Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400013/2022
Aufhebung eines Haftungsbescheides - keine Mitteilung darüber, dass die Abgaben durch Bescheid festgesetzt wurden, keine Mitteilung über Abgabenanspruch
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400013/2022vom 07.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Kärntner Ring 14, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 15. Jänner 2016 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, vom 2. Dezember 2015, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der Primärschuldnerin (ein Verein), in der Höhe von € 7.838,50 für den Zeitraum Jänner 2002 bis Dezember 2005 haftbar gemacht.
Weiters wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid für den Rückstand an an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen der Primärschuldnerin in der Höhe von € 714,47 für den Zeitraum Jänner 2002 bis Dezember 2005 haftbar gemacht.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte aus, er sei nicht während des gesamten Zeitraums, auf den sich die Haftung beziehe, Vertretungsorgan der Primärschuldnerin gewesen. Der Haftungsbescheid erscheine unschlüssig, da sich diesem jene Abgaben, für die der Beschwerdeführer jedenfalls haftungsfrei sei, nicht konkret entnehmen ließen. Es sei weiters hinsichtlich der gegenständlichen Abgaben Festsetzungsverjährung, Einhebungsverjährung und absolute Verjährung gemäß § 209 Abs. 3 BAO eingetreten, werde doch die Haftung für Abgaben aus den Jahren 2002 bis 2005, also eine mittlerweile mehr als zehn Jahre zurückliegenden Zeitraum, festgestellt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. März 2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es stünde aufgrund der Aktenlage fest, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestünden. Als Obmann bzw. Generalsekretär der Primärschuldnerin gehöre der Beschwerdeführer zu dem in § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis. Es werde nicht bestritten, dass die Abgaben erschwert einbringlich seien. Unter Hinweis auf die Verjährungsbestimmungen der WAO und der BAO wurde ausgeführt, weshalb eine Verjährung nicht vorliege. Die Bescheide betreffend Festsetzung der Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe seien 2011 erfolgt und in Rechtskraft erwachsen. Die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten ende erst mit ihrer Abstattung und der Vertreter müsse sich bei der Übernahme der Vertretertätigkeit daher darüber unterrichten, ob und in welchen Ausmaß die nunmehr von ihm vertretene Gesellschaft (bzw. Verein) bisher ihren steuerlichen Verpflichten nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet würden.
Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag.
Die Beschwerde wurde am 9. Februar 2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt.
Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1007 ergibt sich aus der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29. Jänner 2024. Die Umverteilung ist am 1. Februar 2024 in Kraft getreten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid zur Haftung für Kommunalsteuer 2002 bis 2004 und Kommunalsteuer 1/05 samt Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag, Dienstgeberabgaben 2002 bis 2004 samt Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag sowie für eine im Gesamtausmaß von € 8.552,97 herangezogen.
Sämtliche haftungsgegenständliche Abgaben wurden gegenüber der Primärschuldnerin bescheidmäßig festgesetzt. Die Bescheide waren an die Primärschuldnerin gerichtet und wurden zu Handen des Beschwerdeführers adressiert.
Auf den Umstand des bescheidmäßigen Festsetzung der Abgaben wurde im Haftungsbescheid nicht hingewiesen. In dem Haftungsbescheid befinden sich auch keine näheren Ausführungen zur Zusammensetzung der haftungsgegenständlichen Abgaben, etwa eine Anführung der Bemessungsgrundlagen. Die Festsetzungsbescheide waren dem Haftungsbescheid nicht angeschlossen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, den Festsetzungsbescheiden vom 9. November 2011 (Kommunalsteuer samt Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag), vom 8. November 2011 (Dienstgeberbeitrag samt Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag) und vom 3. Jänner 2012 (Mahngebühr) sowie den Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 3. Juni 2026.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof, ist Voraussetzung für die Ausübung dieses Rechtes, dass dem Haftungspflichtigen anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist (vgl. VwGH 28. Mai 1993, 93/17/0049). Wurden die Abgaben schon mittels Bescheid festgesetzt und wird der zur Haftung Herangezogene darüber nicht rechtzeitig aufgeklärt, liegt infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist, da die unvollständige Information in diesen Fällen dazu führt, dass die Frist zur Bekämpfung des Abgabenanspruches verstrichen ist (vgl. VwGH 2. April 2026, Ra 2026/13/0006 mwN)
Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt waren dem angefochtenen Haftungsbescheid die Festsetzungsbescheide der haftungsgegenständlichen Abgaben nicht angeschlossen und enthielt der Haftungsbescheid auch keinen Hinweis auf die bereits erfolgte bescheidmäßige Festsetzung. Der Haftungsbescheid enthielt auch keine nähere Informationen über die nähere Zusammensetzung (etwa Bemessungsgrundlagen) der haftungsgegenständlichen Abgaben.
Darin liegt ein Mangel des Verfahrens, der nach der zitierten Rechtsprechung im Beschwerdeverfahren nicht sanierbar ist. Dass die Beschwerdevorentscheidung einen Hinweis auf die Abgabenfestsetzung der Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe im Jahr 2011 enthielt, konnte daher bereits aus diesem Grund nicht zu einer (Teil-)sanierung dieses Verfahrensmangels führen.
Hinzuweisen ist, dass auch dem vorgelegten Akt nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Haftungsverfahren näher über die Bemessungsgrundlagen der haftungsgegenständlichen Abgaben oder über den Umstand der bescheidmäßigen Festsetzung informiert wurde.
Der Umstand, dass die Festsetzungsbescheide zu Handen des Beschwerdeführers adressiert waren, ändert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nichts an der vorliegenden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil die Abgabenbescheide an den Verein gerichtet waren und weil es für den Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht voraussehbar war, dass er jemals als Haftungspflichtiger für diese Forderung herangezogen werden würde (vgl. VwGH 28. Mai 1993, 93/17/0049).
Der angefochtene Haftungsbescheid war daher aufzuheben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung gründet auf den in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt und die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Wien, am 7. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400013/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7400013.2022
- Stammnummer
- 152014
- Gültig
- 07.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF