…Gebührenentrichtung, siehe Rz 60 ff). Rz 124: Ein amtlicher Gebrauch von im Ausland errichteten Urkunden über Rechtsgeschäfte (§ 16 Abs. 2 Z 2 lit. b GebG) liegt auch dann vor, wenn die Urkunde in Form einer beglaubigten Abschrift (Kopie) vorgelegt wird (siehe Rz 1058 ff, insbesondere…
…ob sich der Sitz eines relevanten übergeordneten ausländischen Rechtsträgers im Zeitpunkt der Übermittlung des Compliance-Packages in einem Drittland mit hohem Risiko befindet oder Zweifel an der Echtheit der betreffenden Urkunde bestehen - zusätzlich zu der (beglaubigten) Kopie eine beglaubigte Übersetzungen des Dokuments oder jedenfalls der…
…2 GebG entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Aushändigung der Anweisung durch den Anweisenden an den Angewiesenen oder an den Anweisungsempfänger bzw. an deren Vertreter. Wird die Urkunde nicht nur vom Anweisenden sondern auch vom Angewiesenen oder vom Anweisungsempfänger unterfertigt, verbleibt diese aber beim Anweisenden…
…lit. a WiEReG sind für die jeweiligen ausländischen übergeordneten Rechtsträger solche landesüblichen Nachweise zu übermitteln, die für die Überprüfung der Existenz der entsprechenden juristischen Person im Sitzland vorgesehen sind. Dabei müssen die beweiskräftigen Urkunden zur Überprüfung der Identität von Rechtsträgern den diesbezüglichen landesüblichen Rechtsstandards entsprechen…
…1 Z 5 GebG im Zeitpunkt der Unterzeichnung (Beglaubigung) oder der Hinausgabe. Bei im Ausland von anderen Behörden als Gerichten beglaubigten Abschriften entsteht die Gebührenschuld gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 GebG mit dem amtlichen Gebrauch (siehe Rz 120 ff) im Inland. 10.1.6…
…das im Ausland eine Urkunde errichtet wurde, nur dann der Gebühr, wenn die Inländereigenschaft aller Parteien des Rechtsgeschäftes und die sachliche Inlandsbezogenheit des Rechtsgeschäftes gegeben sind. Rz 1059: Liegen beide Voraussetzungen vor, so entsteht die Gebührenschuld in dem Zeitpunkt, der auch für eine Urkundenerrichtung im…
… 16 Abs. 2 Z 1 GebG auf Grund der Urkundenerrichtung im Ausland entstanden ist. § 16 Abs. 2 Z 2 GebG gilt daher insbesondere dann, wenn den Vertragsparteien keine Inländereigenschaft zukommt. Rz 1073: Die Einbringung der Urkunde führt aber erst dann zur Gebührenpflicht, wenn folgende Zusatzvoraussetzungen…
…Nachtrages zu der im Ausland errichteten Urkunde erfüllt, so entsteht die Gebührenschuld mit der Errichtung des Zusatzes oder Nachtrages. Maßgeblich ist das geänderte Rechtsgeschäft in der Fassung des Zusatzes oder Nachtrages. Beispiel: A und B mit Wohnsitz in Österreich schließen im Ausland einen Bestandvertrag über…
…elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, eIDAS-VO, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, S. 73, unterzeichnet wird. Diesfalls muss auch die Ansässigkeit von der ausländischen Steuerverwaltung in Form einer qualifizierten elektronischen…
16. Gebührenbefreiungen (§ 20 GebG) 16.1. Zusätze und Bestätigungen auf ausgefertigten Urkunden Rz 1118: Durch die Gebührengesetznovelle im Rahmen des AbgÄG, BGBl. I Nr. 144/2001, wurde die Gebührenpflicht hinsichtlich der Vollmachten und der privaten Zeugnisse abgeschafft. Den Bestimmungen des § 20 Z 1 bis 3…
Im Rahmen eines nach Art. 25 Abs. 3 DBA-Portugal, BGBl Nr. 85/1972 idF BGBl. III Nr. 93/2018, geführten Verständigungsverfahrens wurde mit der zuständigen Behörde Portugals in Bezug auf die Ausstellung von Ansässigkeitsbestätigungen für Zwecke der Steuerentlastung an der Quelle oder der…
…12.8. Vergütung der Normverbrauchsabgabe bei Verbringung bzw. Lieferung ins Ausland B.12.8.1. Allgemeines Rz 1250: Die Bestimmung des § 12a NoVAG 1991 sieht eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe im Falle der Verbringung bzw. Lieferung eines Kraftfahrzeuges ins Ausland vor. Begünstigt sind die Fälle, in…
…Im Inland wird die Forderungsbestreitung darauf hin mittels Erklärung bei Gericht zurückgezogen. Wird der Vergleich in der Erklärung umschrieben (Vertragsdatum, Gegenstand des Vergleiches, Parteien), stellt diese Erklärung eine rechtsbezeugende Urkunde dar, deren Gebührenschuld mit der Aushändigung an das Gericht (siehe Rz 1053) entsteht. Rz 1035…
…eingetragen oder gegründet wurde, als Beleg nach § 101 Abs. 1 Z 3 GMSG. Als Adresse des Hauptsitzes des Rechtsträgers gilt im Allgemeinen der Ort, an dem sich seine tatsächliche Geschäftsleitung befindet. Die Adresse des Finanzinstituts, bei dem der Rechtsträger ein Konto führt, ein Postfach oder…
…zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften eine rechtsbezeugende Urkunde (siehe Rz 1020) nur von einem Vertragspartner unterzeichnet, so entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Aushändigung oder Übersendung der einseitig unterzeichneten Urkunde an den anderen Vertragspartner, dessen Vertreter oder an einen Dritten. Die Aushändigung an einen Dritten ist jedoch…