…Formulare). Die Gebührenentrichtung für die Wettgebühren hat bis zum 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Monats zu erfolgen. Gleichzeitig sind Abrechnungen, aus denen die Wetteinsätze des Abrechnungszeitraumes hervorgehen, dem Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (siehe Rz 6) vorzulegen. Grundsätzlich ist die Abrechnung (Formular Geb 6)…
…nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid festzusetzen. Eine gesetzliche Pflicht zur Selbstberechnung besteht für: Bestandgeber (§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 bis 5 GebG - mit Ausnahmen; siehe Rz 1371 ff) Wetten (§ 33 TP 17 Abs. 3 GebG; siehe Rz 1502 ff) Wechsel (§ 33 TP…
…Tarifposten des § 33 GebG (siehe Rz 1250 ff) aufgezählt sind und über die eine Urkunde errichtet wird (siehe Rz 1025 ff). Speziell geregelte Rechtsgeschäfte (zB Wetten, siehe Rz 1502 ff) unterliegen jedoch auch ohne Beurkundung der Gebühr (siehe Rz 1017). Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte sind: Annahmeverträge (§ 33…
…4. Entstehen der Gebührenschuld bei Wetten Rz 1078: Zur Begriffsbestimmung Wetten siehe Rz 1502 ff. Rz 1079: Für im Inland abgeschlossene Wetten (§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG) entsteht die Gebührenschuld gemäß § 16 Abs. 5 GebG mit der Bezahlung des Wetteinsatzes. 12.5…
…3 Abs. 4 und 4a GebG enthält das GebG besondere Selbstberechnungsbestimmungen in: § 33 TP 5 Abs. 5 GebG - Bestandverträge (siehe Rz 1371 ff) § 33 TP 17 Abs. 3 GebG - Wetten (siehe Rz 1502 ff) § 33 TP 22 Abs. 6 GebG - Wechsel (siehe Rz 1644 ff)
…Wechseln sind der Aussteller, der Akzeptant und jeder Inhaber eines Wechsels zur ungeteilten Hand verpflichtet. Rz 1184: Zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten iSd § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG sind die Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, zur ungeteilten Hand verpflichtet…
…Bemessung Rz 1215: Die im § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG angeführte Gebühr für Wetten ist ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten. Rz 1216: Die Gebühr ist am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der…
…in der Regel entgeltliche, zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte. 27.7.2. Wetten und Hoffnungskäufe 27.7.2.1. Allgemeines Rz 1491: Eine Wette ist eine Verabredung, bei der über ein beiden Teilen noch unbekanntes Ereignis ein bestimmter Preis für denjenigen vereinbart wird, dessen Behauptung sich als…