…bezüglich dieser beiden Fahrzeuge ist jedoch die Fa. "XY", Adr.. Gem § 11 UStG haben Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers zu enthalten. Da die beiden Rechnungen nicht den Namen und die Anschrift des Liefernden bzw. Leistenden, Fa. X, Adr.1…
…muss, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 ausgehen zu können (vgl. VwGH 28.5.1997, Zl. 94/13/0230). Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers müssen sich eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben (vgl. VwGH…
…Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Diese Angabe dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Diesem Sinn des Gesetzes entsprechend…
…folgt, dass die Bezeichnung des leistenden Unternehmers in den streitgegenständlichen Rechnungen falsch war. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten…
…UStG 1994 entsprechende Rechnung müsse deshalb den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers, also den richtigen Namen und die richtige Adresse zu enthalten. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sei die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheine…
…1994 "Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens" reichen Rechnungen mit richtigen Namen ohne richtige Adresse des leistenden Unternehmers für den Vorsteuerabzug nicht aus (VwGH 26.09.2000, 99/13/0020). Das Recht auf Vorsteuerabzug kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich nur…
…Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person aus, sei er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Angaben nichts anderes bestimmt sei - die folgenden Angaben enthalten: den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers…
…Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;…
…ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Rechnungen haben nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 grundsätzlich folgende Angaben zu enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers…
…geprüftem Firmenbucheintrag, in Wien gelegen wäre. Eine Anschrift kann auch unrichtig sein, wenn sie mit der im Firmenbuch eingetragenen übereinstimmt (VwGH vom 24.02.2010, 2005/13/0006). Ob die auf den Rechnungen angeführte Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers mit jener übereinstimmt, unter welcher…
…Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;…
… 11 Abs. 1 UStG 1994 müssten Rechnungen ua den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers sowie die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung enthalten. Andernfalls sei im Sinne des § 12 Abs…
…fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist, nachzukommen. 3. Rechnungen müssen – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten: a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers…
…Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer…
…eine überhöhte oder unrichtige Angabe des Steuersatzes iVm dem Bruttoentgelt (Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG³, § 11 Rz 223). IV.B.3.) Rechnungen müssen nach § 11 Abs. 1 Z 3 UstG die folgenden Angaben enthalten: a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers…
…Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;…
…der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben ist. (6) Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, genügen neben dem Ausstellungsdatum folgende Angaben: 1. Der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers…
…geprüftem Firmenbucheintrag, in Wien gelegen wäre. Eine Anschrift kann auch unrichtig sein, wenn sie mit der im Firmenbuch eingetragenen übereinstimmt (VwGH vom 24.02.2010, 2005/13/0006). Ob die auf den Rechnungen angeführte Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers mit jener übereinstimmt, unter welcher…
…bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten: a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; […] i) soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer."  …
…Rechnungen, die den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG entsprechen, müssen die folgenden Angaben enthalten: a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei…