…dass der Beschwerdeführer diese Beträge nicht erhalten hätte. Da sich diese Beträge aber aus den beim Arbeitgeber vorgefundenen EDV-Programmen ergeben hätten, würden sie dem Finanzamt schlüssig und nachvollziehbar erscheinen. Für die Veranlagungsbehörde bestehe keine Bindung an die (unrichtige) Vornahme des Lohnsteuerabzuges vom Arbeitslohn durch…
…In den Bescheidbegründungen vom 09.06.2008 werden neue Tatschen und Fakten angeführt. Es wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Betriebs- und Lohnsteuerprüfung festgestellt wurde, dass Schwarzgeld ausbezahlt wurde. Die tatsächlich ausbezahlten Löhne für Verputz- und Estricharbeiten sind anhand von sichergestellten Berechnungsprogrammen und sonstiger Unterlagen…
…Lohnsteuer in Höhe von € 758,03 vorliege. Würde man nun die beiden im Bescheid angeführten falschen Jahreslohnzettel durch den richtigen ersetzen, ergebe sich für den Bf. ein wesentlich günstigeres Ergebnis. Im Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht (BFG) merkte das Finanzamt an, dass das Betriebsstättenfinanzamt der…
…Rahmen der Veranlagung wieder korrigiert werden (vgl. Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer, Kommentar §§ 82, 83 Tz 8., EStG 1988 unter Hinweis auf VwGH 20.2.1992, 90/13/0154; VwGH 31.3.1992, 92/14/0040). Ist das Veranlagungsverfahren im Zeitpunkt der Beendigung des Lohnsteuerverfahrens bereits…
…sohin als Wahrnehmender der diesbezüglichen steuerlichen Interessen des Vereines, im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend diese Lohnzahlungszeiträume vorsätzlich Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 13.831,49 (12/11 € 910,09 + 01/12 € 1.019,88 + 02/12 € 1.019,88…
…unterbliebenen Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit). Gleiches gelte auch für den Fall, dass bei bescheidmäßiger Verpflichtung zur Einreichung von Lohnsteueranmeldungen die Verkürzung der Lohnabgaben nur grob fahrlässig erfolge: In diesem Fall läge eine grob fahrlässige Verkürzung nach § 34 Abs…
…wurde. Die damalige Quote hätte 2,65534% betragen, weshalb der restliche Abgabenrückstand als uneinbringlich anzusehen wäre. Hinsichtlich der Lohnsteuerbeträge werde darauf hingewiesen, dass die Ausbezahlung von Löhnen ohne konkrete Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer in jedem Fall eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten iSd § 78 Abs. 3…
…die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten (§ 78 Abs. 3 EStG 1988). Die Auszahlung von Löhnen ohne korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer stellt in jedem Fall eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten dar, weshalb der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Lohnsteuer…
…1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats in einem Betrag an das Finanzamt abzuführen. Unterbleibt die Abfuhr, so hat das Finanzamt den Arbeitgeber in der Höhe des Rückstandes haftbar…
…Richter R. in der Beschwerdesache ***GmbH in Liquidation, Adr., als Gesamtrechtsnachfolgerin der ***GmbH & Co OHG, Adr., hinsichtlich der Beschwerde vom 20. Juli 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom 20. Juni 2012, betreffend Haftung des Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer gemäß §…
…2011 bis 31. Dezember 2012 2.) vom 2. Juli 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 2. Juni 2014 betreffend Haftung des Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2011…
…Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer haftet. Der Umstand, dass die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen. § 83 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt, dass der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner…
…EStG hat das Finanzamt der Betriebsstätte die Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer sowie die für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen (Lohnsteuerprüfung). Erwägungen: Für das Jahr 2015 hat der Bf…
…Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer in Anspruch und setzte den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag fest. Mit Bescheid vom 9. Juni 2011 nahm das Finanzamt Frau ****, unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin), als Haftungspflichtige gemäß § 12 Bundesabgabenordnung (BAO) für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der ****KG…
…über die Haftung zur Abfuhr der Lohnsteuer, über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Jänner bis Juni 2013 erlassen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass die Inanspruchnahme der Haftung und die Festsetzung…
…und 2003 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Den Beschwerden vom 28.2.2007 gegen die Bescheide betreffend das Jahr 1998 und gegen den Bescheid betreffend die Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der zu entrichtenden Lohnsteuer für das Jahr 1999 wird stattgegeben…
…die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, dass die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen. Gemäß § 83 Abs. 1 EStG 1988 ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.…
…hat diesbezüglich für die Jahre 2014, 2015 und 2016 eine unter Berücksichtigung des vollen Sachbezuges für die Benützung eines Dienstkraftfahrzeuges erforderliche zusätzliche Abfuhr von Lohnsteuer in Höhe von 1.662,62 € festgestellt. Der Bf. sei daher der Ansicht gewesen, zur beantragten Rückzahlung dieser Geldbeträge…
…1988 zufolge zwangsläufig die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber nach sich. Gemäß § 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber ist in diesem…
…und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Arbeitgeber ist gemäß § 47 Abs. 1 EStG, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG ausbezahlt. Im gegenständlichen Fall ist lediglich strittig, ob die Beschwerdeführerin (auch) in den Monaten Oktober und Dezember 2007 Arbeitgeberin der Dienstnehmer war – hinsichtlich der…