Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102371/2021
Familienheimfahrten bei Nebenwohnsitz am Arbeitsort seit neun Jahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102371/2021vom 26.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Juni 2021 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 14. Juni 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer machte in seiner elektronischen Abgabenerklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 vom 17. März 2021 € 6.279,84 an Werbungskosten für Familieneinfahrten geltend.
Mit Ersuchen um Ergänzung datiert vom 11. Mai 2021 forderte des Finanzamt den Beschwerdeführer auf, den Familienwohnsitz, die Entfernung des Familienwohnsitzes zur Arbeitsstätte und die Kosten der Familienheimfahrten (Treibstoffkosten, Fahrtenbuch, Fahrscheine, Beiträge für Mitfahrgelegenheiten) nachzuweisen und bekanntzugeben, welches Verkehrsmittel er für die Familieneinfahrten benutzt habe, ob er am Beschäftigungsort eine Wohn-und Schlafmöglichkeit besitze, ob der Arbeitgeber die Fahrtkosten vergütet habe, aus welchem Grund der Familienwohnsitz nicht zur Arbeitsstätte verlegt habe werden können, ob die Partnerin des Beschwerdeführers im Inland einen Wohnsitz habe und wie hoch ihre Einkünfte seien.
Als Antwort legte der Beschwerdeführer elektronisch am 19. Mai 2021 eine Meldebestätigung seiner Partnerin in der ***2*** und eine elektronisch erstellte Aufstellung der Tage, an welchen er seine Familie besucht hatte, samt der gefahrenen Kilometer vor.
Im Einkommensteuerbescheid 2020 datiert vom 14. Juni 2021 ließ das Finanzamt die begehrten Werbungskosten für Familieneinfahrten unberücksichtigt und begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffe und er dem detaillierten Ergänzungsersuchen nur unzureichend entsprochen habe, weswegen aufgrund der Aktenlage zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer mit der elektronischen Beschwerdeschrift vom 17. Juni 2021, in welcher er erklärte, alle angeforderten Unterlagen fristgerecht in den Postkasten des Finanzamtes geworfen zu haben. Er ersuche um nochmalige Durchsicht des Fahrtenbuches und seiner Belege. Sollten diese nicht mehr auffindbar sein, so werde er diese nochmals senden oder bringen.
Im nochmaligen Vorhalt vom 4. August 2021 forderte das Finanzamt die Vorlage einer Meldebestätigung, aus welcher hervorgeht, welche Personen sich am Familienwohnsitz aufhielten und in welchem persönlichen Verhältnis diese zum Beschwerdeführer stünden.
Weiter erläuterte das Finanzamt, dass es Sache der Steuerpflichtigen, welcher die Beibehaltung des in unüblich Entfernung vom Beschäftigungsort gelegen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend mache, sei, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen und nachzuweisen, aus welchem er das Verlegen des Familienwohnsitzes als unzumutbar ansehe. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur sei das Finanzamt nicht dazu verhalten, nach Gründen für die behauptete Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes zu suchen. Der Beschwerdeführer solle ein Fahrtenbuch, aus dem die Anzahl der unternommenen Familieneinfahrten, das Datum der einzelnen Fahrten, der Abfahrtsort mit genauer Adresse, Zielort mit genauer Adresse, die zurückgelegte Kilometeranzahl, das verwendete Beförderungsmittel, bei Kraftfahrzeugen der Anfangs- und Endkilometerstand für jede Fahrt, erkennbar sei, vorlegen. Sollte der Beschwerdeführer öffentliche Verkehrsmittel verwendet haben, seien die Fahrttickets beizubringen. Für den Fall der Nutzung eines Personenkraftwagens solle der Beschwerdeführer den Typenschein, Gutachten nach § 57a KFG für die Jahre 2019 bis 2021 und alle Tankbelege vorlegen, für den Fall, dass das Fahrzeug im Ausland zugelassen worden sei, die entsprechenden nationalen Belege.
Darauf entgegnete der Beschwerdeführer elektronisch am 8. September 2021, dass es ihm aufgrund des sehr langen Anfahrtsweges von 168 km und einer täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden sowie dem arbeitsbedingten Zurücklegen von langen Strecken nicht möglich sei, täglich zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsplatz zu pendeln. In ***2*** erfolge die Autoüberprüfung alle zwei Jahre. Für das Betanken könne er nur Bankbelege vorlegen, welche keine Auskunft über die bezogenen Mengen geben würden. In Zukunft werde er die Tankbelege aufheben.
Beigelegt war eine Meldebestätigung vom 23. November 2020, aus welcher hervorgeht, dass sich am Familienwohnsitz in der ***2*** die Partnerin und der am ***3***2020 geborene Sohn des Beschwerdeführers aufhielten und eine elektronisch als Fahrtenbuch bezeichnete erstellte Auflistung, wie jene, welche der Beschwerdeführer bereits vorgelegt hatte, jedoch um Kilometerstände für Anfang und Ende der jeweiligen Fahrt ergänzt wurde. Weiter legte der Beschwerdeführer die ***2*** Prüfberichte seines Personenkraftwagens und einen Ausdruck über eine Suche nach der Fahrstrecke zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsort des Beschwerdeführers in Google Maps vor.
Mit der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 7. Juli 2021 wurde das Begehren des Beschwerdeführers abgewiesen und dies damit begründet, dass Familieneinfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz Werbungskosten seien, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen würden. Dies sei dann der Fall, wenn dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in eine übliche Entfernung vom Ort Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne. Lägen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, könnten die Kosten für Familieneinfahrten doppelte Haushaltsführung nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend sei bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten anzusehen. Da im Fall des Beschwerdeführers diese Voraussetzungen nicht zutreffen würden, könnten die beantragten Aufwendungen 2020 nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer bezieht seit 2011 beinahe jeweils ganzjährig nichtselbstständige Einkünfte in Österreich. Seit 28. November 2011 besitzt er auch einen Nebenwohnsitz in ***1*** bei seinem Arbeitsort.
Am Familienwohnsitz in der ***2*** lebt die seit 2. Februar 2013 als Partnerin registrierte Ehegattin des Beschwerdeführers und der am ***3***2020 geborene Sohn des Beschwerdeführers, für welchen der Beschwerdeführer seit 1. September 2020 Familienbeihilfe bezieht.
Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 seine schwangere Ehefrau und nach der Geburt des Sohnes diese und den neugeborenen Sohn regelmäßig besucht hat, erscheint glaubhaft, wie auch das Finanzamt im Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht am 9. September 2021 festgehalten hat, auch wenn die vorgelegte elektronisch erstellte Aufstellung über diese Fahrten nicht den Voraussetzungen eines ordentlichen Fahrtenbuches entspricht.
Die Fahrtstrecke mit dem Pkw das Beschwerdeführers zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz beträgt nach denn Aufzeichnungen des Beschwerdeführers jeweils 168 km. Die von Navigationsoftware vorgeschlagene Strecke liegt sogar über dieser Entfernung.
Dass die die Ehegattin des Beschwerdeführers am Familienwohnsitz Einkünfte bezieht, beruflich tätig ist oder andere Gründe für das Beibehalten des Familienwohnsitzes vorliegen würden, hat der Beschwerdeführer, trotzdem er vom Finanzamt danach gefragt worden war, nicht behauptet und dementsprechend auch nicht belegt.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Parteienvorbringen, den vorgelegten Dokumenten und dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung soweit diese dem Bundesfinanzgericht zugänglich sind.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1998 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Ziel und Zweck dieser Regelung ist es zu verhindern, dass Steuerpflichtige, welche Lebensführungskosten mit ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verbinden können, bessergestellt werden, als jene, welche diese Möglichkeit nicht haben.
Das Halten einer Wohnung, eines Eigenheims oder einer anderen Unterkunft gehört daher schon begrifflich nicht zu den Werbungskosten und gilt dies umso mehr für eine Zweitwohnung oder die Fahrten zwischen beiden Wohnstätten.
Nach ständiger Lehre und Judikatur sind aber Aufwendungen für das Halten einer zweiten Wohnung am Arbeitsort (doppelte Haushaltsführung) und für Familienheimfahrten dann steuerlich anzuerkennen, soweit die Aufgabe des Familienwohnsitzes aus beruflichen oder privaten Gründen unzumutbar ist.
Da der Beschwerdeführer seit 2011 in Österreich im Wesentlichen durchgehend tätig ist, kann hier nur untersucht werden, ob die Voraussetzungen einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung am Familienwohnsitz in der ***2*** und am Nebenwohnsitz am Arbeitsort des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe für viele ausführlich Jakom/Lenneis EStG, 2021, § 16 Rz 56 zu doppelter Haushaltsführung) liegt der Grund für das Beibehalten des Familienwohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, welche im unübliche Entfernung (beim Beschwerdeführer 168 km) vom Wohnsitz ausgeübt wird, außerhalb der Erwerbstätigkeit. Die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und auch jene für Familienheimfahrten werden aber trotzdem als Werbungskosten so lange anerkannt, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung zum Ort Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann dabei ihren Grund sowohl im privaten als auch in mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Gründen haben, muss jedoch von erheblichen objektiven Gewicht sein. Bloß persönliche Vorlieben für das Beibehalten des Familienwohnsitzes reichen nicht aus.
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Jahres zu beurteilen, weswegen es nicht darauf ankommt, dass es dem Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2019 nach der Aktenlage bereits hätte zugemutet werden können, seinen Familienwohnsitz anderen Arbeitsort zu verlegen.
Es ist allein zu betrachten, ob dies aus der Sicht des Jahres 2020 gilt. Bei einem verheirateten oder in eheähnliche Gemeinschaft lebenden mit einem minderjährigen Kind, wie dies beim Beschwerdeführer Fall ist, sind dies nach ständiger Judikatur und Lehre (siehe aaO.) zwei Jahre nach dem Begründen des zweiten Wohnsitzes.
Diese sind beim Beschwerdeführer jedenfalls verstrichen.
Andere Gründe, welche es im Fall des Beschwerdeführers rechtfertigen würden, den Zeitraum der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung auszudehnen, wie etwa keine Ausbildungsmöglichkeiten für Kinder im Beschäftigungsort, nachweislich besonders schwierige Wohnungssuche, Schwierigkeiten die Wohnung am Familienwohnsitz in einer strukturschwachen Region zu verkaufen, keine ausreichende Wohnmöglichkeit am Arbeitsort, Betrieb einer Landwirtschaft am Familienwohnsitz, Pflegenotwendigkeit nach Angehöriger, deren Übersiedlung unzumutbar ist, steuerlich relevante Erwerbseinkünfte des anderen Ehepartners oder des Beschwerdeführers selbst am Familienwohnsitz, etc. hat der Beschwerdeführer nicht genannt und gibt es in den Akten der Finanzverwaltung keinen Hinweis auf derartige Umstände.
Es besteht daher keine Situation, in welcher die Judikatur zur doppelten Haushaltsführung zur Anwendung kommen könnte, weswegen die Beschwerde in diesem Punkt, wie in der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 7. Juli 2021 abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich dieses Erkenntnis auf die Beweiswürdigung und das Anwenden der oben genannten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gründet, wurden keine Rechtsfragen berührt, deren Bedeutung über die Entscheidung in diesem Verfahren hinausgeht.
Wien, am 26. November 2021
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102371/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102371.2021
- Stammnummer
- 135395
- Gültig
- 26.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF