…dass der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen den weitaus überwiegenden Unterhalt für seinen Sohn geleistet hat, da dies nur dann eine Rolle spielen würde, wenn keine (überwiegende) Zugehörigkeit zum Haushalt der Kindesmutter bestünde. Keinerlei Anhaltspunkt besteht dafür, dass es sich bei den Aufenthalten des Sohnes im Haushalt der…
…Zeit des Arbeitsgeldbezuges überwiegend in Österreich aufhältig gewesen zu sein. Der Bf wurde mittels Ergänzungsauftrag seitens des Finanzamtes aufgefordert, die Richtigkeit seiner Angaben durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen (zB Mietvertrag bzw. die monatlichen Überweisungen der Mietzahlungen etc.). Der Nachweis seines tatsächlichen Aufenthaltes in Österreich im…
…Ich habe am 3.6.2013 eine Lehre bei der Firma BB begonnen. Ich habe seit dem 24.10.2013 das Fahrzeug in alleiniger Verwendung. 11. Wo befindet sich Ihr zeitlich überwiegender Aufenthalt ? Antwort: In Österreich. 12. Führen Sie für das betreffende Fahrzeug ein Fahrtenbuch …
…besuchte und den überwiegenden Teil des Jahres verbrachte (was im Übrigen auch der ursprünglichen Scheidungsvereinbarung entsprach). Eine Änderung dieser Sachlage trat erst mit März 2020 ein, als der Sohn aufgrund der Umstände und den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie den ständigen Aufenthaltsort nach Österreich an…
…in Österreich aus ?...: Antwort: Ich übe in Österreich keine berufliche Tätigkeit aus. Ich bin Geschäftsführerin der X-GmbHuCoKG mit Sitz in D-Ort1-Nr1 in Bayern. 11. Wo befindet sich Ihr zeitlich überwiegender Aufenthalt ? Antwort: In Österreich. Ich lebe in Österreich, jedoch arbeite ich in…
…tätig, bekomme dafür allerdings keine Entlohnung. Sie schreibe ein Buch über Mitarbeitermotivation. Der Mittelpunkt des Lebensinteresses bzw. überwiegender Aufenthalt befinde sich entweder in Deutschland oder Tschechien, da dort die sozialen Anknüpfungspunkte der Bf. und ihrem Ehegatten seien. Ihr Ehegatte sei meistens an ihrer Seite, außer…
…Kennzeichen. Strittig ist, ob der Bf im Streitzeitraum seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich gehabt hat. Am 10.3.2014 sagte die Gattin des Bf gegenüber der Finanzpolizei aus, dass der überwiegende Aufenthalt ihres Mannes in Österreich sei. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen sei, nachdem sie…
…Begründet wurde diese Rückforderung damit, dass sich die Töchter "überwiegend" im Ausland aufgehalten hätten. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Kinder wären österreichische Staatsbürgerinnen. Der Aufenthaltsort würde sich zwischen Österreich und den USA aufteilen. Die ersten sechs bzw acht Jahre hätten die Kinder…
…einem bestimmten Haushalt wohnt, betreut und versorgt wird. Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung. Nach vorliegender Aktenlage war der überwiegende Aufenthalt Ihres Sohnes im Rückforderungszeitraum nicht in Ihrem Haushalt. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat…
…dass im Zeitraum 2006-2013 keine Leistungen in Anspruch genommen worden seien, was bei einem überwiegenden Aufenthalt im Inland denkunmöglich wäre. In Österreich werde und sei nie Familienbeihilfe für die Tochter bezogen worden. Meldeadressen der Tochter in Österreich seien von August 2007 bis Februar 2012…
…Sie habe auf Nachfrage der Finanzpolizei angegeben, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und ihr überwiegender Aufenthalt in Österreich befinde. Zudem sei sie geschieden und habe außer zu ihren erwachsenen Kindern keinen Kontakt zu anderen Personen in Deutschland. Im Schreiben vom 07.10.2014 führte…
…Seit er in ***5*** wohne befinde sich sein zeitlich überwiegender Aufenthalt in Österreich. Ein Fahrtenbuch hätte er nicht geführt. Er hätte 1997 in ***3*** mit dem Studium begonnen und würde derzeit an seiner Dissertation schreiben. Nach der Verkehrskontrolle 2010 würde er beim Finanzamt gewesen sein…
…ein Einkommen von EUR 45.165,51 fest und begründete dies mit der Ansässigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ("seit Jahren Hauptwohnsitz/Familienwohnsitz und überwiegender Aufenthalt… Durch die Ansässigkeit in Österreich stehen auch keine Kosten für eine doppelte Haushaltsführung zu."). Am 3.6.2014 reichte…
…Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist im Regelfall nur während eines unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Monats zulässig. Da der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen und der zeitlich überwiegende Aufenthalt somit in Österreich liegen, war aufgrund der Standortvermutung davon auszugehen…
…B-GmbH befinde, und übe daneben noch eine selbständige Konsulententätigkeit aus. Sein zeitlich überwiegender Aufenthalt befinde sich in Land1. Die gemachten Angaben wurden vom Bf nach Durchsicht als richtig und vollständig bestätigt. 4. An bezughabenden Unterlagen wurden dazu beigebracht bzw. erliegen nach Erhebungen im Akt…
…Nebenwohnsitz seit 10.7.2012 ist A-Ort1. Mein Hauptwohnsitz ist in D-Ort2. Mein Mittelpunkt der Lebensinteressen ist in Deutschland, da mein Sohn und meine Freunde in Deutschland sind. Allerdings ist mein überwiegender Aufenthaltsort Ort1/Österreich. 6. .. Familienverhältnisse … ? geschieden 7. Haben Sie Kinder …
…Nebenwohnsitz seit 10.7.2012 ist A-Ort1. Mein Hauptwohnsitz ist in D-Ort2. Mein Mittelpunkt der Lebensinteressen ist in Deutschland, da mein Sohn und meine Freunde in Deutschland sind. Allerdings ist mein überwiegender Aufenthaltsort Ort1/Österreich. 6. .. Familienverhältnisse … ? geschieden 7. Haben Sie Kinder …
…mit EUR 14.997,- für ein Einkommen von EUR 47.877,93 fest. Die Begründung zu beiden Bescheiden lautet: "Die Ansässigkeit ist in Österreich gegeben (seit Jahren Hauptwohnsitz/Familienwohnsitz und überwiegender Aufenthalt). Die Besteuerung von Renten steht deshalb Österreich zu (Artikel 18 DBA-GB/ gem…
…in Österreich und fahre zu Ostern wieder nach Deutschland zu seiner Tochter. Das gegenständliche Kraftfahrzeug befinde sich im selben Zeitraum bei ihm in Österreich. Sein zeitlich überwiegender Aufenthalt sei in Österreich, wo er auch bei einem Seniorenverein tätig sei. Es sei verwitwet und wohne alleine…
…des überwiegenden Aufenthaltsortes des Kindes des Beschwerdeführers (in der Folge kurz: BF) an das Bezirksgericht ***Z*** und ersuchte um Übermittlung des Pflegschaftsaktes. Dem Finanzamt wurden daraufhin folgende Unterlagen übermittelt: • Eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft ***Y*** vom 04.12.2018 an die Pflegschaftsrichterin, dass der tatsächliche Aufenthalt…