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4 Treffer637 msnur geltende Fassungen
2026-0.812.460Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2026-0.812.46029.09.2026Teil 4/4

…dem Leistungsempfänger einen Beleg iSd § 132a Abs. 3 BAO ausfolgen und hievon eine Durchschrift aufbewahren. Ohne unnötigen Aufschub ist einzelfallbezogen bzw. branchenbedingt zu beurteilen. Wenn zB Landwirte ihre Produkte in einem gemeinschaftlich genutzten Bauernladen über einen Erfüllungsgehilfen verkaufen und dieser den Landwirten nur einmal wöchentlich…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 5/6

…also beispielsweise sowohl einen Nachweis zur Überprüfung der Existenz als auch einen Nachweis zur Überprüfung von Kontrollverhältnissen dar, ist dieses nur einmal unter der Dokumentenart "Nachweis der Existenz" zu übermitteln. In dem Feld "Beschreibung des Dokuments" sollte ein entsprechender Hinweis auf die zusätzliche Dokumentenart bzw…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 4/6

…Lichtbildausweis gültig ist. Bei subsidiären Meldungen der obersten Führungsebene mit automatischer Datenübernahme gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG ist kein Identitätsnachweis zu den Angehörigen der Führungsebene zu erbringen, da in diesem Fall auf die im Firmenbuch eingetragenen Daten abgestellt wird. Sollten im Firmenbuch meldepflichtige Daten gemäß …

GebR 2025 Rz 630–64110.13. Zeugnisse (§ 14 TP 14 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…ein gebührenfreies Gutachten vor. In diesem Fall ist die Tatsachenfeststellung (Befundaufnahme) nicht dazu bestimmt, dem Ausstellungswerber einem von vornherein nicht begrenzten Kreis von Personen gegenüber zum Ausweis zu dienen oder einen Beweis zu erbringen, sondern bildet lediglich die Grundlage für die gutachterlichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen.