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GebR 2025 Rz 610–61710.12. Unterschriftsbeglaubigungen (§ 14 TP 13 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

10.12. Unterschriftsbeglaubigungen (§ 14 TP 13 GebG) 10.12.1. Gegenstand der Gebühr Rz 610: Dieser Tarifpost unterliegt die Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) sowie durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen. Neben Notaren sind insbesondere…

GebR 2025 Rz 152–1568.1.3. Gleichschriften
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…als einer Tarifpost des § 14 GebG auf, so begründet sie die Gebührenpflicht nach jeder der in Frage kommenden Tarifposten (VwGH 22.4.1991, 90/15/0072). Beispiel: Notarielle Unterschriftsbeglaubigung nach § 14 TP 13 GebG in einem gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 GebG…

GebR 2025 Rz 70–763.1.3. Entrichtung an Urkundspersonen (§ 13 Abs. 4 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…bis 6 GebG (siehe Rz 490 ff) über eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, eine Versammlung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Verlosungen oder Auslosungen von Wertpapieren, die Aufnahme eines Wechsel(Scheck-)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werden sowie für Unterschriftsbeglaubigungen (§ 14 TP 13 GebG…

GebR 2025 Rz 120–1266. Amtlicher Gebrauch (§ 8 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…ausgestellt worden ist. Rz 121: Ein amtlicher Gebrauch von Schriften führt in folgenden Fällen zum Entstehen einer Gebührenschuld: bei im Ausland ausgestellten Zeugnissen (§ 14 TP 14 GebG) und Auszügen (§ 14 TP 4 GebG) bei Unterschriftsbeglaubigungen durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen (§ 11 Abs. 1 Z 6 iVm …

GebR 2025 Rz 169–1768.2.2. Amtliche Ausfertigungen
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…gelten hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld sinngemäß die Bestimmungen für Zeugnisse. 8.2.6. Unterschriftsbeglaubigungen Rz 176: Die Gebührenschuld bei Unterschriftsbeglaubigungen (siehe Rz 610 ff) entsteht im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Urkundsperson. Wurde die Unterschriftsbeglaubigung durch eine vergleichbare ausländische Urkundsperson vorgenommen, entsteht die Gebührenschuld…

GebR 2025 Rz 179–1889. Gebührenschuldner bei den festen Gebühren (§ 13 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…dessen Interesse die Schriften/die Erledigung ausgestellt werden/wird | Zeugnisse (allgemein) | 14 | Abschriften | 1 | Auszüge | 4 | Unterschriftsbeglaubigungen | 13 | Reisedokumente | 9 | Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) uä. | 15 | Führerscheine | 16 | Grenzüberschreitende Abfallverbringung | 19…

GebR 2025 Rz 642–64910.13.2. Amtliche Zeugnisse
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Ehefähigkeitszeugnissen vorgenommen werden, damit die Urkunde im Ausland ihrem Ausstellungszweck entsprechend verwendet werden kann. Handelt es sich um eine Unterschriftsbeglaubigung durch einen Notar oder eine andere Urkundsperson hat die Vergebührung nach dem Tatbestand des § 14 TP 13 GebG (siehe Rz 610 ff) zu erfolgen; Nicht…

GebR 2025 Rz 1388. Entstehen der Gebührenschuld für Schriften (§ 10 und § 11 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…10 GebG; siehe Rz 550 ff) Waffendokumente (§ 14 TP 11 GebG; siehe Rz 570 ff) Ausländerbeschäftigungsverfahren (§ 14 TP 12 GebG; siehe Rz 590 ff) Unterschriftsbeglaubigungen (§ 14 TP 13 GebG; siehe Rz 610 ff) Zeugnisse (§ 14 TP 14 GebG; siehe Rz 630 ff) Zulassungs- und Überstellungsfahrtscheine (§…

GebR 2025 Rz 1101–110814. Unterzeichnung der Urkunde (§ 18 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

14. Unterzeichnung der Urkunde (§ 18 GebG) Rz 1101: § 18 GebG regelt die Fälle, in denen eine Unterschrift auf andere Art als durch handschriftliche Unterzeichnung geleistet wird. Eine handschriftliche Unterzeichnung ist auch eine im Durchschreibeverfahren hergestellte Unterschrift. Rz 1102: Bei Einverständnis der Vertragspartner gilt für den…

2025-1.066.707Erlass zum Umgang mit elektronischen Signaturen und Siegeln im Abgabenverfahren
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-1.066.70702.01.2026

1. Allgemeines 1.1. Übermittlung von Anbringen Abgabenrechtliche Anbringen zur Geltendmachung von Rechten und Pflichten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen sind grundsätzlich schriftlich einzubringen (§ 85 Abs. 1 BAO). Das bedeutet, dass sie mit einer eigenhändigen Unterschrift des Einschreiters versehen sein müssen. Von der Unterschrift des…