…des Tages in eine Richtung ein nutzbares öffentliches Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit von nicht über einer Stunde verkehrte sowie tagsüber in beide Richtungen mehrere (nicht nutzbare) öffentliche Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit von nicht über einer Stunde verkehrten, befand sich die Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortes…
…wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsstätte besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Gemäß § 1 Abs. 2 der VO, BGBl. 1995/624 idF BGBl. II 2001/449 gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von…
…innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988 (Fettdruck durch das erkennende Gericht). Da die Ausbildungsstätte im gegenständlichen Fall unbestritten eindeutig innerhalb dieser 80 km-Grenze (34 km) liegt, ist dieser Tatbestand nicht erfüllt. Gemäß § 2 Abs. 1 der genannten Verordnung des…
…2 der VO an sich davon auszugehen wäre, dass die Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortes liegt. Die Regelung gewährt den Pauschbetrag auch nur dann, wenn eine Zweitunterkunft bewohnt wird und innerhalb von 25 km vom Wohnort keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit besteht (vgl. UFS 4.8.2003…
…mit Wirksamkeit zum 1.9.2017 herbeigeführten Änderungen in § 26 Studienförderungsgesetz 1992 (samt den Änderungen auf Verordnungsebene) für die ertragsteuerliche Beurteilung, ob die Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortes liegt, aufgrund der statischen Verweistechnik des § 2 Abs. 1 und 2 Berufsausbildungs-VO in der Fassung BGBl…
…449/2001, liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes iSd § 34 Abs 8 EStG 1988. Da die Ausbildungsstätte jedenfalls innerhalb dieser 80 km-Grenze liegt, ist dieser Tatbestand im vorliegenden Fall irrelevant. Gemäß § 2 Abs…
…im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. 2. Verordnung zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 (Berufsausbildung - Kinder): Zur Beurteilung, ob die Ausbildungsstätte außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes…
…einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar. (3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25…
…ob der Beschwerdeführerin (Bf) im Jahr 2015 der Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 wegen auswärtiger Berufsausbildung ihrer Tochter zusteht. Da Finanzamt X (FA) verneint den Ansatz der pauschalen Kostenabgeltung als außergewöhnliche Belastung, einerseits weil im Einzugsbereich des Wohnortes der Bf eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit…
…Aus den Angaben des Bf. lässt sich auch nicht der Schluss ziehen, dass der Familienwohnort an einem anderen Ort in Serbien gelegen wäre, für den die Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschbeträge erfüllt wären. Zum Erfordernis der "keine entsprechende Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortes" darf…
…€ Genau dieser Betrag ist im angefochtenen Bescheid als Selbstbehalt angesetzt worden. In der Beschwerdevorentscheidung vom 7. Oktober 2025 ist bereits auf die Lage der Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortes hingewiesen worden, sodass der Pauschbetrag für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht zustehe…
…3 der Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung…
…der Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortes ein Freibetrag für auswärtige Berufsausbildung gewährt werden kann, wird augenscheinlich, dass die von der Bf. gewollte Koppelung nicht zum Tragen kommen kann. Ein weiterer, gegen die begehrte Koppelung von Familienbeihilfe und Freibetrag für auswärtige Berufsausbildung sprechender Umstand ist im…
…Medizinischen Universität Wien um eine Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortes handelt (lt. Google Maps: Einfache Strecke ca. 22 km, Fahrzeit mit Kfz: 38 Minuten, Fahrzeit öffentliche Verkehrsmittel: 53 Minuten). Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach…
…einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar. (3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25…
…einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar. (3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25…
…Der Bf. ist dieser in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht enthaltenen Feststellung nicht entgegengetreten. Damit ist festzuhalten, dass bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels die Fahrzeit nicht mehr als eine Stunde beträgt und liegt die Ausbildungsstätte noch im Einzugsbereich des Wohnortes, weshalb der beanspruchte Pauschbetrag…
…die tägliche Hin- und Rückfahrt die Ausbildungsstätte als im Einzugsbereich der Wohngemeinde gelegen gilt. Nicht innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnorts gelegen gilt eine Ausbildungsstätte – wie oben ausgeführt – wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und retour unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels in beiden Richtungen…
…des beantragten Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 von Julian, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Die Tatsache, dass Julian in O, und damit im Einzugsbereich der Ausbildungsstätte gemeldet sei, könne nicht als Begründung für die Aberkennung des…
…2016 Die belangte Behörde gewährte im Zuge der Erlassung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide die Anerkennung der Kosten (bzw. des Pauschales) nicht und führte in der Bescheidbegründung jeweils an, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten…