…Finanzstrafbehörde), GZ. qqqqa und qqqqb, Amtsbeauftragter QQ, über die Beschwerde der B-GmbH vom 23. Februar 2018 wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Verweigerung einer Akteneinsicht in der Zeit von August 2017 bis Februar 2018 zu Recht erkannt: I…
…***Bf1-Adr***, vertreten durch ***RA1*** Rechtsanwälte GmbH, ***RA1-Adr***, betreffend Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Verweigerung der Freigabe der Forstmaschine ***2*** trotz Aufhebung der nach § 89 FinStrG erfolgten Beschlagnahme, beschlossen: Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof…
…oder Rechtswidrigkeit einer derartigen behördlichen Maßnahme an Hand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung der Amtshandlungen. In diesem Sinne besteht auch in Finanzstrafsachen gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 FinStrG die Berechtigung, sich gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beschweren…
…ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte. Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG…
…BGBl. I Nr.14/2013, die Rechtsmittelfrist für Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren (Beschwerde an das Bundesfinanzgericht) ebenfalls einen Monat und beginnt bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht…
…für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde), GZ. qqqa und qqqb, Amtsbeauftragter Mag.C, über die Beschwerde des A vom 14. Mai 2018 wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Unterlassung einer Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft Z, der Anordnung einer Außenprüfung gemäß § 147 Bundesabgabenordnung …
…Grundsatz der der Behörde obliegenden Verfolgungspflicht von Amts wegen und zum anderen den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit, wonach die durch die Ausübung derartiger Zwangsmaßnahmen bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung in einem angemessen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen muss…
…2: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen…
…BFGG bestimmt), soweit die Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Folgerichtig hat auch der Materiengesetzgeber u.a. in § 152 Abs. 1 FinStrG eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesfinanzgericht gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für denjenigen vorgesehen, der behauptet…
…FinStrG: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen…
… 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis oder sonstigen Bescheid oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist…
…im Gesetz nicht vorgesehen; auch ein Umdeuten in eine Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist nicht möglich, ist ja dem Auskunftsersuchen gerade eine beschwerdebewehrte Verfügung des Spruchsenatsvorsitzenden vorangegangen. Maßnahmenbeschwerden sind lediglich ein subsidiär zur Anwendung gelangendes Rechtsinstrument und nicht dafür gedacht, eine verfahrensrechtliche Doppelgleisigkeit…
…FinStrG: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen…
… 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis oder sonstigen Bescheid oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist…
…ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte. Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG…
…FinStrG: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen…
…oder Rechtswidrigkeit einer derartigen behördlichen Maßnahme an Hand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung der Amtshandlungen. In diesem Sinne besteht auch in Finanzstrafsachen gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 FinStrG die Berechtigung, sich gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beschweren…
…aufzufassen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Anordnung der Hausdurchsuchung nicht vom Begriff "Anordnung" in dieser Bestimmung umfasst sein sollte. Lediglich eine Überschreitung der Anordnung würde eine Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen und wäre mit Maßnahmenbeschwerde zu bekämpfen (vgl. VwGH 26.7.1995…
…2: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen…
… 156 Abs. 1 FinStrG: Die Finanzstrafbehörde hat eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist oder…