…die Freunde und die Bekannten des Beschwerdeführers. Im Jahr 2019 war der Beschwerdeführer in Österreich bei Arbeitgebern wie folgt beschäftigt. | Von | Bis | Arbeitgeber | Arbeitsort | 01.01.2019 | 07.04.2019 | ***AG1*** | ***Gemeinde2*** | 16.04.2019 |…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerden gegen die Bescheide des ***FA*** (jetzt Finanzamt Österreich) betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2013 bis 2017 sowie Anspruchszinsen 2014 und 2015, Steuernummer ***BFStNr***, zu…
…Einkünfte in Österreich. Seit 28. November 2011 besitzt er auch einen Nebenwohnsitz in ***1*** bei seinem Arbeitsort. Am Familienwohnsitz in der ***2*** lebt die seit 2. Februar 2013 als Partnerin registrierte Ehegattin des Beschwerdeführers und der am ***3***2020 geborene Sohn des Beschwerdeführers, für welchen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Dezember 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 26. November 2020 betreffend Einkommensteuer 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt…
…wird. Daher steht der Verkehrsabsetzbetrag auch Grenzgängern und Arbeitnehmern zu, deren Arbeitgeber sonst mangels Betriebsstätte iSd § 81 EStG nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist. Der Verkehrsabsetzbetrag steht daher auch bei ausländischem Arbeitsort zu (vgl Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18 § 33, Stand 1.4.2016…
…(Abweisung) Strittig ist, ob dem Bf im Zeitraum April bis Dezember neben dem Pendlerpauschale für die Wegstrecke von seinem tschechischen Wohnsitz an seinen österreichischen Arbeitsort auch Kosten für Familienheimfahrten zustehen. Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG ist bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze für…
…der Kindsmutter leben würden, suche, sodaß die Beibehaltung des Wohnsitzes im Ungarn nicht privat veranlasst und die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe Ihres Arbeitsortes nicht zumutbar sei. Die von der Behörde angeforderten Unterlagen wurden nicht beigebracht. In der Beschwerdevorentscheidung vom 27. April 2018 wurde…
…Beschwerdeführer verfüge im Elternhaus über ein Wohn-, Schlaf- und Arbeitszimmer. Kosten entstünden ihm dafür nicht. Für die Fahrten zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsort verwendete er einen ihm von seiner Mutter überlassenen BMW. Seine Mutter besitze ein weiteres Fahrzeug VW, mit dem sie unter Beiziehung ihrer Söhne…
…als durch die Einkunftserzielung veranlasst gilt (vgl VwGH 24.11.2011, 2008/15/0296). Aufgrund der Entfernung zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz von 800 km ist dem BF eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar. Nach ständiger Rspr. der VwGH ist die Beibehaltung eines (Familien)Wohnsitzes aus der…
…wo sich ihre gesamten Beziehungen befinden würden, die Ausstattung der Wohnung sei entsprechend und am Arbeitsort habe sie nur eine Arbeitsunterkunft. Am Hauptwohnsitz sei sie auch im Musikverein und ihre Mithilfe in der Landwirtschaft der Eltern sei unabdingbar. Nach den Bestimmungen der Rz 341 ff…
…weshalb eine Übersiedlung nach Österreich nicht zumutbar gewesen sei. Zudem sei sie beim polnischen Arbeitsamt als Arbeitssuchende vorgemerkt und dürfe daher das polnische Bundesgebiet nicht auf Dauer verlassen. Die Verlegung des Familienwohnsitzes sei daher weder aus wirtschaftlichen noch sozialen Gründen sinnvoll oder zumutbar gewesen. Weiters…
…Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, für Verhältnisse innerhalb Österreichs den Pendlerrechner zur Verfügung. Im Fall des Beschwerdeführers liegt zwar der Wohnort im Inland, der Arbeitsort jedoch im Ausland. Der Pendlerrechner ist daher in seinem Fall nicht einsetzbar. Aus der seitens des steuerlichen Vertreters…
…ist in H. mit Hauptwohnsitz seit 20.11.1979 und seit 4.10.2006 mit Nebenwohnsitz in W. gemeldet. Der Bf ist ledig und sein Arbeitsort ist vom Beginn des Jahres 2007 bis März 2011 in W. , in den Monaten Mai-Dezember 2011 in S. .…
…Verdienst in ****Land**** zu finden, weswegen er das Arbeitsverhältnis in ****Land 2 **** aufgenommen habe. Sein Arbeitsort in ****Ort 2**** sei nie sicher gewesen, es könne jederzeit von seinem Arbeitgeber an einen anderen Einsatzort in Österreich versetzt werden. Der eindeutige Mittelpunkt der Lebensinteressen sei in ****Land…
…er ersuche um Berücksichtigung des aliquoten großen Pendlerpauschales (Wochenpendler) für die Fahrten zwischen seiner Arbeitsstätte und dem Wohnsitz in Ungarn (4-6 Fahrten monatlich) sowie des entsprechenden Pendlereuros und übermittelte ein Formular L 34a, in welchem der Arbeitsort (***Adr-1***), der ungarische Wohnort (***Adr-2***)…
… 62 Abs. 2 Z 1 EStG 1988). Ein nochmaliger Abzug im Rahmen des Veranlagungsverfahrens sei daher nicht möglich. Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz seien nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Die sei insbesondere dann der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner in der Beschwerdesache der Adr, vertreten durch Adr1, betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 12.08.2013 hinsichtlich Einkommensteuer für 2011 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Die…
…1 Z 2 lit. d EStG zielt darauf ab sämtliche Fahrtkosten, die sich aus der Tatsache ergeben, dass neben dem Familienwohnsitz ein weiterer Wohnsitz am Arbeitsort begründet wird, abzudecken. Es würde daher dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung widersprechen, wenn - bei Begründung eines Zweitwohnsitzes am…
…seiner Rechtsansicht entsprechend, den zustehenden Betrag an Werbungskosten, für die Fahrten von seinem Wohnsitz nach ***Arbeitsort***, für die Monate Mai bis Oktober 2011 mit dem Betrag des höchsten Pendlerpauschales von monatlich Euro 306,00, weiters für den Monat November 2011 anteilig mit Euro 236,88…
…sei die Bf. im Veranlagungszeitraum des Weiteren gezwungen gewesen, überwiegend über die übliche Bürozeit hinaus zu arbeiten. Eine Heimkehr vom Arbeitsort nach Hause mittels öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb der zumutbaren Wegzeit wäre somit nicht gewährleistet gewesen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Bf. als Konzipientin des…