Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100349/2026
Die Nachzahlung von Unterhalt in einem Folgejahr vermittelt keinen Anspruch auf Unterhaltsabsetzbetrag und damit Familienbonus Plus
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100349/2026vom 08.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 236 BAO ist im Verfahren zur Abgabenfestsetzung nicht anwendbar.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführerin, abgekürzt: Bf.) über die Beschwerde der Bf. vom 14. Juli 2025 gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 des Finanzamtes Österreich (belangte Behörde) vom 24. Juni 2025 zu Steuernummer StNrBf1 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Österreich hatte an die Beschwerdeführerin (abgekürzt: Bf.) einen mit 6. Juni 2024 datierten, erstmaligen Einkommensteuerbescheid 2023 erlassen, mit welchem die Einkommensteuer für das Jahr 2023 mit 1.481,00 € festgesetzt worden war und in welchem außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 5.582,77 €, welche zur Gänze durch den Selbstbehalt neutralisiert worden waren, berücksichtigt worden waren. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 2. Juli 2024 hatte das Finanzamt Österreich mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Dezember 2024 abgewiesen.
Die Bf. brachte am 19. Februar 2025 einen Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO für das Veranlagungsjahr 2023 beim Finanzamt Österreich ein. Im Dezember 2024 habe das Gericht über die von ihr für Sohn zu zahlenden Alimente entschieden und sie könne erst jetzt den Nachweis für die Zahlung der Alimente erbringen, wofür die den Zahlungsnachweis für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Dezember 2024 vorlege. Außerdem reiche sie die Matratzenrechnung samt Befund - Bandscheibenvorfall für die außergewöhnlichen Belastungen zusätzlich zu den bereits angegebenen Krankheits- und Kurkosten nach. Beilagen:
Rechnung über Matratze und Lattenrost: 1.050,00 €;
Befundbericht über MRT Halswirbelsäule;
Überweisung 21.537,00 € an Kindesvater am 7. Jännner 2025;
Überweisung 861,00 € an Kindesvater am 7. Jänner 2025.
Im weiteren Verfahrensverlauf gab die Bf. die Summe der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen mit 7.027,57 € (inklusive Matratze und Lattenrost) an.
Das Finanzamt Österreich hob mit Bescheid vom 24. Juni 2025 den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 6. Juni 2024 gemäß § 299 BAO auf.
Das Finanzamt Österreich erließ den angefochtenen, mit 24. Juni 2025 datierten Einkommen-steuerbescheid 2023 an die Bf., welcher die Steuer mit 1.340,00 € festsetzte und in welchem außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 6.371,21 € abzüglich 6.028,16 € Selbstbehalt berücksichtigt wurden. Bei der Steuerberechnung wurden weder Unterhaltsabsetzbetrag noch Familienbonus Plus abgezogen. Diesbezügliche Begründungen: "Die beantragten Krankheitskosten wurden It. vorgelegter Belege gewährt. Die erhaltenen Ersätze wurden in Abzug gebracht. Steuerlich nicht absetzbar sind div. Nahrungsergänzungen und Tees (X Produkte, ***1***-Tee).
Der beantragte Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus für VNsohn konnte nicht anerkannt werden, da die Zahlung erst 2025 erfolgte. Die Berücksichtigung dieser Absetzbeträge ist immer nur im Jahr der Zahlung möglich."
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. am 14. Juli 2025 Beschwerde; sie beantragte die Anerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages, des Familienbonus Plus und des Pauschalbetrages für auswärtige Berufsausbildung (Schule samt Internat). Deren Nichtberücksichtigung stelle für die Bf. eine übermäßige soziale Benachteiligung und einen massiven finanziellen Nachteil dar. Es sei nicht in ihrem Einflussbereich gelegen, dass das zuständige Gericht die Unterhaltszahlungen nicht im Jahr 2023 festgestellt habe. Verwiesen wurde auf BFG 27.1.2022, GZ. RV/1100380/2020.
Das Finanzamt Österreich erließ eine abweisende, mit 7. Oktober 2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, in welcher auf das AÄG 2022, BGBl. I Nr. 108/2022 vom 19. Juli 2022 verwiesen wurde, wonach die im Jahr 2025 geleisteten Nachzahlungen im Jahr 2025 zu berücksichtigen seien. Daher bestehe kein Anspruch auf Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus für das Jahr 2023.
Eine Ausbildungsstätte gelte nur dann als außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn sie mehr als 80 km vom Wohnort entfernt sei. Die vom Sohn besuchte schule befinde sich 57 km vom Wohnort entfernt. Aus dem Beschluss über die Pflegschaftssache ergebe sich zudem, dass der Schulbesuch auch ohne Internatsunterbringung möglich sei. Der Aufenthalt im Internat erfolge laut Beschluss ausschließlich zur Entlastung des Vaters und stehe daher nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung. Es sei daher keine auswärtige Berufsausbildung zu berücksichtigen.
Die erneut geltend gemachten Kuraufenthaltskosten vom 15. März 2023 seien bereits im Einkommensteuerbescheid vom 24. Juni 2025 berücksichtigt worden.
Am 6. November 2025 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über ihre Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag im Sinne des § 264 BAO) mit den Anträgen, aus Billigkeitsgründen gemäß § 236 BAO den Unterhaltsabsetzbetrag sowie den Familienbonus Plus für ihr Kind Sohn auch für die Jahre 2023 und 2024 zu gewähren, für welche die Nachzahlung unverzüglich nach Vorliegen der gerichtlichen Entscheidung erfolgt sei. Während des laufenden Gerichtsverfahrens habe für die Bf. keine Klarheit über die Höhe oder Fälligkeit des zu leistenden Unterhaltes bestanden, sodass sie keine Zahlungen leisten habe können, ohne Gefahr zu laufen, einen unzutreffenden Betrag zu entrichten.
Beantragt wurde weiters, die außergewöhnlichen Belastungen als Gesamtbetrag in der Höhe von 7.027,57 € gemäß der Aufstellung vom 28. März 2025 anzuerkennen. Die Kuraufenthalts-kosten beträfen das Jahr 2023 und seien nicht gesondert aufzufassen.
Die überlange Verfahrensdauer der gerichtlichen Feststellung der Unterhaltshöhe sei außerhalb des Einflussbereiches der Bf. gelegen; eine frühere Zahlung sei ihr nicht zumutbar gewesen. Eine strikte Anwendung der gesetzlichen Vorschrift in § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988 über die tatsächliche Leistung des Unterhaltes führe zu einem unbilligen Ergebnis, weil der Bf. die steuerliche Entlastung verwehrt werde, obwohl der gesetzliche Unterhalt vollständig und rückwirkend geleistet worden sei und keine schuldhafte Verzögerung seitens der Bf. vorgelegen sei.
Der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 stehe Eltern zu, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisteten, sofern keine Familienbeihilfe im eigenen Haushalt bezogen werde. Nach der Intention des Gesetzgebers solle der Familienbonus Plus die steuerliche Entlastung jener Elternteile sicherstellen, die finanziell für ein Kind aufkommen - unabhängig davon, ob das Kind im eigenen Haushalt lebe oder der Unterhaltstitel erst später entstehe. Da die Bf. nachweislich den vollen gesetzlichen Unterhalt entsprechend der gerichtlichen Entscheidung leiste und die Zahlungen für die Vergangenheit nachgeholt habe, erfülle die Bf. materiell sämtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Familienbonus Plus. Die Verzögerung der gerichtlichen Festsetzung - ein Umstand außerhalb des Einflussbereiches der Bf. - dürfe ihr steuerlich nicht zum Nachteil gereichen. Eine teleologische Auslegung des § 33 Abs. 3a EStG 1988 ergebe, dass der Gesetzeszweck (finanzielle Entlastung der Unterhaltspflichtigen) auch dann erfüllt sei, wenn die Zahlungen infolge gerichtlicher Verfahrensdauer verspätet erfolgten. Das Ziel der Norm, die steuerliche Leistungsfähigkeit realistisch abzubilden, würde unterlaufen, wenn jene Elternteile, die durch gerichtliche Verzögerungen benachteiligt würden, von der Begünstigung ausgeschlossen würden.
Gemäß § 236 BAO könne in Fällen sachlicher Unbilligkeit eine abweichende Steuerfestsetzung erfolgen, wenn das starre Gesetzesergebnis dem Gerechtigkeitsempfinden widerspreche. Sachliche Unbilligkeit liege insbesondere dann vor, wenn außergewöhnliche, vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Umstände zu einem atypischen Ergebnis führten.
Das Finanzamt Österreich legte die Beschwerde am 28. Jänner 2026 dem Bundesfinanzgericht unter Erstattung eines Vorlageberichtes im Sinne des § 265 Abs. 3 BAO vor. Zu den Ausführungen am Ende des Vorlageberichtes zu den Krankheitskosten, welche im angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 2025 in einer Höhe von 5.634,56 € gewährt worden seien, und zu den in der beantragten Höhe gewährten Kurkosten in Höhe von 736,65 €, ist zur Nachvollziehung dieser Beträge anzumerken:
In der Aufstellung der Bf. über die von ihr mit in Summe 7.027,57 € beantragten außergewöhnlichen Belastungen sind drei Positionen in Zusammenhang mit der Kur enthalten:
507,96 €, wie sie der Bf. vom Kuranstalt in Rechnung gestellt worden sind und wie sie die Bf. am 15. März 2023 bezahlt hat;
338,52 € Fahrtkosten für die Kur;
-109,83 € Selbstkosten für Kuraufenthalt 5,23 x 21; Anm.: Es handelt sich um die Haushaltsersparnis in Höhe von 156,96 € monatlich (vgl. LStR 2002 Rz 887) bzw. (dividiert durch 30) 5,23 € täglich.
507,96 € + 338,52 € - 109,83 € = 736,65 € Kurkosten.
Die im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 24. Juni 2025 (vor Selbstbehalt) angesetzten außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 6.371,21 € abzüglich 736,65 € Kurkosten ergeben die im Vorlagebericht angegebenen 5.634,56 € Krankheitskosten (ohne Kurkosten).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Aufgrund der von der Bf. eingereichten Unterlagen (insb. Gerichtsbeschlüsse, Überweisungen, Bestätigung für Internatskosten, Belege für Krankheits- und Kuraufwendungen sowie für Behandlungsbeiträge und Kostenzuschüsse der Krankenkasse) ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Bf. ist seit 1. August 2022 geldunterhaltspflichtig für ihren Sohn VNsohn. Die Bf. hat im Streitjahr 2023 - abgesehen von 25,00 € monatlich Handygebühr und 40,00 € für eine Gymnastikmatte (sohin insgesamt 340,00 € im Jahr 2023) - keinen Geldunterhalt geleistet.
Nach Punkt 1 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Ort1 vom 8. Juli 2024, GZ. Geschäftszahl1, in der Fassung des Beschlusses vom 4. Dezember 2024 des Landesgerichtes Ort2, GZ. Geschäftszahl2, über den Rekurs der Bf., ist die Bf. verpflichtet, zum Unterhalt ihres Sohnes wie folgt beizutragen:
|
"a) Für den Zeitraum vom 01.08.2022 bis 31.12.2022 mtl.
|
€ 466,00
|
b) Für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 mtl.
|
€ 682,00
|
c) Für den Zeitraum vom 01.02.2023 bis 30.09.2023 mtl.
|
€ 750,00
|
[in der Fassung Landesgericht:] d.) angefangen vom 01.10.2023 bis auf Weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, einen Unterhaltsbeitrag von monatlich
|
EUR 886.-
Die Unterhaltsbeiträge sind, abzüglich mtl. € 25,00 für die von der Mutter bezahlte Handyrechnung des mj. VNsohn, zu leisten an den betreuenden Elternteil, das ist der Vater, Kindesvater, bei sonstiger Exekution.
Die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fällig gewordenen Beträge sind, abzüglich € 40,00 für eine Gymnastikmatte, binnen 14 Tagen, die künftig fällig werdenden Beträge jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen."
Die Bf. überwies am 7. Jänner 2025 von ihrem Bankkonto 21.537,00 € auf das Bankkonto des Vaters ihres Sohnes VNsohn zur Nachzahlung der Alimente vom 1. August 2022 bis 31. Dezember 2024 (abzüglich Handygebühr 25,00 €/Monat und Matte 40,00 €).
Die Bf. überwies am 7. Jänner 2025 von ihrem Bankkonto 861,00 € auf das Bankkonto des Vaters ihres Sohnes VNsohn zur Zahlung der Alimente für Jänner 2025 (abzüglich Handygebühr 25,00 €).
Die Direktion des Internat bestätigte, dass Kindesvater 4.028,00 € im Jahr 2023 bezahlt hat.
Der Bf. erwuchsen im Jahr 2023 zwangsläufige Krankheits- und Kurkosten (vor Abzug von Kostenersätzen) in Höhe von 7.005,82 €.
In der Aufstellung der Bf. mit insgesamt 7.027,57 € geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen sind u.a. 507,96 € Kurkosten für 15. März bis 5. April 2023 und 246,12 € Apothe-kenrechnungen enthalten. Die von der Bf. vorgelegten Apothekenrechnungen enthalten zwei Positionen, welche ihrer Art nach nicht zwangsläufig erworben werden mussten:
|
Datum
|
Apotheke
|
Preis
|
nicht anzuerkennen
|
23.02.2023
|
Apo1
|
47,40 €
|
5,85 ***1*** Tee Thymian
|
17.04.2023
|
Apo2.
|
21,90 €
|
|
19.06.2023
|
Apo1
|
44,75 €
|
|
24.06.2023
|
Apo1
|
6,85 €
|
|
26.06.2023
|
Apo1
|
6,25 €
|
|
27.06.2023
|
Apo1
|
6,85 €
|
|
12.07.2023
|
Apo1
|
12,70 €
|
|
16.09.2023
|
Apo1
|
3,95 €
|
|
19.08.2023
|
Apo1
|
14,00 €
|
|
06.11.2023
|
Apo3
|
24,00 €
|
15,90 x. Sport
|
08.11.2023
|
Apo3
|
16,40 €
|
|
15.12.2023
|
Apo1
|
6,85 €
|
|
29.12.2023
|
Apo4
|
34,22 €
|
|
Summen
|
|
246,12 €
|
21,75 €
|
Laut Aufstellung der Bf.
|
7.027,57 €
|
abzügl. ***1***, xX
|
-21,75 €
|
Zwangsläufige Krankheits- und Kurkosten
|
7.005,82 €
Die Krankenkasse gewährte der Bf. am 19. Juli 2023 einen Kostenersatz bzw. -zuschuss in Höhe von 213,41 € zur Honorarnote Physiotherapeutin, Physiotherapie vom 10. Juli 2023. Die Krankenkasse gewährte der Bf. am 22. Dezember 2023 einen Kostenersatz bzw. -zuschuss in Höhe von 421,20 € zur Honorarnote Physiotherapeutin, Physiotherapie.
Laut Aktenlage hatte die Bf. Anspruch auf Familienbeihilfe bis 31. Juli 2022; somit keinen Anspruch im Streitjahr 2023. Soweit Familienbeihilfe im Jahr 2023 ausgezahlt worden war, wurde sie rückgefordert.
Rechtliche Würdigung:
§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 über den Unterhaltsabsetzbetrag wurde durch das AÄG 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, ausgegeben am 19. Juli 2022, neu gefasst; § 33 Abs. 4 Z 3 lit d und e EStG 1988 bestimmen seither: "d) Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.
e) Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen."
Demnach ist die von der Bf. im Jänner 2025 vorgenommene Nachzahlung von Unterhalt, auch soweit sie Ansprüche aus dem Jahr 2023 betrifft, im Streitjahr 2023 nicht für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages zu berücksichtigen, sodass dieser der Bf. im Jahr 2023 nicht zusteht. Der Wortlaut der vorgenannten lit. e steht einer Interpretation (Auslegung) entgegen, die außerhalb des äußersten Wortsinnes dennoch eine Berücksichtigung der im Jänner 2025 erfolgten Nachzahlung bei der Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages für 2023 ermöglichen würde.
In den Gesetzesmaterialien (ErlRV 1534 Blg NR XXVII. GP) wird zu den vorgenannten lit. d und e ausgeführt:
"Mit der Ergänzung in § 33 Abs. 4 Z 3 lit. d und e soll die steuerliche Behandlung von unregelmäßigen bzw. nachgezahlten Unterhaltsleistungen gesetzlich klargestellt werden und die bisherige Verwaltungsmeinung aufgenommen werden (vgl. LStR 2002 Rz 799), da der monatliche Unterhaltsabsetzbetrag im Spannungsfeld zwischen dem tatsächlich geleisteten Unterhalt und dem Familienbonus Plus steht, für dessen Anspruch er Voraussetzung ist. Die Tilgungsreihenfolge innerhalb eines Kalenderjahres wird für die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages und in Folge des Familienbonus Plus gesetzlich nun so ausgestaltet, dass zunächst die älteste offene Unterhaltsverpflichtung getilgt wird, danach die nächstälteste usw. Es kommt dabei nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt im Jahr die (Nach-)Zahlungen getätigt wurden. Bei unregelmäßigen Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres ist demnach das Kalenderjahr rechnerisch von Beginn des Jahres bzw. von Beginn der Unterhaltsverpflichtung an aufzufüllen.
Beispiel:
A ist verpflichtet 200 Euro im Monat an Unterhalt für das Kind an die Kindesmutter B zu zahlen. Er zahlt unregelmäßig, dh in 5 Monaten die vollen 200 Euro, in 4 Monaten zahlt er gar nichts, und in 3 Monaten zahlt er nur 100 Euro. In Summe zahlt er daher insgesamt im Kalenderjahr 1 300 Euro (statt 2 400 Euro). Rechnerisch werden die 1 300 Euro nun auf die Monate der Unterhaltsverpflichtung angerechnet, dh beginnend ab Jänner erfüllt A seine Unterhaltsverpflichtung für sechs Monate. A steht der Unterhaltsabsetzbetrag in diesem Jahr daher für sechs Monate (Jänner bis Juni) zu.
Dieselbe Systematik gilt für Nachzahlungen nach Ablauf eines Kalenderjahres. Nachzahlungen, mit welchen nach Ablauf des Kalenderjahres offene Unterhaltsverpflichtungen aus dem Vorjahr bzw. den Vorjahren bezahlt werden, können daher für den Unterhaltsabsetzbetrag in den Vorjahren nicht berücksichtigt werden. Beispiel:
A zahlt in den ersten Monaten im Jahr 2022 unregelmäßig und nur für drei Monate den vereinbarten Unterhalt an die Kindesmutter B. Im Dezember 2022 zahlt er für weitere drei Monate nach, im Februar 2023 leistet er noch zwei Nachzahlungen.
A steht der Unterhaltsabsetzbetrag im Jahr 2022 für sechs Monate (Jänner bis Juni) zu, entsprechend der sechs in diesem Jahr tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen. Die Nachzahlungen im Februar 2023 können für das Jahr 2022 nicht berücksichtigt werden, diese sind nur in dem Jahr der Zahlung relevant, also für den Unterhaltsabsetzbetrag im Kalenderjahr 2023."
Angesichts der Gesetzesmaterialien ist davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber beim § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988 nicht im Ausdruck vergriffen hat und dass das Ziel der Novellierung genau jenes war, welches dem Wortlaut von § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988 entspricht.
Die historische (subjektiv-teleologische) Auslegung knüpft an den feststellbaren - d.h. im Wesentlichen: den klar dokumentierten Absichten des Gesetzgebers - an (P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB5, § 6 Rz 5). Daraus ist für die Bf. nichts zu gewinnen.
Die Bf. spricht die teleologische Auslegung an, womit sie offenbar die objektiv-teleologische Auslegung meint. Diese spürt dem "natürlichen Sinn" eines Gesetzes nach, der durchaus über die vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Zwecke hinausgehen kann (P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB5, § 6 Rz 6). Auch die objektiv-teleologische Auslegung findet - zumindest in dem zum öffentlichen Recht gehörenden Abgabenrecht - ihre Grenze im äußersten Wortsinn des Gesetzestextes -, außer der Gesetzgeber hätte sich im Ausdruck vergriffen (z.B. wenn mit der Subtraktion eines Minusbetrages in Wahrheit die Subtraktion des Absolutbetrages gemeint ist).
Über die dargestellte Auslegung (im engeren Sinne) gehen die Methoden der Analogie gemäß § 7 ABGB und der teleologischen Reduktion hinaus, indem sie vom Gesetzeswortlaut abweichen, was aber große Vorsicht und Zurückhaltung in der Anwendung solcher Methoden - gerade im Abgabenrecht - indiziert.
Eine teleologische Reduktion kann ggfs. planwidrig zu weit gehende Tatbestände reduzieren (vgl. P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB5, § 7 Rz 2 iVm 5). Hier könnte dies theoretisch etwa dazu führen, die Wortgruppe "ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung" in § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988 durch teleologische Reduktion nicht anzuwenden. Aber jedenfalls ist an der Regelung des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988 nichts Planwidriges zu erkennen.
Das von der Bf. zitierte Erkenntnis BFG 27.1.2022, RV/1100380/2020, ist zur Einkommensteuer für das Jahr 2019 ergangen. Die vorgenannte Novellierung des § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 ist noch nicht anzuwenden gewesen, sodass dieses Erkenntnis für die nunmehrige Rechtslage nicht einschlägig ist.
Die von der Bf. im Jahr 2023 geleisteten 340,00 € Geldunterhalt (für Handyrechnungen und Gymnastikmatte) sind gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. d EStG 1988 dem Monat Jänner 2023 zuzuordnen, erreichen jedoch nicht die volle Unterhaltsverpflichtung (886,00 € pro Monat), sodass der Bf. auch nicht für den Monat Jänner 2023 der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
§ 33 Abs. 3a Z 3 lit. a und b EStG 1988 bestimmen:
"3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu."
Innerhalb des äußersten Wortsinnes von § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a und b EStG 1988
vermittelt lit. a der Bf., obwohl für ihr Kind Sohn im Streitjahr 2023 kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus im Jahr 2023, weil sie im Jahr 2023 nicht die Familienbeihilfenberechtigte und auch nicht die (Ehe-)Partnerin des Familienbeihilfeberechtigten im Sinne des § 33 Abs. 3a Z 4 EStG 1988 war.
vermittelt der erste Teil von lit. b der Bf., der im Jahr 2023 kein Unterhaltsabsetzbetrag zustand, aus diesem Grunde keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus im Jahr 2023. Der letzte Satz von lit. b bekräftigt dies nochmals, sodass der erste Teil von lit. b keine planwidrige Regelung sein kann.
Eine bei der Einkommensermittlung abzugsfähige außergewöhnliche Belastung (§ 34 f EStG 1988) ist eine Belastung, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
Sie muss außergewöhnlich sein. Dies liegt bei Krankheitskosten (die der Heilung oder der Linderung dienen) im Regelfall vor.
Sie muss zwangsläufig erwachsen. Dies liegt bei Krankheitskosten im Regelfall dem Grunde nach vor. Wellness-Aufwendungen sind keine Krankheitskosten, weshalb die Tabletten Magnesium Sport und Kräutertee nicht absetzbar sind.
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Dies wird durch einen Selbstbehalt berücksichtigt.
Sie muss eine (endgültige) Belastung sein, d.h. Kostenersätze etwa durch die Krankenkasse sind abzuziehen.
Von den zwangsläufigen Krankheitskosten (inkl. Kurkosten) in Höhe von 7.005,82 € sind die Kostenersätze der Krankenkasse für Physiotherapie (213,41 € und 421,20 €) abzuziehen, wodurch 6.371,21 € verbleiben. Genau dieser Betrag ist (vor der Minderung durch den Selbstbehalt) im angefochtenen Bescheid angesetzt worden.
Selbstbehalt:
Das Einkommen der Bf. vor Abzug von außergewöhnlichen Belastungen beträgt 42.656,66 €. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von mehr als 36.400,00 € zwölf Prozent. § 34 Abs. 5 EStG 1988: "Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen."
|
Selbstbehaltermittlung:
|
Vorspalte
|
Hauptspalte
|
Einkommen vor Abzug von ag. Belastungen
| |
42.656,66 €
|
Sonstige Bezüge (Summe der Beträge bei den Kennzahlen 220 aller Lohnzettel)
|
9.027,76 €
|
|
Abzügl. SV-Beiträge für Sonst.Bez. (Summe der
| |
|
Beträge bei den Kennzahlen 225 aller Lz.)
|
-1.449,72 €
|
7.578,04 €
| | |
|
adaptiertes Einkommen für Selbstbehaltsbere.
| |
50.234,70 €
|
davon 12% Selbstbehalt
| |
6.028,16 €
Genau dieser Betrag ist im angefochtenen Bescheid als Selbstbehalt angesetzt worden.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 7. Oktober 2025 ist bereits auf die Lage der Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortes hingewiesen worden, sodass der Pauschbetrag für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht zustehe. Hierzu ist noch zu ergänzen, dass dieser Pauschbetrag im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 eine außergewöhnliche Belastung pauschal abgelten soll. Da die Bf. die Internatskosten nicht bezahlt hat, fehlt es an der Belastung, weshalb ihr auch deshalb der Pauschbetrag zur Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht zusteht.
Der von der Bf. herangezogene § 236 BAO befindet sich im 6. Abschnitt ("Einhebung der Abgaben") der BAO, und innerhalb des 6. Abschnittes im Unterabschnitt E mit Überschrift "Abschreibung (Löschung und Nachsicht) und Entlassung aus der Gesamtschuld".
§ 236 BAO bestimmt:
"(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten."
Der Bundesminister für Finanzen hat eine Verordnung betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO erlassen, welche bestimmt:
"§ 1. Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein.
§ 2. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung
1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;
2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.
§ 3. Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches
1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die
a) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde geäußert oder
b) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder im Internet als Amtliche Veröffentlichung in der Findok veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden."
§ 236 BAO ist hier aus formalen Gründen überhaupt nicht anwendbar, weil er Regelungen über die Einhebung der (bereits festgesetzten bzw. verbuchten) Abgaben enthält, wogegen der Gegenstand des angefochtenen Einkommensteuerbescheides und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Festsetzung der Einkommensteuer ist.
§ 236 BAO fände aber auch inhaltlich keinen Anwendungsbereich, weil die durch die zitierte Verordnung präzisierten Voraussetzungen für eine Unbilligkeit nicht vorliegen. Angesichts der Vorschreibung von Einkommensteuer in Höhe von 1.340,00 € in Gegenüberstellung zur Einkommenssituation der Bf. ist der vorzitierte § 2 der Verordnung zur persönlichen Unbilligkeit nicht erfüllt. Vorgänge im Sinne des vorzitierten § 3 der Verordnung zur sachlichen Unbilligkeit sind nicht ersichtlich.
Formal anwendbar wäre der - die Abgabenfestsetzung betreffende - § 206 BAO, welcher lautet:
"(1) Die Abgabenbehörde kann von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen,
a) soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen werden, vor allem soweit abgabepflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind;
b) soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird;
c) wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Abgabe steht.
(2) Durch die Abstandnahme (Abs. 1) erlischt der Abgabenanspruch (§ 4) nicht. Die Abstandnahme berührt nicht die Befugnis, diesbezügliche persönliche Haftungen gegenüber Haftungspflichtigen geltend zu machen."
Es ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, welche Umstände hier unter § 206 BAO zu subsumieren wären.
Die Beschwerde ist gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG)
Soweit für die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Tatfragen, welche keine Rechtsfragen sind, entscheidend sind, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009).
Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision auch insoweit nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10)
Wien, am 8. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a und b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100349/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100349.2026
- Stammnummer
- 151578
- Gültig
- 08.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF