…Tonne netto) die Eingangsabgabenschuld gegenüber der Bf., gemäß Art.201 Abs.1 lit.a und Abs.3 ZK ,in einem höheren Ausmaß entstanden als zunächst buchmäßig erfasst und mitgeteilt worden ist. Eine Abstandnahme von der daraus resultierenden nachträglichen buchmäßigen Erfassung des weiterhin gesetzlich geschuldeten Eingangsabgabenbetrages…
…buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat) rechtfertigten. Hinsichtlich der Abstandnahme von…
…buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat) rechtfertigten. Hinsichtlich der Abstandnahme von…
…buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat) rechtfertigten. Hinsichtlich der Abstandnahme von…
…buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat) rechtfertigten. Hinsichtlich der Abstandnahme von…
…buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat) rechtfertigten. Hinsichtlich der Abstandnahme von…
…buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat) rechtfertigten. Hinsichtlich der Abstandnahme von…
…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
…buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat) rechtfertigten. Hinsichtlich der Abstandnahme von…
…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
…aufgestellte Behauptungen, welche weder die Ursprungseigenschaft der vom Präferenzzeugnis erfassten Waren nachwiesen noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern…
…buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat) rechtfertigten. Hinsichtlich der Abstandnahme von…
…buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat) rechtfertigten. Hinsichtlich der Abstandnahme von…
…buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat) rechtfertigten. Hinsichtlich der Abstandnahme von…
…buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat) rechtfertigten. Hinsichtlich der Abstandnahme von…
…buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat) rechtfertigten. Hinsichtlich der Abstandnahme von…
…buchmäßigen Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat) rechtfertigten. Hinsichtlich der Abstandnahme von…
…Recht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Eingangsabgaben im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) ZK nicht vorliegen. Denn der Bf hat zwei der in der zitierten Norm geforderten Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, als er erstens…
…Ursprungseigenschaft der von den gegenständlichen Präferenznachweisen erfassten Waren nachzuweisen, noch die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 lit. b zu rechtfertigen. Zur Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK: Zu der von der Bf. begehrten Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach der…
…Damit waren die Zweifel der österreichischen Zollbehörde an der Rechtmäßigkeit des Dokuments bestätigt. Die Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach Art.220 Abs.2 Buchstabe b erster Unterabsatz ZK sind nicht erfüllt. Denn auch im Sinne der Judikatur des EuGH (27…