…Weise rechtlich zu würdigen: Gemäß § 19 Abs 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Gesamtrechtsnachfolge liegt insbesondere bei einer Übernahme gemäß § 142 UGB vor (vgl VwGH vom 29.06.2016, 2013/15/0245…
…der OG aus und es kommt zu einer Übernahme gem. § 142 UGB bzw. zur Auflösung der Gesellschaft. Die X-OG ist Eigentümerin von 895/19000 Anteilen an der Liegenschaft EZ KG W. Die Übernahme gem. § 142 UGB bewirkt eine Universalsukzession und verwandelt das bisher im…
…von F ist die Gesellschaft ohne Liquidation erloschen und ist Ihnen (der Bf) als (einzig) verbliebener Gesellschafterin das Vermögen der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtnachfolge angefallen. Die Übernahme gem. § 142 UGB bewirkt, dass sich das bisherige im Gesamthandeigentum stehende Gesellschaftsvermögen in Alleineigentum des Übernehmers verwandelt…
…nur mehr an den Rechtsnachfolger der Personengesellschaft gerichtet werden. Gem. § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Da eine Übernahme nach § 142 UGB sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich eine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt…
…nur mehr an den Rechtsnachfolger der Personengesellschaft gerichtet werden. Gem. § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Da eine Übernahme nach § 142 UGB sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich eine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt…
…gem. § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1955 erfüllt." Beweiserhebung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes, ***2***, ***22***, sowie den Arbeitsbogen der Betriebsprüfung. Rechtslage und Erwägungen Zur Anwachsung: Die liquidationslose Übernahme des Unternehmens einer zweigliedrigen Personengesellschaft nach § 142 UGB…
…davon aus, dass sowohl die Liegenschaft als auch die dazu aufgenommenen Verbindlichkeiten (zuletzt bei der Bank mit aushaftend rund 313.200 €) nicht erst im Zuge der Anwachsung gem. § 142 UGB im Wege einer Universalsukzession in sein Alleineigentum gelangt seien, sondern dass diese von jeher…
…GmbH als Komplementärin der B-KG sei am 20.8.2004 aufgelöst worden. Dadurch sei das zivilrechtliche Eigentum an gegenständlicher Liegenschaft auf die Bf als einzig verbleibende Gesellschafterin gem. § 142 UGB übergegangen. Bezüglich des Sachverhaltes werde auf den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 11.9.2017 verwiesen…
…abgabenbehördlichen Prüfung, festgesetzt. Mit Vereinbarung vom 11. Juli 2019 trat der Bf seinen Gesellschaftsanteil an A ab, wodurch es zum Übergang des Gesellschaftsvermögens auf A im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 142 UGB kam. 2. Mit Beschluss des BG_B vom 31. März 2020, GZ_SRV…
…Artikel III in die Komplementärin eingebracht hat. Schließlich wird in der Anzeige noch dargelegt, dass es zu einer Anwachsung gem. § 142 UGB und zur Auflösung der KG ohne Liquidation komme. In der zweiten Anzeige gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG, die ebenfalls mit 30.3.2010…
…da die OG weiter grundbücherlicher Eigentümer sei. Daran ändere auch der an die Erbin ausbezahlte Abfindungsbetrag nichts. Mit diesen Ausführungen kann der Bf überhaupt nichts für sich gewinnen. Gem. § 142 UGB erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsverrnögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Herrn…
…Abs 1 BAO anzuwenden ist, sind neben zahlreichen anderen Fällen wie etwa Erbfolge (§§ 547 und 797 ABGB) Übernahmen gemäß § 142 Abs 1 UGB (früher HGB) (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 19 Anm 2). Allerdings gelten für den Bereich der Feststellungsbescheide iSd § 188 BAO abweichende…
…19 Abs. 1 gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Gesamtrechtsnachfolge liegt bei Übernahme gemäß § 142 UGB vor (vgl. Ritz, BAO-Kommentar…
…beim land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mitbewertet waren. Demgegenüber liegt der gegenständlich bekämpften Steuervorschreibung mit Bescheid vom 19.12.2013 der Erwerb der Liegenschaft in EZ4 GBxx aufgrund Anwachsung gem. § 142 UGB von Todes wegen als – völlig anderer - Gegenstand zugrunde, weshalb von "bereits entschiedener Sache" keine…
…fällt unter den Tatbestand gemäß § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG, da es sich um eine verschmelzungsbedingte Anwachsung gemäß § 142 UGB handelt. Die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs 4 GrEStG liegen nicht vor und dem Antrag konnte nicht entsprochen werden. Bei der vorgelegten Grundstückswert-Berechnung wurden…
…Gesetzes vollzieht, nach § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG steuerpflichtig ist. Die liquidationslose Übernahme einer KG nach § 142 UGB bewirke die Beendigung der Gesellschaft, wobei der übernehmende Gesellschafter nicht Anteile an der nicht mehr bestehenden Gesellschaft, sondern Alleineigentum an den bisher zum Gesellschaftsvermögen gehörenden, im…
…Beide Gesellschafter seien weiterhin zivilrechtliche Eigentümer, sodass kein Fall des § 142 UGB vorliege. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer bis Prüfungsbeginn keine Buchhaltung geführt hatte, da er dieses Unternehmen als land-u forstwirtschaftlichen pauschalierten Betrieb sowohl umsatzsteuer- als auch einkommensteuerrechtlich betrachtete. Am 24.4.2019 (Anm…
…2 des Vertrages soll die Einbringung ausdrücklich nach den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) durchgeführt werden. Durch die Einbringung geht die KG unter und erfolgt gemäß § 142 UGB eine Anwachsung des gesamten Vermögens der KG an die Bf. Zum Gesellschaftsvermögen der KG hat die Baurechtseinlage EZxy…
…Co KG dokumentiere deren Löschung mit Eintragung vom Datum5 mit Vermögensübernahme gem. § 142 UGB durch die Bf. In gesellschaftsrechtlicher Hinsicht bedeute das Verbleiben nur eines Gesellschafters, dass die Gesellschaft ohne Liquidation erlösche. In vermögensrechtlicher Hinsicht impliziere die Übernahme die (zivilrechtliche) Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) des Übernehmers in…
…der Bf. in der Revision an den Verwaltungsgerichtshof vom 10.5.2016 gegenüber, dass durch das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der aus zwei Gesellschaftern bestehenden ***1*** mit 31.3.2013 eine Übernahme gemäß § 142 UGB vorliegt und somit Gesamtrechtsnachfolge (§ 19 BAO) des verbleibenden Gesellschafters (Dr. …