…1996, 620; 11.03.1999, V B 135/98, BFH/NV 1999, 1253) liegt ein Scheinsitz vor, wenn am angegebenen Firmensitz weder Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen noch Behördenkontakte und Zahlungsverkehr stattfinden. Ein Scheinsitz ist abgabenrechtlich ohne Bedeutung (Ritz/Koran, BAO7, § 27 Tz 1; Stoll, BAO, 349…
…Kostentragung zu 100 % und der faktischen Einflussnahme auf die Höhe des Gesamtbezuges, Recht zur Entscheidung über die Beendigung der Gestellungsvereinbarung seien typische Arbeitgeberfunktionen für die Dauer der Gestellung an den ausländischen Beschäftiger abgetreten worden. Das österreichische Unternehmen habe aus steuerlicher Sicht nur als "bezugauszahlende Stelle …
…sind ua. Arbeitnehmer, die bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; weiters auch Arbeitnehmer von juristischen Personen, die daran maßgebend beteiligt sind und Arbeitgeberfunktionen ausüben (Art. 3 Abs. 3 lit. b und c BPVG). Nach Art. 2…
…11.03.1999, V B 135/98, BFH/NV 1999, 1253) liegt ein Scheinsitz vor, wenn am angegebenen Firmensitz weder Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen noch Behördenkontakte und Zahlungsverkehr stattfinden. Ein Scheinsitz iSd § 23 BAO ist abgabenrechtlich ohne Bedeutung (Q/R/S/S, § 1 Tz 19; Ritz…
…A nicht Arbeitgeber (iSd § 47 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988) des Rechtsberaters gewesen ist. Die Ausübung einzelner Arbeitgeberfunktionen - wie hier die Anweisung der Honorare an den Rechtsberater - begründet nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes noch keine Arbeitgeberstellung (vgl. dazu auch VwGH vom 2. April 2008, Zl…
…zB. VwGH v. 19.12.2002, 99/15/0191) maßgeblichen Arbeitgeberfunktionen sind während der Entsendung von der entsendenden Gesellschaft (DG Österreich) wahrgenommen worden; Die unter Kz 453 erfassten Progressionseinkünfte (iHv. Euro 52.726,18) sind jedoch versehentlich berücksichtigt worden; nachdem im konkreten Fall jedoch Uneinigkeit…
…im Sinne des § 25 EStG 1988 auszahlt.“ Aus österreichischer Sicht seien laut Finanzverwaltung bei der Beurteilung, wem die typischen Arbeitgeberfunktionen zukommen, folgende Fragen zu beantworten (siehe Randziffer 924 Lohnsteuerrichtlinien 2002): o Wer entscheidet über die Höhe der Bezüge (mit wem wurde die Gehaltsvereinbarung abgeschlossen)? o…
…sind ua. Arbeitnehmer, die bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; weiters auch Arbeitnehmer von juristischen Personen, die daran maßgebend beteiligt sind und Arbeitgeberfunktionen ausüben (Art. 3 Abs. 3 lit. b und c BPVG). Nach Art. 2…
…Arbeitnehmer, die bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; weiters auch Arbeitnehmer von juristischen Personen, die daran maßgebend beteiligt sind und Arbeitgeberfunktionen ausüben (Art. 3 Abs. 3 lit. b und c BPVG). Die Versicherungspflicht für die Arbeitsleistungen…
…dem Recht des DBA-Partnerstaates, hier die Schweiz. Aus österreichischer Sicht sei bei der Beurteilung, wem die typischen Arbeitgeberfunktionen zukämen, folgende Fragen zu beantworten (siehe Randziffer 924 Lohnsteuerrichtlinien 2002): Wer entscheidet über die Höhe der Bezüge (mit wem wurde die Gehaltsvereinbarung abgeschlossen)? Wer entscheidet über…
…wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG 1988 auszahlt`. Aus österreichischer Sicht sind bei der Beurteilung, wem die typischen Arbeitgeberfunktionen zukommen, folgende Fragen zu beantworten (siehe Randziffer 924 Lohnsteuerrichtlinien 2002): • Wer entscheidet über die Höhe der Bezüge (mit wem wurde die Gehaltsvereinbarung abgeschlossen)? • Wer entscheidet…
…wenn die Vergütungen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert worden sind." 15 Das Bundesfinanzgericht weist das Besteuerungsrecht an den gegenständlichen Bezügen der Revisionswerberin Österreich zu, weil dem entsendenden österreichischen Unternehmen die "typischen Arbeitgeberfunktionen" zukämen und daher die Voraussetzung des Art. 15 Abs…
…Bf vorgelegten Unterlagen und den Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung. Er ist in den wesentlichen Punkten unstrittig und beruht im Übrigen auf folgender Beweiswürdigung: Die Einwendungen der Amtspartei hinsichtlich Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen durch Herrn DI P wurden vom Geschäftsführer der Bf. insofern widerlegt…
…sei durch den österreichischen Arbeitgeber erfolgt. Es sei somit davon auszugehen, dass die typischen Arbeitgeberfunktionen weiterhin vom entsendenden österreichischen Unternehmen wahrgenommen würden. Die Umzugskostenvergütung sei vom österreichischen Arbeitgeber als lohnsteuerpflichtig behandelt worden. Die Behandlung der Umzugskostenvergütung als nicht steuerbarer Bezug gemäß § 26 Z 6 EStG…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch ***stV***, ***Adresse stV***, über die Beschwerde vom 4.2.2016 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 18.12.2015, betreffend Festsetzung des…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Lafer + Partner Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH, Business Park 4, 8200 Gleisdorf, über die Beschwerden vom 28. Jänner 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 2…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache des Bf. XY (C), Ort, vertreten durch StB., über die Berufung (jetzt: Beschwerde) vom 17. Februar 2012, gerichtet gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 26. Jänner 2012, betreffend die…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Vanas & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, Teinfaltstraße 9 Tür T 7, 1010 Wien, diese vertreten durch Prokuristin Dr Nicole Gregorits, über die als Bescheidbeschwerde zu erledigende Berufung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Josef Schlager, Freistädter Straße 307, 4040 Linz, über die Beschwerde vom 4. September 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 7. August…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin Peherstorfer P LL.M in der Beschwerdesache Bf, Straße, PLZ, gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 6.9.2012 betreffend Einkommensteuer 2007 beschlossen: Der Bescheid wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter…