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KfzBStR 2021 Rz 565–567B.2.2.4. Einzelabgrenzungsfragen
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

B.2.2.4. Einzelabgrenzungsfragen Rz 565: Für Rechtsmittelverfahren bei strittiger Einreihung in den Zolltarif ist grundsätzlich zu beachten: Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Beschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen beizugeben, aus denen die für die Einreihung…

2022-0.891.470Beschwerdezinsenerlass
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2022-0.891.47020.12.2022

…aufgehoben. 1. Bedeutung der Beschwerdezinsen Beschwerdezinsen sollen dem Zinsenrisiko entgegentreten, das ein Abgabepflichtiger trägt, wenn er strittige Abgabenbeträge entrichtet und die Abgabennachforderung im Zuge eines Beschwerdeverfahrens herabgesetzt wird. Ein Abgabepflichtiger, der Abgabenschuldigkeiten während eines anhängigen Verfahrens über die Berechtigung dieser Abgaben entrichtet, soll im Hinblick…

GebR 2025 Rz 1540–155027.9. Vergleiche (außergerichtliche) (§ 33 TP 20 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…2000, 2000/16/0348); Scheidungsfolgenvereinbarungen bzw. Trennungsfolgenvereinbarungen, die Ausgleichsansprüche und Nutzungsrechte an einer Ehewohnung regeln. Rz 1543: Auch Vereinbarungen über streitige oder zweifelhafte Rechte, die im Zuge einer Mediation zwischen den Parteien abgeschlossen werden, stellen einen gebührenpflichtigen Vergleich dar. Dies ist auch dann der Fall…

BMF-010103/0209-IV/2013Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0209-IV/201305.12.2013Teil 2/2

…0173). Hiefür reicht der bloße Hinweis auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) nicht (VwGH 30.8.1995, 94/16/0290). Weiters sind die für die Beurteilung strittiger Rechtsfragen maßgeblichen Überlegungen darzustellen (vgl. zB VwGH 3.7.2003, 98/15/0128). Bei einer Schätzung (…

VPR 2021 Rz 436–4373.2.2.2. Oberste Muttergesellschaft
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

…Sieht die Kollisionsregel die Führung eines Verständigungsverfahrens vor, so ist für die Dauer eines etwaigen offenen Verfahrens der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung anzugeben. Sollte dieser strittig sein, wäre der behauptete Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung anzugeben. Es ist ein entsprechender Vermerk in Anlage 3 zu verzeichnen…

KfzBStR 2021 Rz 1698–1708D.4.2. Oldtimer und Steuererhöhung für Kraftfahrzeuge ohne Katalysator
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…auslösen (VwGH 29.9.2011, 2011/16/0143 mit weiteren Nachweisen). Rz 1706: Die Rückforderung einer vermeintlich zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer betrifft sowohl den Fall, in welchem bloß die Höhe der motorbezogenen Versicherungssteuer strittig ist, als auch den Fall, in welchem vom Versicherungsnehmer das…

GebR 2025Einleitung
geltende FassungRichtlinien17.04.2025

…aufgenommen. | Abschnitt 4.2. Rz 107 ff | Es werden die Grundregeln der Bogenberechnung klargestellt und Aussagen zu bisher in der Praxis strittigen Sachverhalten aufgenommen. | Abschnitt 6. Rz 121 ff | Es werden Aussagen zu den Anwendungsfällen des amtlichen Gebrauchs eingearbeitet. | Abschnitt…

GebR 2025 Rz 1601–161127.10.5. Gebührenbefreiungen
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…TP 17 GebG im Fall der Abtretung eines Geschäftsanteiles gegen Leibrente oder nach § 33 TP 20 GebG, wenn die Abtretung der vergleichsweisen Regelung strittiger Rechte dient). 27.10.5.6. Zessionen an Verbriefungsgesellschaften Rz 1611: Ursprünglich war die Verbriefungsspezialgesellschaft im § 2 Z 60 BWG geregelt…

BMF-010103/0209-IV/2013Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0209-IV/201305.12.2013Teil 1/2

…vortragsfähig sind. 3. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid sind die Höhe des Ausgleichsviertels ( § 45 Abs. 3 zweiter Satz EStG 1988 ) und sein Fälligkeitszeitpunkt strittig. Der angefochtene Bescheid kann in allen Punkten, auch über die Beschwerdepunkte und das Beschwerdebegehren hinausgehend, abgeändert werden; dies gilt zu Gunsten…