…Finanzamt ist bei der Erledigung des Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO an die vom VfGH zuerkannte Anlassfallwirkung gebunden. Zulässigkeit einer Revision: Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt…
…gemäß § 295 Abs. 4 BAO wiederum unerledigt. Das Finanzamt ist bei der Erledigung an die vom VfGH zuerkannte Anlassfallwirkung gebunden. Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere…
…11.711/1988). Da die VfGH-Beschwerde des Bf. am 15.1.2019 beim VfGH eingelangt ist, kommt ihr nach der Rechtsprechung Anlassfallwirkung zu. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des…
…entscheiden. 3. Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision Auf Grund der oben unter Punkt II.3.a zitierten Rechtsprechung des VfGH, des VwGH und des UFS sind die Fragen, - der Reichweite der Anlassfallwirkung des Erkenntnisses des VfGH vom 4.03.2011, B184/10 u.a., mit welchem…
…vom 20. Dezember 2017 neuerlich abzusprechen haben. Das Finanzamt ist bei der Erledigung an die vom VfGH zuerkannte Anlassfallwirkung gebunden. Zum Beschwerdejahr 2007: Der VfGH führt unter Rz 21 seines Erkenntnisses E 185/2019 vom 11. Dezember 2019 aus: "Das Bundesfinanzgericht hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung…
…dieses beschleunigten Verfahrens ist es insbesondere, eine rasche Befassung des Verfassungsgerichtshofes mit einer derartigen Beschwerde zu ermöglichen, um die verfassungsrechtliche Frage zu klären und der Partei (§ 78 BAO) im Fall berechtigter Bedenken die Anlassfallwirkung nach Art. 139 Abs. 6 B-VG oder Art. 140 Abs…
…Anzahl an vergleichbaren Beschwerdefällen anhängig ist. Vor diesem Hintergrund regt das Bundesfinanzgericht an, die Anlassfallwirkung entsprechend zu erweitern. VI. Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der…
…Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig, welche die Verfassungswidrigkeit der lmmo-Est geltend macht (AZ: E 1552/2014). Der Beschwerdeführer ist daher naturgemäß an einer raschen Bearbeitung seiner Beschwerde interessiert, um von einer etwaigen Anlassfallwirkung zu profitieren, und ersucht höflich, dieses Interesse zu berücksichtigen. 4. Sachverhalt 4…
…dass dies ebenso auf die Steuerbelastung der Spar- und Arbeitseinkommen zutrifft. Um dem Bf. die Anlassfallwirkung zu ermöglichen, wurde angesichts vor dem Verfassungsgerichtshof bereits anhängiger Verfahren zur Zahl G 111/2015 und zur Zahl E 1552/2014 von einer für die Anwendung der bekämpften Gesetzesbestimmung…
…7/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft." wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Gleichzeitig möge das Bundesfinanzgericht beim Verfassungsgerichtshof anregen, gemäß Art 140 Abs 7 B-VG die Anlassfallwirkung dahingehend auszudehnen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind." Begründet wurde diese Anregung damit…
…7/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft." wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Gleichzeitig möge das Bundesfinanzgericht beim Verfassungsgerichtshof anregen, gemäß Art 140 Abs 7 B-VG die Anlassfallwirkung dahingehend auszudehnen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind." Begründet wurde diese Anregung damit…
… 262 Abs. 3 BAO von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Durch die angestrebte rasche Entscheidung des Bundesfinanzgerichts und erforderlichenfalls mittels anschließender Erhebung einer VfGH- Beschwerde solle die Anlassfallwirkung erreicht werden. Der Bf. brachte gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 die…
…wird damit kaum eine hinreichende Aussicht auf Erfolg attestiert. Zudem würde eine verfügte Aussetzung die Beschwerdeführerin daran hindern, in den allfälligen Genuss der "Anlassfallwirkung" zu gelangen. Der Aussetzungsanregung wird daher vom Bundesfinanzgericht nicht nachgekommen. 3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision) Gegen ein Erkenntnis…
…wird damit kaum eine hinreichende Aussicht auf Erfolg attestiert. Zudem würde eine verfügte Aussetzung die Beschwerdeführerin daran hindern, in den allfälligen Genuss der "Anlassfallwirkung" zu gelangen. Der Aussetzungsanregung wird daher vom Bundesfinanzgericht nicht nachgekommen. 3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision) Gegen ein Erkenntnis…
…wird damit kaum eine hinreichende Aussicht auf Erfolg attestiert. Zudem würde eine verfügte Aussetzung die Beschwerdeführerin daran hindern, in den allfälligen Genuss der "Anlassfallwirkung" zu gelangen. Der Aussetzungsanregung wird daher vom Bundesfinanzgericht nicht nachgekommen. 3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision) Gegen ein Erkenntnis…
…wird damit kaum eine hinreichende Aussicht auf Erfolg attestiert. Zudem würde eine verfügte Aussetzung die Beschwerdeführerin daran hindern, in den allfälligen Genuss der "Anlassfallwirkung" zu gelangen. Der Aussetzungsanregung wird daher vom Bundesfinanzgericht nicht nachgekommen. 3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision) Gegen ein Erkenntnis…
…Interesse an einer Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof. Die angestrebte Anlassfallwirkung einer Aufhebung durch den VfGH begründet nach der Rechtsprechung des VwGH ein überwiegendes Interesse der Partei an einer Durchführung beziehungsweise Fortsetzung des Verfahrens (VwGH 28.03.2011,2011/1 7/001 5; 01.09.1999…
…durch das Bundesverfassungsgericht auch die H-GmbH oder die H-AG - und zwar nicht pro futuro, sondern rückwirkend - betroffen wären, diese somit in den Genuss der sogenannten "Anlassfallwirkung" kämen. Die Zinsschranke nach § 8a dKStG war im gegenständlichen Beschwerdezeitraum und ist nach aktueller Rechtslage in Rechtsbestand…
…keinen überflüssigen Zwischenschritt dar. Ein weiterer Grund für die Ausnahmebestimmung des § 262 Abs. 3 BAO besteht darin, dass die Möglichkeit, durch eine rechtzeitige Erreichung des Verfassungsgerichtshofes allenfalls in den Genuss der Anlassfallwirkung zu kommen, nicht erschwert werden soll (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO [3. Aufl.], Anm…
…Aufhebung wurde mit Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 167/2013 vom 2. August 2013 kundgemacht (vgl. zur fehlenden Anlassfallwirkung eines Individualantrages VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024 mwN). Im Anschluss an diese Entscheidung wurde im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014), BGBl. I Nr…