RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100772/2024

Kosten für Familienheimfahrten bei Zurverfügungstellung einer Schlafstelle am Arbeitsort

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100772/2024vom 19.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. August 2023 gegen den zu Steuernummer ***BF1StNr1*** ergangenen Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. August 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer wird abweichend vom angefochtenen Bescheid nach Berücksichtigung der sonstigen Bezüge und Anrechnung der Lohnsteuer mit -2.119,00 Euro (Gutschrift) festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (im Folgenden kurz: BF) ist Forstarbeiter. Er hat im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2022 vom 3.3.2023 Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.672,00 Euro geltend gemacht. Mit Vorhalt vom 19.7.2023 forderte das Finanzamt Österreich (im Folgenden: belangte Behörde) den BF zur Vorlage weiterer Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen der Familienheimfahrten auf. Mit Schreiben vom 2.8.2023 übermittelte der BF eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Zurverfügungstellung einer "Wohnung bzw. Schlafstelle", sowie diverse Belege. Mit Bescheid vom 4.8.2023 setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer 2022 des BF fest, wobei die Familienheimfahrten nicht anerkannt wurden. Dagegen erhob der BF fristgerecht am 7.8.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.3.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Am 16.3.2024 brachte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag ein, mit dem er weitere Unterlagen übermittelte. Am 18.11.2024 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Zusammengefasst brachte der BF in der Beschwerde, der Vorhaltsbeantwortung und dem Vorlageantrag vor, seine Gattin sei seit Jahren psychisch krank und daher arbeitsunfähig. Sie werde von der im gemeinsamen Haushalt wohnhaften Tochter in Rumänien betreut, wenn der BF in Österreich arbeitete. Alle vierzehn Tage fahre der BF nach Hause, wofür er eine Strecke von ca. 800 km zurücklege. In Rumänien besitze der BF ein Haus, welches aufgrund des Alters und der finanziellen Situation nicht neu gekauft werden könne. Die Miete in Österreich sei sehr teuer und die medizinische Behandlung der Gattin würde zwei Jahre dauern. So lange könnte man in Österreich nicht vom Einkommen des BF leben. Die belangte Behörde begründete die Nichtanerkennung der Kosten für Familienheimfahrten im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlageantrag zusammengefasst damit, die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung lägen nicht vor. Der BF habe bereits in den Jahren 2016 und 2017 die Kosten für Familienheimfahrten geltend gemacht. Nach einem Zeitraum von zwei Jahren könne ein verheirateter Steuerpflichtiger keine Kosten für vorübergehende Familienheimfahrten mehr geltend machen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen sei auch in Österreich möglich. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass eine bereits diagnostizierte psychische Erkrankung in Österreich nicht erkannt und behandelt werden könne. Laut den vorgelegten Unterlagen habe sich die Ehefrau des BF bereits in einer Wiedereingliederung befunden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Gesundheitszustand einen Umzug nicht im Wege gestanden hätte und nicht von einer Pflegebedürftigkeit auszugehen sei. Der BF habe keine Gründe nachgewiesen, aufgrund derer eine Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar sei. Mit Vorhalt vom 15.12.2025 forderte das Bundesfinanzgericht den BF zur Beantwortung ergänzender Fragen, insbesondere zur Beschreibung der Wohnung bzw. Schlafstelle in Österreich auf. Mit Schreiben vom 23.1.2026 gab der BF an, er hätte eine Schlafstelle von seinem Arbeitgeber gestellt bekommen, in der zwischen 5 und 6 Männern gewohnt hätten. Hierfür hätte der Arbeitgeber monatlich 50 Euro vom Lohn abgezogen. Nach Weiterleitung der Vorhaltsbeantwortung an die belangte Behörde, erklärte diese im Schreiben vom 27.1.2026, die Verlegung des Familienwohnsitzes erscheine aufgrund der vom BF geschilderten Wohnsituation als nicht zumutbar. Mittels weiterem Vorhalt vom 9.2.2026 forderte das BFG den BF auf, einen Nachweis dafür vorzulegen, dass er monatlich 50 Euro für die Schlafstätte in Österreich bezahlen habe müssen. Der BF erklärte mit Schreiben vom 8.3.2026, keinen Nachweis darüber zu haben. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der BF war im Streitjahr ganzjährig unselbständig als Forstarbeiter in Österreich beschäftigt (OZ 12). Sein Familienwohnsitz befand sich in ***Adresse Rumänien***, Rumänien. Dort wohnte auch seine Frau, die aufgrund psychischer Probleme arbeitsunfähig war und ständige Betreuung brauchte (OZ 5). Vom Arbeitgeber wurde ihm in der Nähe seines Arbeitsplatzes ein Schlafstelle in einer Wohnung an der Adresse ***Adresse Österreich***, zur Verfügung gestellt (OZ 9, OZ 37). Diese hat sich der BF mit vier bis fünf anderen Männern geteilt. Die kürzeste Route zwischen Familienwohnsitz und Schlafstelle beträgt ca. 800 km (einfach). Der BF fuhr jedes zweite Wochenende zum Familienwohnsitz. Kosten für die Schlafstelle in Österreich sind dem BF im Jahr 2022 nicht angefallen. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist grundsätzlich unstrittig und ergibt sich im Wesentlichen aus dem glaubwürdigen Vorbringen des BF, welches von der belangten Behörde in Frage gestellt wurde, sowie den in Klammer angeführten, weiteren sich im Akt befindlichen Unterlagen. Der BF hat keine Nachweise dahingehend vorgelegt, dass sein Arbeitgeber ihm 50 Euro monatlich für die Schlafstelle abgezogen hat bzw. er entsprechende Zahlungen zu leisten gehabt hätte. Auch aus den vorgelegten Bestätigungen des damaligen Arbeitgebers (OZ 9 bzw. OZ 37) ergibt sich nichts Gegenteiliges. In freier Beweiswürdigung iSd § 167 Abs 2 BAO wird daher davon ausgegangen, dass der BF tatsächlich keine diesbezüglichen Zahlungen zu leisten hatte. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Bei Familienheimfahrten handelt es sich der Art nach um private Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bis zu einem Höchstbetrag steuerlich zum Abzug zugelassen sind. (VwGH 12.5.2021, Ra 2019/13/0101) Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einer beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung dem Grunde nach auszugehen, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen so weit von seinem Beschäftigungsort entfernt ist, dass ihm die tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes neben der Begründung eines weiteren Wohnsitzes am Beschäftigungsort als durch die Einkunftserzielung veranlasst gilt (vgl VwGH 24.11.2011, 2008/15/0296). Aufgrund der Entfernung zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz von 800 km ist dem BF eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar. Nach ständiger Rspr. der VwGH ist die Beibehaltung eines (Familien)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen. (VwGH 27.2.2008, 2004/13/0116 mwN) Da der dem BF kostenlos zur Verfügung gestellte, österreichische Wohnsitz lediglich eine Schlafstelle darstellte, die er mit anderen Arbeitern teilte, war es unzumutbar, dort einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Gattin zu beziehen, somit war die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar (vgl. Jakom/Ebner EStG, 2025, § 16 Rz 56). Da die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen, hat der BF grundsätzlich einen Anspruch auf Berücksichtigung von Familienheimfahrten als Werbungskosten. Im Falle verheirateter Erwerbstätiger hat der VwGH ausgesprochen, dass sich in der Regel wöchentliche Heimfahrten als erforderlich erweisen (VwGH 24.3.2015, 2012/15/0074). Die in der Regel 14-tägigen Heimfahrten des BF sind daher als üblich anzusehen. Die Abzugsfähigkeit von Familienheimfahrten ist gem. § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 mit dem Höchstbetrag des Pendlerpauschales begrenzt. Der Höchstbetrag des Pendlerpauschales beträgt im Streitjahr gem. § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG 1988 jährlich 3.672 Euro. Der BF kann als Werbungskosten aus Familienheimfahrten die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten geltend machen. Da die Strecke mit dem PKW zurückgelegt wurde, wird das amtliche Kilometergelt von 0,42 Euro pro Kilometer zugrunde gelegt. Aufgrund der Anzahl der Familienheimfahrten ergeben sich daher Kosten, die den in § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 festgelegten Höchstwert übersteigen, weshalb nach § 20 Abs 1 Z 2 lit e iVm § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG 1988 Kosten für Familienheimfahrten in Höhe des höchsten Pendlerpauschales von 3.672 Euro als Werbungskosten zuzuerkennen waren. Da sich durch die Anerkennung der Werbungskosten das Einkommen des BF reduziert, war auch der Verkehrsabsetzbetrag nach § 34 Abs 5 Z 3 EStG 1988 in der hier anwendbaren Fassung BGBl I Nr. 10/2022 und der Teuerungsabsetzbetrag nach § 124b Z 407 EStG 1988 entsprechend anzupassen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Rechtsfrage anhand der zitierten, einheitlichen Judikatur des VwGH und der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu lösen war, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht für zulässig zu erklären war. Graz, am 19. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100772/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100772.2024
Stammnummer
151135
Gültig
19.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF