RIS AI
4 Treffer343 msnur geltende Fassungen
GebR 2025 Rz 24–292.3. Die persönlichen Gebührenbefreiungen
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…ist diese Tätigkeit dem Bund zuzurechnen, weshalb hiefür Gebührenfreiheit besteht. Dies gilt hingegen nicht für die Rechtshandlungen des vom Gericht bestellten Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren. 2.3.1.2. Vom Bund betriebene Unternehmungen Rz 26: Die Gebührenbefreiung besteht auch für die vom Bund direkt betriebenen Unternehmungen…

GebR 2025 Rz 408–41510.5.3. Privatperson
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…in dieser behördlichen Eigenschaft (als Vertreter des Gerichtes/Bundes) befreit. Rz 409: Durch die Bestellung eines Insolvenzverwalters hingegen wird eine öffentlich-rechtliche Eigenschaft des Verwalters nicht begründet, sodass die Eingaben des Insolvenzverwalters gebührenpflichtig sind. Rz 410: Eingaben von Abgeordneten oder politischen Mandataren sind nicht gebührenpflichtig…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 6/6

…Notar begleitet wird, ein berechtigtes Interesse zur Einsicht in die wirtschaftlichen Eigentümer der Vertragspartei bestehen. Ein berechtigtes Interesse besteht darüber hinaus bei Insolvenzverwaltern für die Zwecke des Insolvenzverfahrens und bei Notaren in der Funktion als Gerichtskommissär für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens (§ 9 Abs. 2a WiEReG…

BMF-010103/0209-IV/2013Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0209-IV/201305.12.2013Teil 1/2

…ungarisch in Betracht. Ein Formgebrechen liegt vor, wenn der Nachweis der Zustimmung des Masseverwalters (Insolvenzverwalters) zu einer Eingabe des Schuldners fehlt (vgl. zB VwGH 12.11.1986, 85/13/0183). Die Zustimmung (Genehmigung) des Masseverwalters (Insolvenzverwalters) kann auch nachträglich erfolgen (vgl. VwGH 15.7.1998…