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2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 2/6

…fungieren, selbst als solche gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c WiEReG zu melden sind (siehe Abschnitt 5.5 (Erfassung von Rechtsträgern als Funktionsträger (§ 2 Z 2 oder 3 WiEReG) oder als Substiftung)). Sollte es sich dabei um inländische Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 12…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 3/6

… 3 Abs. 1 WiEReG sind Rechtsträger zur Ergreifung angemessener Maßnahmen verpflichtet, um beurteilen zu können, ob relevante Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse), Substiftungen oder Rechtsträger, die eine Funktion (§ 2 Z 2 oder 3 WiEReG) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, vorliegen. Im Folgenden wird näher…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 4/6

…Abs. 1 Z 3a WiEReG), zu melden. 5.5 Erfassung von Rechtsträgern als Funktionsträger (§ 2 Z 2 oder 3 WiEReG) oder als Substiftung Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c WiEReG sind im Zuge der Meldung Angaben zu Rechtsträgern im Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu erfassen…