Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 96–101
3.2.4.5. Sonstige Bestimmungen
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
3.2.4.5. Sonstige Bestimmungen
3.2.4.5.1. Unrichtige Selbstberechnung
Rz 96:
Erweist sich die von einem Parteienvertreter durchgeführte Selbstberechnung als unrichtig, so hat das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten gemäß § 201 BAO die Gebühr mit Bescheid festzusetzen. Dieser Bescheid ist, da die Selbstberechnung rechtlich dem (den) Gebührenschuldner(n) zuzurechnen ist, an den (die) Gebührenschuldner und nicht an den Parteienvertreter zu richten.
Rz 97:
Wird die Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so bleibt der Fälligkeitstag der 15. Tag des auf den Zeitpunkt der Selbstberechnung zweitfolgenden Monats.
3.2.4.5.2. Haftung des Parteienvertreters
Rz 98:
Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbst berechneten Gebühr, nicht hingegen für die Richtigkeit der Selbstberechnung.
3.2.4.5.3. Entzug der Befugnis zur Selbstberechnung gemäß § 3 Abs. 4c GebG
Rz 99:
Die Befugnis zur Selbstberechnung kann vom Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten mit Bescheid entzogen werden, wenn der zur Selbstberechnung Befugte die maßgeblichen Bestimmungen vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig verletzt hat. Die Aberkennung kann entweder für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen.
Rz 100:
Wurde die Aberkennung unbefristet ausgesprochen, so kann frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der Aberkennung ein Antrag auf Aufhebung des Aberkennungsbescheides gestellt werden; der Antragsteller muss aber glaubhaft machen, dass er in Zukunft seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen wird.
3.2.5. Besondere Vorschriften über die Selbstberechnung von Gebühren
Rz 101:
Neben den allgemeinen Vorschriften über die Selbstberechnung von Gebühren in § 3 Abs. 4 und 4a GebG enthält das GebG besondere Selbstberechnungsbestimmungen in:
§ 33 TP 5 Abs. 5 GebG - Bestandverträge (siehe Rz 1371 ff)
§ 33 TP 17 Abs. 3 GebG - Wetten (siehe Rz 1502 ff)
§ 33 TP 22 Abs. 6 GebG - Wechsel (siehe Rz 1644 ff)
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 4 und 4a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 3 Abs. 4c GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 17 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 22 Abs. 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF