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BMF-010221/0776-VI/8/2014Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden von Österreich und Guernsey betreffend Kostenregelung zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vogtei Guernsey über den Informationsaustausch in Steuersachen
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010221/0776-VI/8/201409.07.2015

…weiteren ("außergewöhnliche") Kosten sind von der ersuchenden Partei zu tragen. 2. Zu den außergewöhnlichen Kosten zählen unter anderem folgende Kosten: (i) angemessene Kosten für die Vervielfältigung und die Übermittlung großer Mengen an Unterlagen oder Aufzeichnungen an die zuständige Behörde der ersuchenden Partei; (ii) angemessene Gebühren…

GebR 2025 Rz 1364–137027.3.4.2. Urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…§ 40a ff UrhG). Der Urheber kann die Nutzung seines Werks durch Nutzungsverträge (Lizenzverträge) Dritten übertragen, denen dadurch die ansonsten grundsätzlich dem Urheber vorbehaltene körperliche Verwertung (Verbreitung, Vervielfältigung) oder unkörperliche Verwertung (Sendung, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, öffentliche Zurverfügungstellung) eingeräumt wird. Der Lizenzvertrag kann als Werknutzungsrecht ausgestaltet…

GebR 2025 Rz 1620–162927.11. Wechsel (§ 33 TP 22 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…die mit einem urschriftlichen Indossament versehen ("giriert") werden, hergestellt, so unterliegt jede dieser Vervielfältigungen der gleichen Gebühr wie der Wechsel, der "Prima", selbst. Rz 1624: Jede Prolongation eines Wechsels unterliegt der gleichen Gebühr wie der Wechsel. Rz 1625: Die einem Wechsel beigesetzte Hypothekarverschreibung unterliegt der…

GebR 2025 Rz 1630–163727.11.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…einen Unternehmer und für Verpflichtungsscheine eines Unternehmers (§ 363 UGB), wenn sie an Order lauten und über eine Geldleistung ausgestellt sind (§ 33 TP 22 Abs. 5 GebG). Vervielfältigungen eines Wechsels (Secunda, Tertia usw.), girierte Wechselkopien und schriftliche Prolongationen eines Wechsels (§ 33 TP 22 Abs. 2 GebG).