Findok · Richtlinien
KfzBStR 2021 Rz 565–567
B.2.2.4. Einzelabgrenzungsfragen
geltende FassungRichtlinie2024-0.450.492gilt ab 01.07.2021
Inhaltsverzeichnis der KfzBStR 2021
Wortlaut laut Findok
B.2.2.4. Einzelabgrenzungsfragen
Rz 565:
Für Rechtsmittelverfahren bei strittiger Einreihung in den Zolltarif ist grundsätzlich zu beachten:
Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Beschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen beizugeben, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheids bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt (§ 250 Abs. 2 BAO).
Diese Bestimmung erfasst nicht nur Beschwerden gegen Bescheide über verbindliche Zolltarifauskünfte (Art. 33 UZK), sondern alle Fälle, in denen der Spruch eines bekämpften Bescheides von der Einreihung in den Zolltarif abhängt. Entspricht eine Bescheidbeschwerde in solchen Fällen dem Erfordernis des § 250 Abs. 2 BAO nicht, so ist ein Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2 BAO) zu erlassen (VwGH 15.10.2020, Ra 2020/16/0049).
B.2.2.4.1. Wohnmobile (8703 - 8704)
Rz 566:
Wohnmobile sind grundsätzlich unter Position 8703 (Pkw) einzureihen. Dies gilt sowohl für alle serienmäßig gefertigten Wohnmobile als auch bei Umgestaltung eines Lkw-Fahrgestells (8704) zu einem Wohnmobil (siehe Beispiel in Rz 538).
Wohnmobile der Aufbauart "SA" stellen für die zolltarifarische Einstufung keine Besonderheit dar (8703). Wohnmobile sind definiert als Kraftfahrzeuge der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung. Sie müssen so gebaut sein, dass sie die Unterbringung von Personen erlauben und mindestens die folgende Ausrüstung umfassen:
Tisch und Sitzgelegenheiten,
Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
Kochgelegenheit und
Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.
Rz 567:
Abgrenzungsprobleme bereiten in der Regel auf Basis eines Lkw-Fahrgestells gefertigte Wohnmobile mit getrennten Bereichen für Wohnzwecke bzw. zur Personenbeförderung und für andere Transportzwecke (z.B. Pferde, Motorräder, mobiles Büro), sohin bei Vorliegen von Mehrzweck-Kraftfahrzeugen.
Im Falle eines mobilen Büros besteht ein beruflicher Aufenthaltszweck/-bereich in einem vom Wohnbereich abgetrennten Bereich, der Charakter eines Kraftfahrzeuges zur Personenbeförderung wird dadurch nicht berührt. Es bleibt in diesem Fall grundsätzlich bei der Einstufung in die Position 8703.
Betreffend andere Mehrzweck-Kraftfahrzeuge mit separater Wohnzelle und sonstiger Transportzelle siehe Rz 571.
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.450.492
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.410.665
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 89/2021
- Stammnummer
- 80026
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF