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9 Treffer772 msnur geltende Fassungen
GebR 2025 Rz 447–46110.5.13. VwG-Eingabengebührverordnung - VwG-EGebV
geltende FassungRichtlinien17.04.2025

…Beschwerdegebühr hinausgehende Gebühr zu entrichten. Dies gilt darüber hinaus auch für in der Beschwerde enthaltene Beweisanträge sowie Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Rz 449: Unter "sonstige Eingaben" sind insbesondere zu verstehen: Eingaben in Vergabeverfahren (zB Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Anträge auf einstweilige Verfügung…

ZustRL Rz 40–462.1.2. Spezielle Zuständigkeit aufgrund von Bestimmungen der BAO
geltende FassungRichtlinien01.01.2022

…siehe dazu unten, Rz 137. Diese Regelung ermöglicht eine zentrale Vergabe von Steuernummern und UID-Nummern durch das Finanzamt Österreich. Das gilt auch dann, wenn die ihre Tätigkeit neu aufnehmenden Abgabepflichtigen an und für sich in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen (zB Privatstiftungen…

VPR 2021 Rz 13–171.1.3. Innerstaatliche Rechtsgrundlagen
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

…zwischenstaatlichen Fremdvergleichsgrundsatzes (Hinweis auf EStR 2000 Rz 2511 ff). § 6 Z 6 EStG 1988 gilt nicht nur für Lieferungen, sondern auch für unternehmensinterne Dienstleistungen, wie zB für die Vergabe von Finanzierungen, nicht jedoch im außerbetrieblichen Bereich (EAS 2445; BFG 18.07.2019, RV/1100628/2016). …

InvFR 2018 Rz 484–4945.14. Veröffentlichung der Meldungen
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…die erstmalig in Österreich zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb in Österreich erstmalig beginnt, mit dem in der Anlage 2 der FMV 2015 angefügten Formular unter vollständiger Bekanntgabe der dort angeführten Stammdaten oder im Rahmen der ISIN-Vergabe durch die OeKB der Meldestelle gemäß …

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 3/6

…sofern noch keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG vergeben wurde. Für diesen Antrag gilt Folgendes: 1)Die Angabe über die Rechts- oder Organisationsform lautet "meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger; 2)als Sitz ist der Sitz des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers einzutragen und als Zustelladresse ist die…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 5/6

…zum deutschen Handelsregister). Zu beachten ist, dass die in den Mitgliedstaaten aufgrund der Vorgaben der Europäischen Union errichteten Register der wirtschaftlichen Eigentümer in der Regel keine vollständigen Angaben über die direkten Beteiligungen am eingetragenen Rechtsträger enthalten, weshalb sie diesfalls nicht als geeignete Nachweise der Eigentumsverhältnisse…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 6/6

…WiEReG Management System aufgerufen werden kann. Sollte das Formular oder der Menüpunkt nicht sichtbar sein, so sollte der Administrator kontaktiert werden, um die entsprechende Rechte zu vergeben. Die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes entfällt gemäß § 11 Abs. 3 WiEReG, wenn der Verpflichtete seinen Kunden auf…

ZustRL Rz 22–341.4. Wechsel der Zuständigkeit
geltende FassungRichtlinien27.02.2023

…erst in dem Zeitpunkt, in dem das andere Finanzamt vom Überschreiten einer der beiden relevanten Betragsgrenzen Kenntnis erlangt hat. Rz 29: Die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich für die Entgegennahme von Anzeigen betreffend die Betriebsgründung und die Vergabe von Steuernummern und UID-Nummern gemäß § 60 Abs…

KfzBStR 2021 Rz 405–410B.1.1.2. Lieferung von im Vergütungsverfahren befreiten Kraftfahrzeugen
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…Zwecke der gewerblichen Weiterveräußerung erworben wird (werden). Die Abgabe einer unrichtigen Erklärung kann finanzstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen." B.1.1.4. Probe- und Überstellungzeichen Rz 410: Nicht als Zulassung im Inland gilt die Vergabe eines Probe- oder eines Überstellungskennzeichens (§§ 45 und 46 KFG 1967).