…somit Bezüge den Zeiträumen zuordnen, in denen sie bei normalem Lauf der Dinge zugeflossen wären, wäre dem nicht im Fall von Pensionen die erst nachträgliche Bescheiderlassung und im Insolvenzfall die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entgegengestanden. Zweck der Sonderregelung kann es keinesfalls sein, eine bislang noch nicht…
…somit Bezüge den Zeiträumen zuordnen, in denen sie bei normalem Lauf der Dinge zugeflossen wären, wäre dem nicht im Fall von Pensionen die erst nachträgliche Bescheiderlassung und im Insolvenzfall die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entgegengestanden. Zweck der Sonderregelung kann es keinesfalls sein, eine bislang noch nicht…
…der Masseforderung vom 2.10.2014 übermittelte die Masseverwalterin der Firma B GmbH eine Aufstellung der geleisteten AGH-Zahlungen mit den dazugehörigen Ausgangsrechnungen. Die Zahlungseingänge seien nur im Massezeitraum erfolgt und stünden daher der Masse zu. Zur Abrechnung selbst werde festgestellt, dass bei der lfd…
…der Berufung brachte die Finanzprokuratur im Wesentlichen vor, dass gemäß § 82a Abs. 4 EStG eine Drittzahlung vorliege, sodass § 214 BAO anzuwenden sei und nicht die diesbezüglichen Bestimmungen der Insolvenzordnung. Da es sich bei den AGH-Zahlungen um Drittleistungen handle und daher keine Aufrechnung erfolgt sei…
…T-GmbH habe ein Ausgleichsverfahren eingeleitet. Bei der Forderung der Bf handle es sich um ein eigenkapitalersetzendes Darlehen, das im Insolvenzfall nachrangig behandelt werde. Die 40% Ausgleichsquote komme deshalb hier nicht zum Tragen. Der Ausgleich sei noch immer nicht abgeschlossen. Ohne unterstützende Zahlungen der Bf…
…somit Bezüge den Zeiträumen zuordnen, in denen sie bei normalem Lauf der Dinge zugeflossen wären, wäre dem nicht im Fall von Pensionen die erst nachträgliche Bescheiderlassung und im Insolvenzfall die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entgegengestanden. Zweck der Sonderregelung kann es keinesfalls sein, eine bislang noch nicht…
…Für die Aufrechnung in Insolvenzfällen gelten die Regelungen der §§ 19 und 20 Insolvenzordnung, die als speziellere Vorschriften den allgemeinen Bestimmungen des ABGB vorgehen. Im Gegensatz zu den allgemeinen Bestimmungen über die Aufrechnung genügt es zwar nicht, dass die Aufrechenbarkeit im Zeitpunkt der Aufrechnung gegeben ist…
…somit Bezüge den Zeiträumen zuordnen, in denen sie bei normalem Lauf der Dinge zugeflossen wären, wäre dem nicht im Fall von Pensionen die erst nachträgliche Bescheiderlassung und im Insolvenzfall die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entgegengestanden. Zweck der Sonderregelung kann es keinesfalls sein, eine bislang noch nicht…
…somit Bezüge den Zeiträumen zuordnen, in denen sie bei normalem Lauf der Dinge zugeflossen wären, wäre dem nicht im Fall von Pensionen die erst nachträgliche Bescheiderlassung und im Insolvenzfall die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entgegengestanden. Zweck der Sonderregelung kann es keinesfalls sein, eine bislang noch nicht…
… 216 BAO sein kann. Die Behörde hat aber die Aufrechnung der betreffenden Guthaben auch im Haftungsverfahren begründet. Ad € 1.707,44): Dieser Betrag war eine Massegutschrift, setzte sich zusammen aus Körperschaftsteuer 2010 € 768,00, KVZ 1-3/2013 € 427,76, KVZ 4…
…Insolvenzschuldners resultierenden Steuergutschriften im Verrechnungsweg (§ 214 Abs. 8 BAO) aufrechnen (§§ 1438 ff ABGB) durfte. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Verrechnungsvorschrift des § 214 Abs. 8 BAO laut Gesetzeswortlaut (arg. „ist zu verrechnen“) um eine zwingende Bestimmung handelt. In Insolvenzfällen wie vorliegend kommt…
…Perspektivwechsel zwingt. Bedenke man die Auswirkungen auf normale Insolvenzfälle, werde man annehmen können, dass der Gesetzgeber einen solchen Perspektivwechsel gar nicht beabsichtigt hat. Bei einem im Liquidationsfall nach Zahlung aller Verbindlichkeiten verbleibenden positiven Vermögen „gibt es keinen praktischen Unterschied zwischen dem Gesellschaftsvermögen und dem, was…
…99 % erfolgt. Die vorrangige Verlustzuweisung sei ein Maximalbetrag, ohne dessen Deckelung viel höhere Verluste zuzuweisen gewesen wären. Im Insolvenzfall komme es zudem zu einer Nachversteuerung des negativen Kapitalkontos. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass alle Kommanditisten dem 50%igen Grenzsteuersatz unterliegen, weil dies…
…würde. Die dort offensichtlich im Schätzungsweg angenommenen Abgabenverbindlichkeiten seien nicht mit möglichen, durch die Primärschuldnerin erzielten Umsätzen in Übereinstimmung zu bringen. Es werde daher ersucht, die entsprechenden Abgabenbescheide dem Bf. zur Verfügung zu stellen. Auch aus dem zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenzfall könne keine Haftung des Bf…
…Anspruchsgrund und –zeitraum (Kündigungsfrist), sondern ausschließlich auf den Zeitpunkt der Anspruchsbegründung (Beendigung des Dienstverhältnisses) ab. Laut vorgelegter Abrechnung der Insolvenz Service GmbH endete das Dienstverhältnis am 29.12.2009. Daher entsteht der Anspruch im Jahr 2009 (vgl. UFS, GZ RV/0228-L/11 vom 18…
…GmbH***. Relevante Unterlagen zur Abrechnung der jeweiligen Fremdleistungen oder auch die Geltendmachung von Mängeln, die die Leistungserbringung und Leistungsüberprüfung oder Vorsorge für Haftungsinanspruchnahme nachvollziehbar oder glaubhaft machen würden, liegen betreffend diese Subunternehmen nicht vor. Bargeldbestand Das Kassakonto 2700 stieg im Jahr 2022 von einem Anfangssaldo…
…Forderungen in Höhe EUR 169.970,00 im Insolvenzfall hinter den übrigen Gläubigern hintanzustehen. Der Restbetrag von EUR 688.108,92 gründet sich auf die unserer Meinung nach völlig unrichtige Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft ***Ort3*** betreffend die Ersatzvornahme der Räumung der Deponie ***Ort2***. Die Abrechnung bzw…
…Im Sinne der Insolvenzordnung seien Gehaltszahlungen als phasenverschobenes Zug-um-Zug-Geschäft anzusehen. Lohn- bzw. Gehaltsforderungen würden nicht nur die Abgeltung für die zuvor erbrachte Leistung darstellen, sondern zugleich Voraussetzung für den Anspruch auf Leistung in der nächstfolgenden Periode. Ein Mitarbeiter, der im Insolvenzfall Lohn…
…sind. Dies auch, wenn eine zeitliche Differenz zwischen Vereinnahmung und Verausgabung besteht wie regelmäßig bei Haftungsinanspruchnahmen eines Geschäftsführers im Insolvenzfalle (siehe Ausführungen in der Berufung). Auch im hier vorliegenden Fall sind die Zahlungen an die X-Bank seitens Hrn. ZN seiner ehemaligen Geschäftsführertätigkeit zuzuordnen, Hr…
…wenn sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen herausstelle (wie vom Masseverwalter mit der Abrechnung beantragt worden sei). Allerdings seien in diesem Fall vom Gericht Abwickler zu ernennen, eine Abwicklung durch den (ehemaligen) Masseverwalter im Rahmen eines Insolvenzverfahrens lasse sich dieser Bestimmung nicht entnehmen. ---…