…insbesondere Säumniszuschläge) ausgelöst hat, ob die Entrichtung im Wege einer Zwangsvollstreckung erfolgte, ob die Entrichtung einen Abgabenbetrag betraf, dessen Einhebung gemäß § 212a BAO ausgesetzt war (§ 212a Abs. 8 BAO), ob die Abgabenschuld von einer Zahlungserleichterung (§ 212 BAO) umfasst war. Im Fall einer im Rechtsmittelweg zuerkannten…
…auch gegen den endgültigen Bescheid gerichtet gilt. Eine Bescheidbeschwerde ist weiters nach § 261 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid Rechnung getragen wird. Dies gilt vor allem für Berichtigungen gemäß den …
…BAO). 3.8. Folgen eines Beitritts Bei einem Beitritt zu einer Bescheidbeschwerde (nach den §§ 257 oder 259 BAO) haben Beschwerdevorentscheidungen dem Beschwerdeführer und dem Beigetretenen gegenüber einheitlich zu ergehen (vgl. zB VwGH 24.9.2003, 99/13/0180). Es ist rechtswidrig, wenn die Entscheidung nur…
…in dem die Gebührenschuld entstanden ist. 1.7. Anwendbare Rechtslage Rz 15: Der Inhalt der Abgabenschuld (Höhe, Bemessungsgrundlage, Befreiungen) ergibt sich nach der im Entstehungszeitpunkt der Schuld bestehenden Rechtslage. 1.8. Nachträgliche Beseitigung der Gebührenschuld Rz 16: Eine einmal entstandene Gebührenschuld kann grundsätzlich nachträglich nicht…
Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde-, Umsatzsteuer- und Rückerstattungszinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig (§ 212 Abs. 2 BAO, § 212a Abs. 9 BAO, § 205 Abs. 2 BAO, § 205a Abs. 4 BAO, § 205c Abs. 5 BAO, § 16 COFAG-NoAG). Der Basiszinssatz vom 1. Jänner 1999…
…abgeschlossener Mietvertrag über ein Geschäftslokal wird in einem Nachtrag um 10 Jahre verlängert. Der Nachtrag unterliegt einer Gebühr nach § 33 TP 5 GebG vom zehnfachen Jahresentgelt. Die Höchstbemessungsgrundlage vom 18-fachen Jahresentgelt ist nicht anzuwenden, da der Nachtrag als selbständiges Rechtsgeschäft zu vergebühren ist (vgl…
…abgeführt wurden. Rz 135: Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 2 GebG liegt im Ermessen der Behörde. Als Kriterien des Ermessens sind insbesondere zu berücksichtigen inwieweit dem Gebührenschuldner das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige unterlassen…
…ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich durch einen Vergleich der "bereits ausgefertigten Urkunde" und derjenigen Urkunde vorzunehmen, die den Zusatz oder Nachtrag darstellen soll (VwGH 18.12.1997, 97/16/0473). Rz 1133: Ein Vergleich kann infolge seines Charakters als ein die vorherigen Rechtsgeschäfte aufhebender…