…keine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur darstelle. Weder die Forderungsabtretung noch die späterer Rangrücktrittserklärung hätten eine Auswirkung auf den rechtlichen und wirtschaftlichen Bestand der Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft. Die Bank habe auf ihre Forderung nicht verzichtet. Ebenso wenig habe der Gesellschafter der Beschwerdeführerin…
…sollte, dass eine wirtschaftliche Strukturänderung vorläge, sei im Hinblick auf erwähntes VwGH-Judikat darauf hinzuweisen, dass keine Willensübereinstimmung mit dem neuen Gesellschafter vorliegen hätte können, infolge Willensübereinstimmung mit Masseverwalter, Gläubigerausschuss und Insolvenzgericht. Eine weitere Voraussetzung für einen Mantelkauf liege in der Änderung der organisatorischen Struktur…
…wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Strukturen der Körperschaft sowie auf Gesellschafterebene innerhalb eines überschaubar kurzen Zeitraumes vor, sofern nicht bestimmte Ausnahmetatbestände, wie etwa die Erhaltung von Arbeitsplätzen, vorliegen (Raab/Renner in Renner/Strimitzer/Vock, KStG27 [2015] § 8 Tz 257/2 mwN). Eine gesamthafte Strukturänderung…
…der organisatorischen Struktur ist somit weder im Jahr 2007 eingetreten noch im Jahr 2005; letzteres, weil H schon vor dem Konkurs seit 2003 als Prokurist selbständig vertretungsbefugt war und somit von zwei vertretungsbefugten Organen lediglich eines faktisch 2004, formal 2007 ausgeschieden ist. Treten die Änderungen…
…kann der Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 4 Z 2 lit. c vorletzter Satz KStG 1988 nicht greifen. Gesamtwürdigung Mantelkauf Im vorliegenden Fall sind die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 4 Z 2 lit. c KStG 1988 kumulativ erfüllt: Sowohl wesentliche Änderungen der organisatorischen Struktur, der Gesellschafterstruktur…
…der Rationalisierungstatbestand des § 4 Z 2 UmgrStG beim aufnehmenden Unternehmen gegeben ist. Im gegenständlichen Betriebsprüfungsverfahren haben sich die Firma ***7*** bzw. ihre Vertreter nicht auf diese Tatbestände berufen. Es waren daher die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mantelkaufs zu prüfen. 1) Änderung der organisatorischen Struktur…
…der Rationalisierungstatbestand des § 4 Z 2 UmgrStG beim aufnehmenden Unternehmen gegeben ist. Im gegenständlichen Betriebsprüfungsverfahren haben sich die Firma ***Bf1*** bzw. ihre Vertreter nicht auf diese Tatbestände berufen. Es waren daher die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mantelkaufs zu prüfen. 1) Änderung der organisatorischen Struktur…
…Gesellschafterwechsel mit NN1 auch ein neuer Geschäftsführer mit Alleinvertretungsbefugnis bestellt worden, der offensichtlich auch tatsächlich die Geschäfte führt. Die wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur ist somit evident und bedarf keiner weitergehenden Erörterung. Abschließend ist festzuhalten, dass nach herrschender Meinung -wie auch bereits die belangte Behörde…
…der Beurteilung des Gesamtbildes heranzuziehen sind. Sie sind aber nicht als Definition des Verlustes der wirtschaftlichen Identität zu verstehen. Jedes Tatbestandsmerkmal darf daher nicht isoliert gelesen werden, sondern immer nur in Verbindung mit dem Begriff "Gesamtbild der Verhältnisse." Änderung der organisatorischen Struktur: Unter einer Änderung…
…zwischen den Etappen der Änderung besteht (VwGH 18.12.2008, 2007/15/0090). Die organisatorische Struktur wurde mit dem Hinzutreten des zweiten Geschäftsführers im Oktober 2008 wesentlich geändert. Beim Mantelkauf wird auf die wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt, daher ist nicht das bloße Faktum der vorhandenen Anzahl…
…kumulativ erfüllt sind: Wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur Wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur Wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage Da im Jahr 2014 innerhalb von weniger als zwei Monaten alle Geschäftsanteile sowie die Geschäftsführung auf den bis dahin nicht an der Gesellschaft beteiligten ***Mantel…
…dass Dr. ***2*** den Kontakt zur ***15*** GmbH hergestellt hat, so ist wird darauf hingewiesen, dass eine Änderung der organisatorischen Struktur dann vorliegt, wenn die maßgebliche oder alleinige Entscheidungsgewalt auf eine neue Geschäftsführung übergegangen ist. Die behaupteten Leistungen von Dr. ***2*** - nämlich die Kontaktherstellung zur…
…der Mantelkauftatbestand nicht erfüllt. Die Regelung zum Mantelkauf in § 8 Abs. 4 Z 2 lit. c KStG betrifft den Fall, dass eine Kapitalgesellschaft ihre wirtschaftliche Tätigkeit weitgehend eingestellt hat, aber weiterhin in ihrer Rechtsform bestehen bleibt. Sie hat daher infolge von organisatorischen und strukturelle Änderungen…
…der Mantelkauftatbestand nicht erfüllt. Die Regelung zum Mantelkauf in § 8 Abs. 4 Z 2 lit. c KStG betrifft den Fall, dass eine Kapitalgesellschaft ihre wirtschaftliche Tätigkeit weitgehend eingestellt hat, aber weiterhin in ihrer Rechtsform bestehen bleibt. Sie hat daher infolge von organisatorischen und strukturelle Änderungen…
…stellte dar warum aus seiner Sicht eine Änderung der wirtschaftlichen und organisatorischen Struktur bereits im Jahr 2014 erfolgt sei und führte zur Änderung der Gesellschafterstruktur aus, dass ein an der BF wirtschaftlich beteiligter österreichischer Rechtsanwalt im Jahr 2015 mit dem damals wirtschaftlich berechtigten deutschen Staatsbürger…
…Betrachtung der einzelnen Tatbestandsmerkmale reicht demnach nicht aus (vgl. Wolf, Der Mantelkauf im österreichischen Abgabenrecht, ÖZW 2002, S. 38ff). Ausgangspunkt für die Erfüllung des Tatbildes "Mantelkauf" sind demnach die im § 8 Abs. 4 Z 2 KStG umschriebenen Kriterien wie die wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur…
…Körperschaftsteuerbescheid werde der Verlustvortrag auf 33.993,92 € gekürzt. Diese Vorgangsweise sei mit dem Mantelkauftatbestand des § 8 Abs 4 Zi 2 lit c KStG begründet worden. Das Abtretungsanbot solle den Beweis des zeitlichen Zusammenhanges der organisatorischen und wirtschaftlichen Strukturänderung sowie der Änderung der Identität…
…den Parteien jedenfalls eine Änderung der organisatorischen Struktur von 50%, da jedenfalls beim Verkauf zusätzlich zu ***A*** auch ***E*** Geschäftsführer wurde. Strittig ist, ob ***A*** nach dem Verkauf noch tatsächlich als Geschäftsführer tätig war oder ob dies nur formal beibehalten wurde. Der VwGH hat am…
…und KR Mag. ***7*** unverändert. Eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur ist weder im Jahr 2012 noch später gegeben. Änderung der wirtschaftlichen Struktur Die im Jahr 2007 als ***24*** Projekt Entwicklung GmbH von Herrn Dr. S ***2*** und Herrn M ***25*** gegründete Gesellschaft hat Dr. *…
…Grundsätzlich genügt der Austausch der überwiegenden Mehrheit der geschäftsleitenden Funktionäre der Körperschaft. Es ist unbestritten, dass Gf bis zu seinem Ausscheiden alleiniger Geschäftsführer der Bf. war und ab April 2008 G-1 diese alleinige Leitungsfunktion übernommen hatte. Die wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur ist somit…