…die Anforderung der zusätzlichen Informationen nach Beginn des Fristenlaufs im Sinne des Artikels 25 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens (nachfolgend Absatz 5) erfolgt. Jede von einer zuständigen Behörde angeforderte oder anderweitig von den betroffenen Personen erhaltene zusätzliche Information ist unverzüglich mit der zuständigen Behörde…
…um gegen Fehler oder Fälle der Nichteinhaltung ihres innerstaatlichen Rechts vorzugehen. 3. Es wird davon ausgegangen, dass die empfangende zuständige Behörde innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt einer Datei mit Informationen, die nicht verarbeitet werden können, diesen Verarbeitungsfehler der übermittelnden zuständigen Behörde mitteilt. …
… 3. Soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, unterrichtet jede zuständige Behörde die andere zuständige Behörde unverzüglich über alle Fälle der Nichteinhaltung der in den Absätzen 1 und 2 dargelegten Grundsätze, sowie über alle Gegenmaßnahmen und über alle in Bezug auf die Nichteinhaltung der oben…
…verpflichtete Rechtsträger angemessene Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass der geeignete Dritte ihm unverzüglich auf sein Ersuchen die für ihn verwahrten Informationen und Unterlagen weiterleiten kann. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung der Aufbewahrungspflichten verbleibt bei dem Rechtsträger, der auf den geeigneten Dritten zurückgreift…
…9 VersStG 1953 dem Fahrzeughändler nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist vorgelegt, geht die Steuerschuld auf den Erwerber des Kraftfahrzeuges über. Der Fahrzeughändler hat in diesen Fällen unverzüglich die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967 zu veranlassen und das zuständige Finanzamt über…
…von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen (§ 262 Abs. 3 BAO). Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist wird aus dem Recht der Abgabenbehörde, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, eine Pflicht. Weiters ist keine…