…einer GmbH der Geschäftsführer (§§ 18 ff GmbHG). Dieser hat die Rechte und Pflichten des Vertretenen, wozu auch die Pflicht zur Abgabenentrichtung aus den verwalteten Mitteln gehört. Der Geschäftsführer ist zur Aneignung eines Mindestmaßes an steuerrechtlichen und buchhalterischen Kenntnissen verpflichtet. Bei Übernahme der Vertretertätigkeit hat sich…
…ist bei der Ermessensübung auch auf den Grad des Verschuldens des Haftenden Bedacht zu nehmen. Gerade hinsichtlich des Verschuldens ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführer überhaupt ein Verschulden trifft: er hat innerhalb weniger Tage (nach Abzug von Wochenenden und Feiertagen) nach der Übernahme der Geschäftsführungsfunktion…
…des Insolvenzverfahrens durchgeführten Betriebsprüfung festgestellt worden seien. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Übernahme der Vertretertätigkeit sich dieser darüber zu unterrichten hat, ob und in welchem Ausmaß der von ihm nunmehr Vertretene bisher seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (VwGH 9.11.2011, 2011/16/0079)…
…werden. Wer die Geschäftsführung einer GmbH übernehme, habe sich darüber zur informieren, ob und in welchem Umfang die GmbH diese ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt habe. Die Haftung bestehe nämlich auch für aushaftende Abgaben, deren Fälligkeit bereits vor der Übernahme der Vertretertätigkeit eingetreten sei. Aufgrund des…
…werden. Wer die Geschäftsführung einer GmbH übernehme, habe sich darüber zur informieren, ob und in welchem Umfang die GmbH diese ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt habe. Die Haftung bestehe nämlich auch für aushaftende Abgaben, deren Fälligkeit bereits vor der Übernahme der Vertretertätigkeit eingetreten sei. Aufgrund des…
…bezieht, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt, jedoch auch für noch offene Abgabenschuldigkeiten besteht, deren Zahlungstermin bereits vor der Tätigkeit des betreffenden Vertreters gelegen ist (vgl. zB VwGH 20.01.2010, 2009/13/0019). Bei Übernahme der alleinigen Geschäftsführung durch den Bf. mit…
…werden. Wer die Geschäftsführung einer GmbH übernehme, habe sich darüber zur informieren, ob und in welchem Umfang die GmbH diese ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt habe. Die Haftung bestehe nämlich auch für aushaftende Abgaben, deren Fälligkeit bereits vor der Übernahme der Vertretertätigkeit eingetreten sei. Aufgrund des…
…folgt ausgeführt: "Die Vertreterhaftung besteht insbesondere für Abgaben, deren Zahlungstermin (zB Fälligkeitszeitpunkt) in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt. Sie besteht aber auch für noch offene Abgabenschuldigkeiten, deren Zahlungstermin bereits vor der Tätigkeit des betreffenden Vertreters gelegen ist (zB VwGH 12.11.1997, 95/16/0155…
…der Bf. angegeben, nach Aufforderung des Herrn S. "Papiere aus reiner Formalität unterschrieben zu haben". Es sei ihm zugesagt worden, dass er sich um nichts kümmern müsse. Laut geltender Judikatur liege ein Verschulden jedoch auch dann vor, wenn sich der Vertreter schon bei der Übernahme…
…Arbeitgebers verkaufen zu können. Unter einem Vertreter im Sinne der Verordnung könne somit nur eine Person verstanden werden, die im Kundenverkehr bzw. im Vertriebsbereich (Absatzgeschäft) des Dienstgebers tätig sei. Es sei demnach nicht jede im Außendienst zum Zweck von Kundenbesuchen stattfindende Tätigkeit als "Vertretertätigkeit" anzusehen…
…BAO geforderte Verschulden indizieren würde. Die Übernahme der steuerlichen Agenden durch eine andere vertrauenswürdige Person, die das Verschulden des Beschwerdeführers zu relativieren ebenfalls geeignet wäre, sei nicht dargetan worden. Vielmehr würde der Beschwerdeführer ausdrücklich die Leitung der Primärschuldnerin auch für den Zeitraum in Anspruch nehmen…
…daher ausschließlich der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob bzw. wann die Abgaben bescheidmäßig festgesetzt werden (Ritz, BAO 6 , § 9 Tz 10, und die dort zitierte VwGH-Judikatur) Die Haftung erstreckt sich daher auf all jene Abgaben, deren Fälligkeitszeitpunkt in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt…
…Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung (erschwerte Einbringlichkeit des verfahrensgegenständlichen Rückstandes, Verschulden des Bf. an dieser erschwerten Einbringlichkeit aufgrund seiner abgabenrechtlicher Pflichtverletzung) gegenüber dem Bf. gegeben. Daher erübrigte sich ein Eingehen darauf, ob der Bf. sich bei Übernahme der Vertretertätigkeit, im ausreichenden Maße über die Erfüllung der abgabenrechtlichen…
…Zeit der Vertretertätigkeit fällt. Sie besteht aber auch für noch offene Abgabenschuldigkeiten, deren Fälligkeit bereits vor der Tätigkeit des betreffenden Vertreters gelegen ist (vgl. VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601). In diesem Zusammenhang hat sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Geschäftsführer bei Übernahme…
…zugrunde gelegt. Schuldhafte Pflichtverletzung: Bei Übernahme der Vertretertätigkeit hat sich dieser darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß der von ihm nunmehr Vertretene bisher seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (zB VwGH 9.11.2011, 2011/16/0079). Und in weiterer Folge hätte der Bf…
…Geschäftsführer bei Übernahme seiner Geschäftsführerfunktion nicht auch noch die Pflicht, (etwa innerhalb des Verjährungszeitraumes) die gesamte Buchhaltung und das gesamte Rechenwerk sowie die Aufzeichnungen nachzuprüfen (zB BFG 3.2.2015, RV/7103228/2014; BFG 17.10.2018, RV/2101045/2018 ). Im Rahmen der im Jahr…
…der Geschäftsführer für Fehler seiner Vorgänger nicht. Eine Ausnahme sind Pflichtverstöße, die fortdauern und daher auch dem späteren Geschäftsführer als eigene zurechenbar sind, wie z.B. die Nichtentrichtung von Abgaben (vgl. Althuber/Twardosz in Althuber (Hrsg), Geschäftsführer- und Vorstandshaftung², Abgabenrechtliche Prüf- und Erkundigungspflichten bei Übernahme…
…jährlichen Überschüssen aus, sodass sich erstmalig - unter Gegenrechnung der in den Jahren 2008 bis 2011 angefallenen Verluste - im Jahr 2027 ein Gesamtüberschuss in Höhe von € 472,00 ergab. Seitens des Bf. wurde die Übernahme der jährlichen Zinstilgung aus Eigenmitteln damit begründet, dass diese mit…
…Abgabenschuldigkeiten ende erst mit ihrer Abstattung und der Vertreter müsse sich bei der Übernahme der Vertretertätigkeit daher darüber unterrichten, ob und in welchen Ausmaß die nunmehr von ihm vertretene Gesellschaft (bzw. Verein) bisher ihren steuerlichen Verpflichten nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer hätte dafür Sorge tragen müssen…
…nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen befreie. Zudem sei es Sache des Beschwerdeführers darzutun, dass er alles Zumutbare getan habe, um etwaige Versäumnisse dieser Person bei der Abgabenentrichtung festzustellen und habe der Beschwerdeführer nicht…