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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103975/2016

Verfassungswidrigkeit der Werbeabgabe infolge Nichtbesteuerung von Onlinewerbung?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103975/2016vom 05.09.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei der Entscheidung, ob das Verwaltungsgericht selbst einen Normenprüfungsantrag stellt oder den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof verweist, ist daher vom Verwaltungsgericht die Gewichtigkeit der vorgetragenen Bedenken einerseits mit dem für einen Gerichtsantrag auf Normenprüfung verbundenen Aufwand sowohl für das Verwaltungsgericht selbst als auch für den Verfassungsgerichtshof und andererseits mit den Interessen des Beschwerdeführers an einer baldigen endgültigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes selbst über seine verfassungsrechtlichen Argumente abzuwägen. Hinzu kommt für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Abgabensachen, dass die Bundesabgabenordnung für Bescheidbeschwerden, in denen "lediglich" die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird, ein beschleunigtes Beschwerdeverfahren - durch Entfall der ansonsten grundsätzlich erforderlichen Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - vorsieht. Zweck dieses beschleunigten Verfahrens ist es insbesondere, eine rasche Befassung des Verfassungsgerichtshofes mit einer derartigen Beschwerde zu ermöglichen, um die verfassungsrechtliche Frage zu klären und der Partei (§ 78 BAO) im Fall berechtigter Bedenken die Anlassfallwirkung nach Art. 139 Abs. 6 B-VG oder Art. 140 Abs. 7 B-VG zukommen zu lassen. Dagegen legt die Bundesabgabenordnung in § 272 Abs. 3 BAO abweichend von der vorrangigen Einzelrichterzuständigkeit im Beschwerdeverfahren in Abgabensachen grundsätzlich eine Senatszuständigkeit und somit ein prinzipiell aufwendigeres Verfahren u. a. nahe, "wenn ein Antrag des Verwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll". Der Gesetzgeber hat für das Abgabenverfahren offenkundig ein rasches Weiterleiten von der Partei (§ 78 BAO) in der Bescheidbeschwerde vorgebrachter ("nur") verfassungsrechtlicher Bedenken gegen generelle Normen durch die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte an den Verfassungsgerichtshof (und deren Entscheidung auf Grund der geltenden Rechtslage) vorgesehen, hingegen für den Fall, dass das Verwaltungsgericht von Amts wegen verfassungsrechtliche Bedenken hegt oder nach genauer Prüfung von der Partei vorgetragene verfassungsrechtliche Bedenken teilt, ein komplexeres verwaltungsgerichtliches Verfahren zwar nicht verpflichtend vorgeschrieben, aber deutlich nahegelegt, um den Verfassungsgerichtshof nicht unnötig mit Normenprüfungsanträgen durch die Verwaltungsgerichte zu befassen. Das Bundesfinanzgericht ist gesetzlich verpflichtet, bei seiner Tätigkeit die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten (§§ 6, 16 BFGG). Das Bundesfinanzgericht hat bereits in mehreren Verfahren zu gleichgelagerten Bescheidbeschwerden - mit unterschiedlicher Begründung - die Anregung, einen Antrag auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, nicht aufgegriffen und auf Grundlage des Werbeabgabegesetzes 2000 entschieden (Entscheidungen BFG 12. 7. 2016, RV/7102893/2016; BFG 9. 8. 2016, RV/5100978/2016; BFG 10. 8. 2016, RV/5100956/2016; BFG 17. 8. 2016, RV/6100328/2016; BFG 17. 8. 2016, RV/6100278/2016 (n. v.); BFG 22. 8. 2016, RV/3100574/2016). Gegen die erste diesbezügliche Entscheidung des Bundesfinanzgerichts von 12. 7. 2016 wurde am 22. 8. 2016 Erkenntnisbeschwerde an den VfGH erhoben, die bei diesem zur Zahl E 2025/2016 anhängig ist. Hinsichtlich der übrigen Entscheidungen ist die Erkenntnisbeschwerdefrist (§ 82 VfGG) noch offen. Dass gegen die Werbeabgabe an sich, so wie sie in § 1 Abs. 1 Werbeabgabegesetz 2000 allgemein als Abgabe für „Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden“ konzipiert ist, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wurde bereits ausdrücklich vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfGH 28. 9. 2002, B 171/02, bestätigt. Die von der Bf angeregte Aufhebung des gesamten Werbeabgabegesetzes 2000 steht im Widerspruch zu dieser vom Verfassungsgerichtshof bereits geäußerten Auffassung. Sie erscheint auch nicht geboten, um eine Einbeziehung der Online-Werbung in der Kreis in § 1 Abs. 2 Werbeabgabegesetz 2000 näher umschriebenen Steuertatbestände zu erreichen. Es kann beachtenswerte Gründe geben, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben (und weiterhin bewegen), die Online-Werbung anders zu behandeln als etwa die Print-, Radio- oder Fernsehwerbung (vgl. BFG 22. 8. 2016, RV/3100574/2016). Diese Gründe darzulegen, wird der Bundesregierung in einem allfälligen Gesetzesprüfungsverfahren nach § 63 Abs. 2 VfGG obliegen. Ob der Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 Werbeabgabegesetz 2000 i. S. d. § 62 Abs. 2 VfGG präjudiziell für eine Anfechtung wäre (diese Frage wird, soweit ersichtlich, in jenen bisherigen Entscheidungen des BFG, die dies thematisieren, verneint), kann das Bundesfinanzgericht in diesem Verfahren, in dem keine Antragstellung nach Art. 140 B-VG durch das Verwaltungsgericht erfolgt, dahingestellt lassen, wobei darauf zu verweisen ist, dass die Frage eines allfälligen Aufhebungsumfanges von jener des Prüfungsumfanges zu unterscheiden ist (vgl. etwa VfGH 10. 10. 2005, G 87/05 u.a. oder VfGH 12. 4. 1997, G 400/96, G 44/97). Die Bescheidbeschwerde selbst enthält zur Präjudizialität als keinerlei Ausführungen (die Bf sieht offenbar das gesamte Werbeabgabegesetz 2000 als verfassungswidrig an). An einer auf § 1 Abs. 1 Werbeabgabegesetz 2000 gestützten Abgabepflicht der klassischen Werbeformen wie im gegenständlichen Fall der Werbung in Printmedien würde sich freilich - so auch die bisherigen Entscheidungen des BFG - bei einer Aufhebung (bloß) von § 1 Abs. 2 Werbeabgabegesetz 2000 (aus dem sich der Ausschluss der Online-Medien ableitet) nichts ändern. Der Verfassungsgerichtshof ist infolge (zumindest) einer Erkenntnisbeschwerde bereits mit der Frage der Verfasssungskonformität einer Nichtbesteuerung von Online-Medien nach dem Werbeabgabegesetz 2000 befasst. Das Bundesfinanzgericht sieht daher von einer Antragstellung nach Art. 135 Abs. 4 B-VG i. V. m. Art. 89 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG an den Verfassungsgerichtshof ab. Dies entspricht den Grundsätzen der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Der Bf bleibt eine Erkenntnisbeschwerde nach Art. 144 Abs. 1 B-VG unbenommen. Infolge der Möglichkeit des Prozesskostenersatzes gemäß § 88 VfGG für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 1 B-VG im Falle des Obsiegens ist die anwaltlich vertretene Bf mit dem Verweis auf die Erkenntnisbeschwerde jedenfalls nicht schlechter gestellt als bei einer allfälligen Antragstellung des Bundesfinanzgerichts nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG. Revisionsnichtzulassung Die (ordentliche) Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG zuzulassen, wenn es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung handelt. Eine derartige Rechtsfrage liegt hier nicht vor. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung berühren keine vom VwGH im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösende Rechtsfrage (vgl. VwGH 29. 6. 2016, Ra 2016/05/0055 u. a.). Ob das der Entscheidung zugrunde gelegte Gesetz verfassungswidrig ist, ist nach Art. 144 Abs. 1 B-VG in einem Erkenntnisbeschwerdeverfahren zu prüfen. Wien, am 5. September 2016

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103975/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103975.2016
Stammnummer
111654
Gültig
05.09.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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