…der Abgabenfestsetzung, die Höhe und die Abweichungen von den bisherigen Festsetzungen, bekannt waren. Weicht der Bescheid von diesen Angaben ab, so wird der Rechtsmittelverzicht dadurch unwirksam. Ein Rechtsmittelverzicht ist nur gültig, wenn keine Willensmängel vorliegen. Zur Ungültigkeit führen vor allem: physischer oder psychischer Zwang, Irrtum (§…
…Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer jedoch nicht zur Anwendung. Kontrolle kann sich zudem im Zusammenhang mit Scheinunternehmen (siehe § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz - SBBG) ergeben und/oder durch Ausübung von Zwang (etwa durch Ausnutzen einer finanziellen Notlage). Ein denkbares Szenario betrifft beispielsweise das Heranziehen von Scheingeschäftsführern für Firmen bzw…
…212a Abs. 9 dritter Satz und 217 Abs. 8 BAO). 3.11. Verbindung mehrerer Beschwerden (§ 267 BAO), einheitliche Entscheidungen (§ 281 BAO) Ist ein Bescheid von mehreren Beschwerdeführern angefochten oder sind gegen einen Bescheid mehrere Bescheidbeschwerden eingebracht, so sind diese Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren zu…
…Rechtsgeschäftes ändert. Wird der Rechtsgrund oder der Gegenstand der Verpflichtung geändert, so liegt ein Neuerungsgeschäft vor und es kommt § 24 GebG zur Anwendung (siehe Rz 1162). Die Beurteilung, ob eine Urkunde in Bezug auf eine andere Urkunde die Qualifikation eines "Zusatzes oder Nachtrages" gemäß § 21…
…Rechtsgeschäft vor, das bei Beurkundung selbständig und seinem ganzen Inhalt nach der Gebühr unterliegt. Rz 1140: Wird durch einen Zusatz oder Nachtrag die Geltungsdauer eines Rechtsgeschäftes verlängert, richtet sich die Höhe der Gebühr für den Zusatz oder Nachtrag nach dem Umfang der Verlängerung (vgl. VwGH…
…und wird bis zur nächsten fristgerechten Jahresmeldung zu einem Nichtmeldefonds. 5.12. Korrektur von Meldungen Rz 477: Werden Ausschüttungs- oder Jahresmeldungen fristgerecht vorgenommen, können diese vor Ablauf der jeweiligen Meldefrist durch Übermittlung einer "Korrektur" mit Referenz auf die Ursprungsmeldung noch korrigiert werden. Auch spätere…