…und diese nicht an das Finanzamt weiterleiten muss. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die Schuldform der Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung…
…Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die Schuldform…
…136 ff FinStrG vom 28.04.2021, erhalten 21.06.2021, wird hiermit das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Angefochten wird das Erkenntnis im Hinblick auf den Spruch, nämlich, dass Herr ***Bf1*** schuldig ist, das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG begangen…
…diesem Verfahren nicht zu prüfen, ob eine ahndbare finanzstrafrechtliche Verantwortung von Frau ***6*** vorliegt. Eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wäre verfolgungsverjährt, gegen eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG spricht die Verantwortungslinie von Frau ***13***, dass ihr mit Nichterfassung…
…Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde den Bf. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig. Im gegen die Strafverfügung eingebrachten Einspruch vom 21.08.2014 verwies der Bf. auf seine Ausführungen in der Beschwerde…
…die gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf das Unternehmen übergegangene Umsatzsteuerschuld im steuerlichen Rechenwerk der GmbH nicht berücksichtigen habe lassen, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird…
…wenn einer Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wegen des gleichen Betrages und des desselben Zeitraumes kein Hindernis entgegensteht. - Besteht ein Hindernis, lebt eine Strafbarkeit der Finanzordnungswidrigkeiten wieder auf. Wie vom Verteidiger insoweit richtig zitiert, steht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtes…
…rechtlicher Hinsicht verantwortet der Beschuldigte somit die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG mit einem strafbestimmenden Wertbetrag in Höhe von € 41.846,00. Bei der sich aus § 33 Abs. 5 FinStrG ergebenden Höchststrafe von bis zu € 83.692,00…
…nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, übersteigt, das Höchstmaß von je eineinhalb Jahren und wenn dieser Betrag 500.000 Euro übersteigt, das Höchstmaß von je zwei Jahren nicht übersteigen; bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällendes § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten…
…der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 2. Oktober 2012 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 12/13/14/Purkersdorf vom 22. August 2012, SpS, nach…
…stehenden Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zeitgerecht an die Abgabenbehörde übermittelt werden. Wie bereits ausgeführt, ist für das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG keine auf endgültige Abgabenvermeidung gerichteter Vorsatz erforderlich. Zweifelsfrei kannte der Bf1 die gesetzlichen Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen und es war im…
…für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe damit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG begangen. Begründend verwies das Finanzamt auf die Ergebnisse der im Mai 2009 bei der vom Bf. als Geschäftsführer vertretenen Z-GmbH durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung. Dabei…
…Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes jeweils vom 28.12.2016 gegen die Erkenntnisse des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 24.11.2016, Strafnummern XYX und YXY, nach…
…würden dem Spruch des Erkenntnisses zugrunde gelegt. Rechtlich ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt: Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG sei die Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die…
…möglich, sondern für gewiss gehalten und damit ein Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben. Diese Anschuldigung wird auf Seite 2 bis 4 der Stellungnahme mit Ausführungen zur Umsatzsteuernachschau und dem bisherigen Geschehen im Finanzstrafverfahren begründet. Der Bf. wurde…
…Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (siehe dazu im Detail zuletzt VwGH 22.10.2015, Ro 2015/16/0029), soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung…
…nunmehrige Beschwerdeführer ***Bf1*** (in der Folge kurz Bf. genannt) der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG für schuldig erkannt, er habe als Einzelunternehmer vorsätzlich 1) unter der Verletzung der Verpflichtung zur…
…und ein Freispruch vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [die Einstellung des diesbezüglich verfahrensgegenständlich anhängigen Finanzstrafverfahrens], in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an den erkennenden Spruchsenat beantragt, wobei ausgeführt wurde wie folgt: Gemäß § 6 FinStrG sei nur strafbar…
…übersendet wurden, eine Verkürzung von Umsatzsteuer betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli bis September 2013 und Jänner bis Dezember 2014 bewirkt und dies nicht für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, anhängigen Finanzstrafverfahren lediglich schuldig gesprochen, weil…
…erwogen: Nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG. entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Nach § 8 Abs…