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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102677/2011

Hausbetreuung ungarische arbeitende Mitgesellschafter - Dienstnehmereigenschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102677/2011vom 13.08.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Betreffend der Vertretungsmöglichkeit wurde dies vom UG1 verneint, allerdings für Urlaub oder Krankheit im Sinne dessen, dass die anderen die Arbeit mitmachen würden bejaht. Allerdings sei es niemals zu einer Vertretung seiner Person gekommen. Dazu ist zu sagen, dass auch unstrittig in einem Dienstverhältnis stehende Personen im Falle einer Verhinderung vertreten werden, sodass dieser Umstand dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht entgegensteht. Im Zusammenhang mit Reinigungsarbeiten, ist laut VwGH eine Vertretung nicht ausschlaggebend (siehe VwGH vom 28. September 2004, Zl. 2000/14/0094, und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch VwGH vom 18. Dezember 2013, Zl. 2009/13/0230). Zu beachten ist für den gegenständlichen Fall auch die wirtschaftliche und arbeitspolitische Situation in den Jahren 2007 bis 2010: Die Beschäftigung von Ausländern in Österreich ist grundsätzlich nur zulässig, wenn diese vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes generell ausgenommen sind oder eine behördliche Zustimmung zu ihrer Beschäftigung vorliegt. Ausgenommen von den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind grundsätzlich alle EWR- und damit auch EU-Staatsbürger. Ungarn ist im Jahr 2004 der EU beigetreten. Aufgrund von Übergangsbestimmungen im Beitrittsvertrag dürfen jedoch ungarische Staatsangehörige erst seit dem 1.5.2011 Beschäftigungsfreiheit. Demzufolge hätten, wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme richtig ausgeführt hat, die gegenständlichen ungarischen Staatsbürger nicht legal als Dienstnehmer in Österreich beschäftigt werden dürfen. Da sie aber - wie die belangte Behörde aus den Aussagen des UG1 folgerichtig geschlossen hat - zur Arbeitsleistung aufgenommen wurden, ergibt auf Grund der oben dargelegten Argumente, obwohl sie als Gesellschafter aufgenommen wurden, bei einer Gesamtbetrachtung im Sinne des VwGH ein Gesamtbild mit einer Tätigkeit als Dienstnehmer, das noch dadurch verstärkt wird, dass offenbar nur Arbeiten verrichtet wurden, während ein Auftreten nach Außen nicht erkennbar war und auch die Firmenstruktur, Auftragslage und unternehmerische Belange von den österreichischen Gesellschaftern durchgeführt worden sind - eine Gleichwertigkeit, wie die Bf argumentiert - aller Gesellschafter daher h.g. nicht erkannt werden kann. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde. Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.     Wien, am 13. August 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102677/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102677.2011
Stammnummer
129671
Gültig
13.08.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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