Schillerstraße 2 6800 Feldkirch www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache adr, gegen die Bescheide des Finanzamtes c betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2008 und Einkommensteuer 2008 vom 28. Februar…
…mit Straferkenntnissen vom 2.9.2009 und 26.11.2010 verhängten Geldstrafen außerbetrieblich veranlasst sind: Der Bf ist in den eingangs erwähnten Straferkenntnissen für schuldig erkannt worden, Verwaltungsübertretungen durch unerlaubte Beschäftigung von namentlich genannten Ausländern und durch Verletzung von Meldepflichten begangen zu haben. Die Frage…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Tschechien, über die Beschwerde vom 17. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Dezember 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023…
Laut Kohl, Das österreichische Glücksspielmonopol, 195, ist es aufgrund des österreichischen Glücksspielmonopols Inländern wie Ausländern gleichermaßen verwehrt, auf dem österreichischen Markt Glücksspiele anzubieten, weswegen von keiner Diskriminierung die Rede sein kann, sondern nur von einer unterschiedslosen Beschränkung. Vor dem Hintergrund, dass in den Fällen der…
…4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Am 7.7.2008 wurde ein Strafantrag der belangten Behörde gegen die Geschäftsführerin Frau GF der Beschwerdeführerin ***Bf1*** (in der Folge als Bf bezeichnet) an das Magistratische Bezirksamt gestellt wegen illegaler Beschäftigung von Ausländern gem. …
…den Jahren 2007 bis 2010: Die Beschäftigung von Ausländern in Österreich ist grundsätzlich nur zulässig, wenn diese vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes generell ausgenommen sind oder eine behördliche Zustimmung zu ihrer Beschäftigung vorliegt. Ausgenommen von den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind grundsätzlich alle EWR- und damit auch…
…3.1. Literatur Laut Kohl, Das österreichische Glücksspielmonopol, 195, ist es aufgrund des österreichischen Glücksspielmonopols Inländern wie Ausländern gleichermaßen verwehrt, auf dem österreichischen Markt Glücksspiele anzubieten, weswegen von keiner Diskriminierung die Rede sein kann, sondern nur von einer unterschiedslosen Beschränkung. Vor dem Hintergrund, dass in…
…gemeinsamen Kinder ***14*** und ***15*** in das Finanzierungprogramm "Rodzina 500+" wurden (in Polnisch) vorgelegt. Das Programm wurde erstmals ab 01. April 2016 vom polnischen Staat als finanzielles Familienförderprogramm für polnische Staatsbürger und bestimmte Kategorien von Ausländern, die in der Republik ***36*** leben, ins Leben gerufen…
…den ausländischen Fahrzeughändler nicht vorgesehen sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Bf. mit der Begründung, dass die Entscheidung des Finanzamtes nicht EU-konform sei. Sie stelle eine massive Diskriminierung von allen Ausländern/EU-Ausländern bzw. Personen, die keinen Wohn/Geschäftssitz in Österreich haben, dar…
…Tatsache, dass im Ablehnungsbescheid das Familienlastenausgleichsgesetz von 1967 herangezogen wird, aufgrund dessen mir scheinbar die Familienbeihilfe nicht zusteht. Dafür wird aber in Österreich arbeitenden Ausländern, die Kinder in ihrer Heimat haben, nach der EU Verordnung 883/2004 vom 29.4.2004 das Recht zuerkannt, Familienbeihilfe…
…gegenständlichen Subunternehmerleistungen sollten damals zumindest folgende Dokumente abgelegt worden sein: - Auszug aus dem Firmenbuch - Auszug aus dem Gewerberegister - Ausdruck der Abfrage der HFU-Liste - Werkvertrag - Lichtbildausweise der Unterzeichnenden und eingesetzten Arbeiter - Anmeldungen zur Sozialversicherung der eingesetzten Arbeiter (zusätzlich die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung bei Ausländern) - Rechnungen…
…Die belangte Behörde führte im Zuge der GPLA-Prüfung Ermittlungen zur Frage der Selbständigkeit der sogenannten Selbständigen durch: In dem am 5.10.2010 mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen "Fragebogen zur Selbständigkeit von EU-Ausländern" gab dieser Folgendes an: die Personen seien aufgrund von Werbung bzw…
…Prüfung Ermittlungen zur Frage der Selbständigkeit der streitgegenständlichen Personen durch: In dem mit A am 28.2.2011 aufgenommenen „Fragebogen zur Selbständigkeit von EU-Ausländern“ führte dieser – befragt zur Tätigkeit für die Firmen der Beschwerdeführerin – aus: er sei glaublich im März 2008 nach Österreich gekommen…
…Vorfeld bzw. im Zuge der GPLA-Prüfung Ermittlungen zur Frage der Selbständigkeit der streitgegenständlichen Personen durch: In dem am 18.7.2008 mit Herrn A aufgenommenen „Fragebogen zur Selbständigkeit von EU-Ausländern“ hat dieser Folgendes ausgesagt: er arbeite seit Oktober 2007 für die *** **. Er sei…
…leide. Nach Art. 43 EGV seien ungerechtfertigte Behinderungen der Niederlassungsfreiheit jedenfalls verboten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) seien darunter nicht nur diskriminierende Maßnahmen, also Maßnahmen die einen Unterschied zwischen Ausländern und Inländern machten, sondern auch nichtdiskriminierende Maßnahmen zu verstehen. Auch § 122…
…leide. Nach Art. 43 EGV seien ungerechtfertigte Behinderungen der Niederlassungsfreiheit jedenfalls verboten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) seien darunter nicht nur diskriminierende Maßnahmen, also Maßnahmen die einen Unterschied zwischen Ausländern und Inländern machten, sondern auch nichtdiskriminierende Maßnahmen zu verstehen. Auch § 122…
…leide. Nach Art. 43 EGV seien ungerechtfertigte Behinderungen der Niederlassungsfreiheit jedenfalls verboten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) seien darunter nicht nur diskriminierende Maßnahmen, also Maßnahmen die einen Unterschied zwischen Ausländern und Inländern machten, sondern auch nichtdiskriminierende Maßnahmen zu verstehen. Auch § 122…
…leide. Nach Art. 43 EGV seien ungerechtfertigte Behinderungen der Niederlassungsfreiheit jedenfalls verboten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) seien darunter nicht nur diskriminierende Maßnahmen, also Maßnahmen die einen Unterschied zwischen Ausländern und Inländern machten, sondern auch nichtdiskriminierende Maßnahmen zu verstehen. Auch § 122…
…würden. Nach Art. 43 EGV seien ungerechtfertigte Behinderungen der Niederlassungsfreiheit jedenfalls verboten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) seien darunter nicht nur diskriminierende Maßnahmen, also Maßnahmen die einen Unterschied zwischen Ausländern und Inländern machten, sondern auch nichtdiskriminierende Maßnahmen zu verstehen. Auch § 122…
…die aus den übrigen Bundesländern stammen; Inländer den Vorzug vor Ausländern. c) Unter den in gleicher Stellung innerhalb der einzelnen lit. a-b konkurrierenden Bewerbern gibt das während des bisherigen Studienganges bewiesene größere Maß an Talent und Strebsamkeit und nur bei sonst gleicher Würdigung der…