…Jänner 2013 einen Betrag von EUR - 163.585,17 ausweise, d.h. sämtliche ausgeschütteten Beträge erst im Abwicklungszeitraum erwirtschaftet worden seien. 1.2. Tochtergesellschaft Die Bf. war im Streitzeitraum 2014 zu 99% (zur Gänze einbezahltes Nominale EUR 34.650,00 von EUR 35.000,00…
…€ - 163.585,17 aus. Sämtliche im Liquidationszeitraum ausgeschütteten Beträge wurden im Abwicklungszeitraum erwirtschaftet. Die Erlöse des Jahres 2014 resultierten aus der Auflösung einer Rückstellung iHv € 50.000,00. Mit 01.03.2014 wurde ein Bankkonto der Salzburger Sparkasse KtoNr. x mit einem Kontostand…
…den Gruppenträger (in Liquidation) würden nach Ansicht des VwGH im Ergebnis operative Einkünfte im Abwicklungseinkommen erfasst, wodurch der Sinn und Zweck des KStG 1988 (der dort vorgesehenen Glättung der Gewinne und Verluste im Abwicklungszeitraum) konterkariert würde. Auch käme es dadurch zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen…
…zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind. (4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist. ...“ Darstellung von Judikatur, Literatur und Verwaltungspraxis…
…der Gewinne und Verluste aus der Liquidation im Abwicklungszeitraum) konterkariert würde. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass nicht einmal das Gruppenmitglied in Liquidation selbst aus der Unternehmensgruppe ausscheidet, weil es bei ihm (ohne zugerechnete Ergebnisse) nicht zu einer Vermischung der Begünstigungen des § 19 (längerer Abwicklungszeitraum) und …
…der Verein „ XY “ bereits mit 1.6.2010 aufgelöst worden sei. Der Abwicklungszeitraum habe mit 1.6.2010 begonnen und per 15.2.2011 geendet. Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für aushaftende Umsatzsteuer sei vom Bf. am 10.9.2013 eine Stellungnahme zur Haftungsinanspruchnahme gemäß …
…Erwerbstätigkeit bedingt die dauerhafte Aufgabe der gesamten Erwerbstätigkeit im Rahmen eines einheitlichen Vorgangs. Ein einheitlicher Vorgang wird angenommen, wenn die Einstellung der Erwerbstätigkeit innerhalb eines angemessenen Abwicklungszeitraumes erfolgt. Einstellen der Erwerbstätigkeit ist so zu verstehen, dass in der Folge keine Erwerbseinkünfte auslösende Tätigkeiten unterhalten werden…
…Erwerbstätigkeit bedingt die dauerhafte Aufgabe der gesamten Erwerbstätigkeit im Rahmen eines einheitlichen Vorgangs. Ein einheitlicher Vorgang wird angenommen, wenn die Einstellung der Erwerbstätigkeit innerhalb eines angemessenen Abwicklungszeitraumes erfolgt. Einstellen der Erwerbstätigkeit ist so zu verstehen, dass in der Folge keine Erwerbseinkünfte auslösende Tätigkeiten unterhalten werden…
…dauerhafte Aufgabe der gesamten Erwerbstätigkeit im Rahmen eines einheitliches Vorgangs. Ein einheitlicher Vorgang wird angenommen, wenn die Einstellung der Erwerbstätigkeit innerhalb eines angemessenen Abwicklungszeitraums (ähnlich der angemessen Dauer für die Betriebsaufgabe erfolgt. Nach Quantschnigg/Bruckner (ÖStZ 97, 158) ist ein Zeitraum von sechs Monaten angemessen…
…Gesellschafter der OHG aus, so ist der Abgabenbehörde grundsätzlich zuzustimmen, dass der Bf. ungeachtet seines faktischen Ausscheidens aus der Gesellschaft auch für Abgabenschuldigkeiten des Abwicklungszeitraumes der OHG, daher bis zur (noch nicht erfolgten) Eintragung ihrer Löschung, einzustehen hat (VwGH 16.9.2003, 99/14/0276…
Die Parteien haben im Zeitpunkt der Abfassung der Punktation bereits rechtsgeschäftlichen Bindungswillen, dh sie wollen bereits mit Abfassung der Punktation und nicht erst mit der zukünftigen Errichtung der förmlichen Urkunde gebunden sein. Die Punktation ist also unmittelbar verbindlich und gewährt - im Unterschied zum Vorvertrag - einen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Armin Treichl, Herbert Steiner MBA MSc und Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Jennifer Reinher in der Beschwerdesache des BF, vertreten durch WTG, gegen die Bescheide…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Armin Treichl, Herbert Steiner, MBA MSc, sowie Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Jennifer Reinher in der Beschwerdesache des Bf, vertreten durch WTG, gegen die Bescheide…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Armin Treichl, Herbert Steiner MBA MS und Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Jennifer Reinher in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch WTG, gegen die Bescheide…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid Enengel in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH WP- und StB GmbH, Kraßniggstraße 36, 9020 Klagenfurt am Wörthersee , gegen den Bescheid des FA Klagenfurt vom 4.11.2011 betreffend…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 30.11.2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 17.11.2016, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung…
verweist darauf, dass die zuletzt dargestellten Ansichten auch der bisher gängigen Praxis entsprochen haben dürften, dass als Abwicklungs-Endvermögen nicht das zur Verteilung kommende Vermögen, sondern die Liquidationsschlussbilanz bewertet mit dem gemeinen Wert herangezogen wurde und zieht daraus den Schluss, dass dies für den Fall…
Aufgrund der solchermaßen erst Mitte März 2017 für die Jahre ab 2007 erfolgten Offenlegung der Kapitalerträge für die Jahre ab 2007 kann darauf geschlossen werden, dass eine Meldungsabsicht in Bezug auf die vom Bf ins Ausland verschobenen Vermögenswerte von Anfang an nicht bestanden haben wird…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Gerald Daniaux über die Beschwerde des a, vertreten durch Peter Müller, Wirtschaftstreuhänder-Steuerberater, Nägelesgarten 10, 6850 Dornbirn, gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 des Finanzamtes Feldkirch vom 21. März 2013 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch THOMASER & ROTH Steuerb GmbH & Co KG, Beckmanngasse 6, 1140 Wien, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom 09.07.2018, betreffend…