…Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, Praterstraße 62-64, 1020 Wien , in der Sitzung vom 24.Mai 2016, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 000, Erf.Nr.aaa, betreffend Festsetzung der Schenkungssteuer, zu Recht erkannt: Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 279 Abs…
…insbesondere des in Rede stehenden Kapitalanteils) erfolgte. Gem § 914 ABGB ist bei Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht…
…angeführten Nachweise der Rsp des BFH). Gemäß § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht…
…dem Kontext des Anbringens ergebende deutlich erkennbare Anliegen zu erforschen (VwGH 29.07.2014, 2011/13/0053). Das Erklärte ist stets so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (Stoll, BAO, 851). 5. Im gegenständlichen Fall kam als erkennbares Ziel des Parteienschrittes…
…setzen. Gemäß § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Gemäß § 915 ABGB wird bei…
…des VwGH sowie des OGH zu § 914 ABGB, ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern es ist die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs…
…nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die Grenze der Auslegung liegt in der unbedingten Wahrung des von den Parteien tatsächlich erzielten…
…des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht." Zur Ermittlung der Absicht der Parteien sind neben dem Wortsinn unter anderem die Systematik des Vertrags, Natur und Zweck des…
…Gemäß § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen „nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.“ Zur Klärung der Frage, ob in…
…und zwar nach jenem (objektiven) Verständnis, das ihnen nach der Übung des redlichen Verkehrs zukommt (§ 914 ABGB). Das nach dem Vorbringen der Bf 'tatsächlich Gewollte' - eine Verzinsung mit einem fixen Prozentsatz vom Kapital ohne Schwankungsbreite und ohne 'eigenkapitalähnliche' Komponenten (wie Anteilen an stillen Reserven oder…
…an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht." Nach Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 914 Rz 34 bleibt mangels bestehender Verkehrsübung und eindeutigen hypothetischen…
…zu berücksichtigen. Nach dieser für die Auslegung von Verträgen bestimmten Vorschrift ist dabei nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Unter der…
…Verkehrsteuern4, 348). Treu und Glauben ist im geltenden österreichischen Recht nicht und zwar auch nicht im bürgerlichen Recht positivrechtlich verankert, doch wie der VwGH 15.3.2001, 2001/16/0063 ausgesprochen hat, beherrscht dieser Grundsatz entsprechend der im § 914 ABGB bestimmten Übung des redlichen Verkehrs…
…nach allgemeinen Grundsätzen des Privatrechtes aufzulösen. Gemäß § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und damit der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht…
…nach allgemeinen Grundsätzen des Privatrechtes aufzulösen. Gemäß § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und damit der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht…
…ABGB bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften sei, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und damit der Vertrag so zu verstehen sei, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspräche. Unter Absicht der Parteien im Sinne des …
…Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Im gegenständlichen Fall hatte sich die "W." in Punkt XIV. des Kaufvertrages (2004) verpflichtet…
…Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Im gegenständlichen Fall hatte sich die "W." in Punkt XIV. des Kaufvertrages (2002) verpflichtet…
…Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Unter "Absicht der Parteien" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der vertragsschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muss (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II…
…Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Im gegenständlichen Fall hatte sich die "W." in Punkt XIV. des Kaufvertrages (2002) verpflichtet…