…Bedingnung, sondern hat die Bewertung der Leistung gemäß § 26 GebG nach den allgemeinen Bestimmungen des BewG 1955 zu erfolgen (VwGH 4.5.2023, Ra 2020/16/0157). Rz 1173: Auflösende Bedingungen werden - entsprechend den bewertungsrechtlichen Bestimmungen - zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld nicht berücksichtigt. Entsprechend…
…die Entgelte vereinnahmt worden sind. Eine wirksame Option zur Sollbesteuerung ist auch für die Normverbrauchsabgabe maßgeblich. Rz 1055: Eine Anzahlungsbesteuerung ist nicht vorgesehen. Es besteht keine Möglichkeit, den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld durch eine spätere Rechnungsausstellung zu verschieben. Randzahlen 1056 bis 1099: derzeit frei
…Zeitpunkt der Belegerstellung Unternehmer haben "über empfangene Barzahlungen" für Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994) Belege zu erteilen. Der Beleg ist nach § 132a Abs. 1 BAO dem die Barzahlung Leistenden vor dem Verlassen der Geschäftsräumlichkeiten bzw. in der vom Unternehmen…
…Vergütung beantragt wird, und die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967 (siehe Rz 1268 ff). Bei Lieferungen durch einen befugten Fahrzeughändler hat die Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank über FinanzOnline im Zeitpunkt der Lieferung durch diesen zu erfolgen. Bei anderen…
…Bemessungsgrundlage ist der Wert der Leistung, bei einem Geldbetrag der Nominalwert. Der Gebührensatz beträgt 2% vom Wert der Leistung. 27.2.3. Entstehung der Gebührenschuld, Gebührenschuldner, Haftung Rz 1276: Gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 GebG entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Aushändigung der Anweisung…
…beträgt die Steuer pro Monat je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro, für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro, mindestens 6,82 Euro. C…
…4 GebG (siehe Rz 1274) anzusehen und unterliegt dann einer Gebühr von 2% der Leistung (Wechselgebühr hingegen 0,125%). Rz 1637: Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 GebG betreffend die Entstehung der Gebührenschuld gelten auch für Anweisungen auf einen Unternehmer und für Verpflichtungsscheine eines Unternehmers …
…1 Z 2 NoVAG 1991 ist ferner wiederum, dass zu keinem Zeitpunkt eine Zulassung im Inland gegeben war. B.12.2.3. Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 Rz 1207: Eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe ist weiters dann vorgesehen, wenn eine Steuerbefreiung im Sinne des …
…Barumsatz anzusehen und daher in der Registrierkasse zu erfassen und darüber ein Beleg auszustellen (zB Eintrittskarte für eine konkrete Veranstaltung, Fahrscheine). Zur Konkretisierung reicht die genaue eindeutige Bezeichnung der Art der Lieferung/sonstigen Leistung aus und muss nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung angeführt werden. 2…
…die Prüfung ermöglichen, ob und inwieweit die Abgrenzung der Einkünfte zwischen dem Steuerpflichtigen und dem verbundenen Unternehmen dem Grundsatz des Fremdverhaltens entspricht. Dafür müssen die erbrachten und honorierten Leistungen grundsätzlich im Einzelnen konkret und detailliert erfasst dargestellt werden (VwGH 28.1.2003, 99/14/0100…
…ursprüngliche Leistung der Normverbrauchsabgabe nachgewiesen werden, allerdings nicht der Höhe nach, ist es zulässig, dass an Stelle der im konkreten Fall entrichteten Normverbrauchsabgabe die für dieses Modell typischerweise entrichtete Normverbrauchsabgabe zum Zeitpunkt der Erstzulassung herangezogen wird. Bei vervollständigten Kraftfahrzeugen der Klasse N1 ist zwingend der…
…Steuer nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Zulassung im Inland (Tatbestandsverwirklichung) zu bemessen. Gemeiner Wert (netto): 20.000 € (Näheres zur Bemessungsgrundlage in Fällen des Fahrzeugimportes aus Drittländern siehe Rz 815 f) CO2-Emissionswert (WLTP): nicht bekannt CO2-Emissionswert (NEFZ): 140 g/km Leistung: 110…
…Ein Nutzfahrzeug der Klasse N1 (KN-Position 8704) wird nach Österreich importiert und im März 2021 erstmalig zugelassen. In diesem Zeitpunkt unterliegt es nicht der Normverbrauchsabgabe. Im JahrJuni 2023 wird das Kraftfahrzeug in ein Wohnmobil umgebaut und neu zugelassen. Eine Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe…
…der Normverbrauchsabgabe gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und ist somit anwendbar, wenn die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe ab dem 1. Juli 2021 entsteht. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt…
…wenn das ursprüngliche Rechtsgeschäft im Zeitpunkt der "Änderung" oder "Verlängerung" noch dem Rechtsbestand angehört. Wurde das Vertragsverhältnis bereits aufgehoben oder ist es durch Zeitablauf erloschen, liegt ein neues Rechtsgeschäft vor, das bei Beurkundung selbständig und seinem ganzen Inhalt nach der Gebühr unterliegt. Rz 1140: Wird…
…für Zwecke der Beförderung eines Menschen mit Behinderung importiert wird. Auch in Fällen, in denen ein Fahrzeughändler für einen Menschen mit Behinderung ein Gebrauchtfahrzeug aus dem Ausland importiert, ist die Befreiung anwendbar. Rz 230: In den Fällen, in denen die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe…
…Kraftfahrzeuges lösen keine Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe aus. Rz 436: Wird ein solches Kraftfahrzeug (Tageszulassung) durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert, dann wird auf Antrag die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland…
…denen die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe im Zusammenhang mit einem zuvor gemäß § 3 NoVAG 1991 befreiten Kraftfahrzeug aufgrund der Verwirklichung des § 1 Z 3 lit. b oder Z 4 NoVAG 1991 neuerlich entsteht, ist die Normverbrauchsabgabe anhand der Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen (befreiten…
…entsteht die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021. In diesen Fällen ist die Normverbrauchsabgabe, da die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ausgeschlossen ist, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes…
…Rz 664: § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist auf Vorführkraftfahrzeuge anwendbar, womit die, beispielsweise aufgrund eines Verkaufs oder der Aufgabe der begünstigten Nutzung, neuerlich entstehende Plicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe anhand der Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen (befreiten) Zulassung zu bemessen ist (siehe Rz 457).