RIS AI

Findok · Richtlinien

GebR 2025 Rz 820–827

10.22. Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen (§ 14 TP 23 GebG)

geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025

Inhaltsverzeichnis der GebR 2025

Wortlaut laut Findok

10.22. Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen (§ 14 TP 23 GebG) 10.22.1. Gegenstand der Gebühr Rz 820: In der Tarifpost 23 wird eine Pauschalgebühr für Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs. 2 oder 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) festgelegt. Rz 821: Die Tarifpost 23 ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2023 gestellt werden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September 2023 gestellt werden. 10.22.2. Höhe der Gebühr Rz 822: Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen § 14 TP 23 Abs. 1 GebG | Antrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligung | 14,30 Euro | Antrag auf Erteilung der Aufnahmebewilligung mit der Funktion E-ID | 8,60 Euro Rz 823: Als Antrag gilt auch das Entrichten der für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung anfallenden Gemeindeabgaben (Abs. 6). Das Stellen eines schriftlichen Antrages ist in diesen Fällen nicht notwendig, um eine Gebührenpflicht zu begründen. 10.22.3. Befreiungen Rz 824: Neben den festgelegten Pauschalgebühren fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG an. Aus diesem Grund sieht § 14 Tarifpost 23 Abs. 4 GebG eine Befreiung von § 14 Tarifpost 6 GebG (Eingaben) vor. Rz 825: Von der Gebührenpflicht außerdem befreit sind Anträge gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960, die binnen 3 Monaten ab Einbringung zurückgezogen werden, und gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960, die binnen 4 Wochen ab Einbringung zurückgezogen werden. Die Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten Gebühr erfolgt durch jene Behörde, die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs. 2 oder 4 StVO 1960 zuständig ist. 10.22.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner Rz 826: Die Gebührenschuld für Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen entsteht mit der Einbringung dieses Antrages. Abweichend von der in Rz 58 genannten Zahlungsfrist ist im Fall der Antragsgebühr für einen Antrag gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 eine Zahlungsfrist von 3 Monaten ab Einbringung des Antrages als angemessen anzusehen. Rz 827: Gebührenschuldner für diese Antragsgebühr ist derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. Randzahlen 828 bis 839: derzeit frei

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.288.445
GZ der Erstfassung
2025-0.125.283
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 24/2025
Stammnummer
83420
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF