…abzuweisen. Die Änderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz schließt auch die Berechtigung ein, den Bescheid erster Instanz zu Ungunsten des Bf. abzuändern („Verböserung“). Die Änderung darf jedoch nicht zu einer Entscheidung führen, die nicht „Sache" (also Gegenstand des Verfahrens) vor der Abgabenbehörde war. Wie der Verwaltungsgerichtshof…
…1010 Wien, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 1 teilweise iVm §§ 11 und 13 FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 9. Jänner 2025 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates Wien N 2 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 5. November 2024…
…Ges.-GF-Zuname*** stand. Zwar wäre es denkbar, dass im ersten Fall der Beschwerdeführer Lohnsteuer anstatt Kapitalertragsteuer schuldet, bzw. dass im zweiten Fall Herr ***Ges.-GF-Zuname*** anstatt des Bf. die gegenständliche Kapitalertragsteuer schuldet. Die Änderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes gem. § 279 BAO ist jedoch durch die…
…wurde der Antrag teilweise hinsichtlich näher bezeichneter Dokumente abgewiesen. Im Kopf dieses Bescheides ist die bescheiderlassende Behörde wie folgt bezeichnet: Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen Standort: Reichsstraße 154 6800 Feldkirch Weder im Kopf, noch im Spruch des Bescheides wird die bescheiderlassende Behörde als Finanzstrafbehörde bezeichnet…
…eine zweite Chance einzuräumen. Damit ist auch der Antrag auf Strafherabsetzung, der in dieser Form allein nicht vorgesehen ist, miterledigt. Zum Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtentrichtung der Geldstrafe der Beschuldigte von der Finanzstrafbehörde zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe…
…sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs…
…Finanzstrafverfahren überschritten wird. Es ist somit eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens durch die Finanzstrafbehörde erforderlich, daher war mit Aufhebung des Erkenntnisses des Spruchsenates und Zurückverweisung an die Finanzstrafbehörde vorzugehen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese verfahrensleitende Verfügung einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Finanzstrafsache ist eine…
…Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob…
…Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat zwar die Erschwerungs- und die Milderungsgründe an sich umfassend und richtig dargestellt, die Strafzumessungsgründe und insbesondere auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten sind allerdings nicht richtig bewertet worden. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschuldigte…
…Erwächst nämlich der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde erster Instanz mangels Bekämpfung in (Teil-) Rechtskraft, so ist er nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens; die Rechtsmittelbehörde ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (VwGH 29.7.1999, 98/14/0177). Auf Antrag des Bf. hatte der Senat des Bundesfinanzgerichtes…
…wurde ein zweites Mal übermittelt, weil das nicht funktioniert habe, wurde der Geschäftsführer der Kassenfirma persönlich kontaktiert. Dieser habe darauf hingewiesen, dass man den AES Schlüssel aus dem e-Mail im Finanz-Online hineinkopieren sollte. Es wird darauf hingewiesen, dass bereits im Zuge der letzten…
…fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde (Bankverbindung: BAWAG P.S.K., IBAN: AT09 0100 0000 0550 4374, BIC BUNDATWW, Strafkontonummer: 37-011/6782/Details siehe angefochtenes Erkenntnis) zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste…
…angesichts der derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. (Sorgepflicht; unterdurchschnittliche bzw. angespannte Einkommenssituation) auf einen Wert von € 2.300,00 zu reduzieren; welcher jedoch gegen das Verböserungsverbot des § 161 Abs. 3 1. Satz FinStrG verstieße, sodass im Ergebnis die von der Finanzstrafbehörde im…
…höhere als die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen. Abs. 4: Ist die Zusatzstrafe (Abs. 3) im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zu verhängen, so ist es ohne Einfluß, ob die vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde anderer sachlicher oder örtlicher…
…seitens der Finanzstrafbehörde auch weiterhin beibehalten. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der…
…Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. Oktober 2014, SpS 14, wurden 1. Herr D., geb. 1991, und 2. die Firma D-GmbH für schuldig erkannt, "I. D. (in weiterer Folge: Beschuldigter) ist schuldig, im Bereiche des Finanzamtes 2/20/21/22, als für die Wahrnehmung der…
…P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären bei der Finanzstrafbehörde einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung…
…2 WiEReG tritt nicht schon dann ein, wenn zu einer Meldeverpflichtung Säumnis vorliegt, sondern erst, wenn die Nachfrist nach der zweiten Aufforderung, dass einer Meldeverpflichtung nachzukommen war, verstrichen ist. Es ist daher zur Hintanhaltung einer Strafbarkeit eben auch gefordert, dass man von Erinnerungen Kenntnis nimmt…
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er…
…liegt bei der Finanzstrafbehörde. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des…