppelte Haushaltsführung aufgewendete Kosten als Werbungskosten erkannte der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Beibehaltung eines (Familien-)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen (VwGH 24.11.2011, 2008/15/0296).
Der Grund, warum Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des ständigen Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben und sich auch aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben. Diese Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (VwGH 20.09.2007, 2006/14/0038). Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektivem Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 03.08.2004, 2000/13/0083).
Unterhält ein Steuerpflichtiger einen vom Beschäftigungsort entfernten (Familien-)Wohnsitz, und ist in einem Streitjahr die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar, sind die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für Familienheimfahrten gegeben (VwGH 26.7.2007, 2006/15/0047).
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitz als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen und nachzuweisen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen von Gründen für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Grund für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit auf vier bis fünf Jahre befristet sein wird (VwGH 26.11.96, 95/14/0124, zur absehbaren Pensionierung; VwGH 3.3.1992, 88/14/0081). Ebenso wenig ist es für die Abzugsfähigkeit beachtlich, wenn es sich beim Familienwohnsitz um ein Eigenheim handelt (VwGH 26.4.1989, 86/14/0030).
Dem Beschwerdeführer erwachsen durch die doppelte Haushaltsführung Mehraufwendungen. Aufgrund der Distanz zwischen dem Familienwohnsitz und dem Dienstort ist ein tägliches Pendeln unzumutbar.
Fraglich war, ob es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, seinen Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort zu verlegen.
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung und damit zusammenhängenden Familienheimfahrten werden Werbungskosten während einer Übergangszeit jedenfalls anerkannt. Egal ob man zwei getrennte Tätigkeiten des Beschwerdeführers annimmt oder eine durchgehende ist diese Übergangszeit durch Gewährung der beantragten Werbungskosten bis zum Jahr 2016 eindeutig verstrichen.
Nach dem Übergangszeitraum muss der Steuerpflichtige konkrete Gründe von erheblichem Gewicht nennen, warum er seinen Familienwohnsitz weiterhin nicht an den Beschäftigungszeitraum verlegt, und diese Gründe auch nachweisen.
Der Beschwerdeführer führt zum einem eine "faktische" Befristung der Annahme der Ernennung zum Stellung aufgrund der bevorstehenden Pensionierung und seines Gesundheitszustandes an, zum anderen wirtschaftliche Gründe, wieso eine Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zumutbar ist.
Diese vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gründe sind nicht geeignet, in steuerlicher Hinsicht eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien zu begründen, da sie überwiegend bloße Momente der persönlichen Vorliebe darstellen:
Der Beschwerdeführer vollendete in den beiden Streitjahren das 61 bzw. 62 Lebensjahr. Die Ernennung zum Stellung erfolgte mit 1.1.2014, als der Beschwerdeführer 57 Jahre alt war, unbefristet.
Unter Bedachtnahme auf die höchstgerichtliche Judikatur kann die Befristung einer auswärtigen Tätigkeit auf "vier bis fünf Jahre" bzw. eines "bereits absehbaren" Pensionsantritt im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung eine Rolle spielen, allerdings kann diese "Befristung" nach Auffassung des BFG immer nur im Konnex mit dem Zeitpunkt des Eingehens der Beschäftigung am neuen Beschäftigungsort gesehen werden oder allenfalls für schon grundsätzlich befristet eingegangene Dienstverhältnisse gelten (BFG 5.12.2017, RV/2101274/2017).
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer seit vielen Jahren Beamter und war beim Amtes als Stellung tätig. Er hat sich nach Zuteilung an die Stellung in Wien im Jahr 2010 als Stellung beworben und diesen Posten seit Anfang 2014 im Alter von 57 Jahren bekleidet. In den beiden streitgegenständlichen Jahren befand sich der Beschwerdeführer in einer unbefristeten Stellung. Unabhängig davon, ob man daher von einem durchgehenden Dienstverhältnis ausgeht oder nicht, sieht das Gericht mit der Annahme des unbefristeten Postens eines Stellung keine - wie vom Beschwerdeführer angeführte - "faktische" Befristung, sondern einen unbefristeten Vertrag, der auch nicht mit einer bevorstehenden Pensionierung im Zusammenhang eingegangen wurde. Der Beschwerdeführer war bei Beginn der Tätigkeit als Stellung 57 Jahre alt. Das Regelpensionsalter für Beamte ist der 65. Geburtstag. Auch wenn man von tatsächlichen Pensionsalter des Beschwerdeführers mit 62,5 Jahren ausgeht ist keine gewisse, absehbare Befristung zu sehen. Daran ändern auch diese frühzeitige Pensionierung und eine unverbindliche, vorläufige Berechnung der voraussichtlichen Pensionshöhe nichts. Diese Pensionierung erfolgte aufgrund einer Erklärung des Beschwerdeführers und nicht wegen Dienstunfähigkeit oder Schwerarbeit. Der Gesundheitszustand in den gegenständlichen Jahren war laut eigenen Angaben gut.
Würde man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgen, so wäre in einem Zeitraum ab dem 60. Lebensjahr im Hinblick auf das Regelpensionsalter bzw. früher je nach tatsächlicher, frühzeitiger Pensionierung immer von einer Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung auszugehen bzw. zumindest im Jahr des tatsächlichen, wenn auch vorzeitigen Pensionsantritts. Der Beschwerdeführer ist seit vielen Jahren Beamter und bekleidet den gegenständlichen Posten sei 2014. Auch die nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Beurteilung aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres kann nach Ansicht des Gerichtes nicht dazu führen, dass sozusagen automatisch im Nahbereich einer Pensionierung bzw. bei tatsächlicher Pensionierung eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung eintreten würde. Dies ist dem Gesetz und auch der Judikatur nicht zu entnehmen.
Ebenso ist das Vorhandensein einer Eigentumswohnung in Wohnort steuerlich kein Grund für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung. Betreffend die angeführten Werte der Wohnungen am Familienwohnsitz und am Beschäftigungsort und damit erheblichen Vermögenseinbußen beschränkt sich der Beschwerdeführer bloß auf Behauptungen und ist diesbezüglich auf die Beweiswürdigung zu verweisen.
Außerdem handelt es sich bei der Wohngegend des Beschwerdeführers - wie allgemein bekannt ist - um kein strukturschwaches Gebiet. Es kann dem Beschwerdeführer daher nicht gefolgt werden, wieso eine Wohnsitzverlegung nach Wien aufgrund erheblicher - nicht nachgewiesener - Vermögenseinbußen unzumutbar sein sollte.
Nach Ansicht des Gerichtes ist von einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur nur in Einzelfällen, vor allem im Zusammenhang mit strukturschwachen Gebieten, insbesondere im Ausland und Landwirtschaften, in einem zumindest zur Selbstversorgung geeigneten Umfang, die Rede.
War die Verlegung des Wohnsitzes jedoch zumutbar, so ist die Beibehaltung des vom Beschäftigungsort weit entfernten Familienwohnsitzes privat veranlasst. Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen für die doppelte Haushaltführung sind unter die nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung einzureihen. Infolgedessen konnten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung und den damit zusammenhängenden Familienheimfahrten liegt eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.
Innsbruck, am 4. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100141/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100141.2020
- Stammnummer
- 148766
- Gültig
- 04.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF