…TP 22 GebG unterliegen im Inland oder Ausland ausgestellte, gezogene oder eigene Wechsel, sowohl mit bestimmter Zahlungsfrist als auch auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht. Das GebG enthält keine eigene Definition des Wechsels, es sind daher die Bestimmungen des Wechselgesetzes 1955 maßgebend…
…Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (siehe Rz 6, Rz 80) zu entrichten. Rz 86: Innerhalb der Zahlungsfrist (diese endet mit dem Fälligkeitstag) ist für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum (das ist immer ein Kalendermonat) dem Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (siehe Rz 6, Rz 80) eine Abschrift (Kopie…
…dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld - dieser ist gemäß § 11 GebG je nach Schrift oder Amtshandlung verschieden - (siehe Rz 138) oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist (siehe Rz 58) nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 2…
…in Kurzparkzonen entsteht mit der Einbringung dieses Antrages. Abweichend von der in Rz 58 genannten Zahlungsfrist ist im Fall der Antragsgebühr für einen Antrag gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 eine Zahlungsfrist von 3 Monaten ab Einbringung des Antrages als angemessen anzusehen. Rz 827: Gebührenschuldner…
…zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird (§ 270 BAO). 3.6. Zahlungsfristen (Fälligkeit, Nachfristen) Beschwerdevorentscheidungen treten zwar an die Stelle der angefochtenen Bescheide; dies ändert jedoch nichts an der Fälligkeit der festgesetzt gewesenen Abgaben (zB VwGH 16.9.1992, 88/13…
3.1.2.3. Abfuhr (§ 3 Abs. 2 Z 2 GebG) Rz 66: Die in einem Kalendervierteljahr entrichteten Gebühren sind von der (einhebenden) Behörde (auch Unternehmen, denen durch Gesetz behördliche Aufgaben übertragen wurden, sind "funktionell" Behörden iSd GebG, siehe Rz 414) bis zum 15. Tag…
3. Art der Gebühren und Entrichtung (§ 3 GebG) 3.1. Feste Gebühren 3.1.1. Begriff Rz 55: Feste Gebühren (auch als Stempelgebühren bezeichnet) sind die mit einem fixen Betrag für die in den Tarifposten des § 14 GebG taxativ aufgezählten Schriften und Amtshandlungen zu entrichtenden…
10.14.2. Gebührenschuld und Gebührenschuldner Rz 692: Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheines durch die Zulassungsstelle. Rz 693: Für als amtliches Zeugnis von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellte Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt…