…Bescheid hinsichtlich der Fälligkeit einer festgesetzten Abgabe anzufechten, bleibt unberührt (§ 255 Abs. 3 BAO). Die Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit setzt voraus, dass der Rechtsmittelverzicht wirksam und gültig ist. Der vor Erlassung des Bescheides abgegebene Rechtsmittelverzicht ist nach § 255 Abs. 2 BAO nur dann wirksam…
…Abs. 4 lit. d BAO). Vorlageanträge können beispielsweise in einem "Erörterungstermin" (§ 269 Abs. 3 BAO) zurückgenommen werden. Die Zurücknahme hat schriftlich oder mündlich zu erfolgen. Eine telefonische Zurücknahme ist unzulässig und daher unwirksam. Die Zurücknahme ist nicht widerrufbar. Sie ist allerdings bei Willensmängeln (zB List…
…gebracht; es entsteht keine Gebührenschuld. Rz 167: Als abschließend - und damit die Gebührenschuld auslösend - wird eine Erledigung dann anzusehen sein, wenn hinsichtlich des gestellten Anbringens nach der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift kein weiterer behördlicher Erledigungsschritt derselben Instanz mehr erfolgt. Ergeht über eine Eingabe mit nur einem Ansuchen (…
…eine automationsunterstützte oder sonst technisch mögliche) Eingabe gerichtet, sondern der Weg der telefonischen oder persönlichen Vorsprache gewählt, führt das zu keiner unsachlichen Ersparnis der Eingabengebühr (VwGH 4.3.1982, 81/15/0050). Zur eingabeersetzenden Niederschrift siehe allerdings Rz 481 ff. Beispiel: Wird ein Antrag mündlich…
26. Mündliche Gebührenfestsetzung (§ 32 GebG) Rz 1217: Hat ein Gebührenschuldner (siehe Rz 1176 ff) ein Interesse daran, eine mit Bescheid festzusetzende Gebühr im Zeitpunkt der Anzeige eines Vertrages sogleich zu entrichten, so kann er beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten beantragen, einen mündlichen Bescheid zu erlassen…
…Übersendung auch an die andere zuständige Behörde eingegangen ist, der anderen zuständigen Behörde eine Kopie des Schiedsantrags und der beigefügten Erklärungen. II. Antragsfrist 3. Ein Schiedsantrag ist nur zulässig nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an dem beide zuständigen Behörden alle zur Bearbeitung…