…bei einem Finanzamt ein Anbringen ein, für dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es dieses ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (§ 53 BAO). Rz 12: Die richtige Bezeichnung der korrekten Behörde…
…auf die bloße Anzeige des gebührenpflichtigen Bestandvertrages ohne weiteres Vorbringen insbesondere zur Frage der Höhe der Bemessungsgrundlage beschränkte, kein Anbringen der abgabepflichtigen Partei im Sinn des § 205a Abs. 3 Satz 1 erster Fall BAO. Die Pflicht, aus der vorgelegten Urkunde die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen…
…Verfügung (anlässlich der Bescheidbeschwerde gegen den abschließenden Bescheid), somit eine zweite Bescheidbeschwerde ist nicht erforderlich. Solche Bescheide (so genannte verfahrensleitende Verfügungen) sind beispielsweise: Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2 BAO), Auftrag zur unterschriebenen Bestätigung des Anbringens (§ 86a Abs. 1 letzter Satz BAO), Vorladung (§ 91 BAO), Ablehnung eines…
…und formgerecht sowie bei der richtigen Behörde vorgenommen wird. Rz 1209: Erfolgt die Gebührenanzeige mit einer beglaubigten Abschrift, ist diese von der Gebühr für Abschriften (§ 14 TP 1 GebG) in Hinblick auf § 2 Z 1 GebG befreit, weil die Abschrift im Interesse des Bundes (Gebührenerhebung)…
…1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 BAO ist eine Ausnahme der vorübergehenden Unzuständigkeit der Abgabenbehörde vorgesehen. Mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide (und allfällige Beschwerdevorentscheidungen), deren Spruch sich als nicht richtig erweist, können (nach dem zweiten Satz des § 300 Abs. 1 BAO) von der Abgabenbehörde…
…Thailand (vormals Erlass des BMF vom 15.03.2013, BMF-010221/0147-IV/4/2013): Österreich ist bereit, auch auf thailändischen Formularen ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigungen anzuerkennen, wenn zusätzlich zu dieser Ansässigkeitsbescheinigung von der zuständigen regionalen thailändischen Finanzbehörde auf dem jeweils relevanten vollständig und richtig ausgefüllten österreichischen…