RIS AI
5 Treffer809 msnur geltende Fassungen
GebR 2025 Rz 1540–155027.9. Vergleiche (außergerichtliche) (§ 33 TP 20 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Rechtsstandpunkt abgeht und sich dem der Gegenpartei vollständig unterwirft. 27.9.2.3. Aufnahme eines Rechtsgeschäftes in einen gerichtlichen Vergleich Rz 1550: Die Aufnahme eines Rechtsgeschäftes in einen gerichtlichen Vergleich verhindert nicht dessen Vergebührung nach den einzelnen Tatbeständen des § 33 GebG (VwGH 22.5.1996…

2026-0.812.460Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2026-0.812.46029.09.2026Teil 3/4

…4 BAO dar, das binnen einem Monat ab Planungsende und Beschluss der Umsetzung der Durchführung über FON zu melden ist (§ 23 RKSV). Dieser Änderungsmeldung ist ein neuerliches Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, dass das geschlossene Gesamtsystem bei Realisierung der geplanten Änderung weiterhin manipulationssicher wäre, beizulegen.…

KfzBStR 2021 Rz 806–811B.5.3. Gemeiner Wert
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…das Vorliegen eines geringeren gemeinen Wertes konkret nachzuweisen. Als Nachweis des gemeinen Wertes für Gebrauchtfahrzeuge können daher unter anderem auch fundierte Gutachten von dazu befugten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vorgelegt werden. Gelingt dieser Nachweis nicht, bleibt es beim Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert als gemeinem Wert…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 4/6

…Übernahme der wirtschaftlichen Eigentümer aus der Meldung dieses obersten Rechtsträgers verzichtet wurde; sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 WiEReG vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform…

GebR 2025 Rz 1551–156027.9.3. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

27.9.3. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz Rz 1551: Bemessungsgrundlage ist der Gesamtwert der im Vergleich ausbedungenen, positiv zu erbringenden Leistungen, zB auch Neben- oder Ersatzleistungen, Abfindungsbeträge, Unterhaltsverpflichtung für Kinder (VwGH 19.6.1989, 88/15/0167). Nicht dazu gehören Leistungen, worauf verzichtet wurde. Rz 1552…