Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 77–79
3.2. Hundertsatzgebühren
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
3.2. Hundertsatzgebühren
3.2.1. Begriff
Rz 77:
Hundertsatzgebühren sind die mit einem bestimmten Hundertsatz (Prozentsatz) von einer Bemessungsgrundlage zu entrichtenden Gebühren für die in den Tarifposten des § 33 GebG taxativ aufgezählten Rechtsgeschäfte.
3.2.2. Bemessung und Entrichtung
Rz 78:
Die Hundertsatzgebühren sind, sofern im GebG nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid festzusetzen.
Eine gesetzliche Pflicht zur Selbstberechnung besteht für:
Bestandgeber (§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 bis 5 GebG - mit Ausnahmen; siehe Rz 1371 ff)
Wetten (§ 33 TP 17 Abs. 3 GebG; siehe Rz 1502 ff)
Wechsel (§ 33 TP 22 Abs. 6 GebG; siehe Rz 1644 ff)
Rz 79:
Die Möglichkeit zur Selbstberechnung besteht für:
Gebührenschuldner, die in ihrem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließen (siehe Rz 80)
Bestandnehmer, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört (§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 6 GebG; siehe Rz 1376)
Parteienvertreter (siehe Rz 88) und sonstige Bevollmächtigte (siehe Rz 1380)
Normen und Schlagworte
- § 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF