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2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 5/6

…SE-Gesetz dualistisch (Vorstand und Aufsichtsrat) oder monistisch (Verwaltungsrat) ausgestaltet werden kann. Bei der SE bestehen besondere Anforderungen an die Gründung, da diese nur durch den grenzüberschreitenden Zusammenschluss von AG oder SE durch Verschmelzung, Gründung einer Holding SE oder Umwandlung erfolgen kann. Gemäß § 5a Abs…

BMF-010103/0209-IV/2013Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0209-IV/201305.12.2013Teil 1/2

…13/0016), lediglich zivilrechtlich gegenüber dem Abgabepflichtigen regresspflichtige Personen (vgl. VwGH 15.2.1985, 85/17/0006). Über den Personenkreis des § 246 Abs. 1 BAO hinaus erweitert § 246 Abs. 2 BAO die Beschwerdebefugnis für Feststellungsbescheide auf jeden, gegen den solche Bescheide wirken (nach § 191 Abs…

InvFR 2018 Rz 5–121.2. Regulatorischer Rahmen
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…als "unit trust" errichtet werden. Da solche OGAW aus anderen Herkunftsmitgliedstaaten nach einem vereinfachten Notifikationsverfahren bei der FMA auch in Österreich vertrieben werden dürfen (§ 140 InvFG 2011) und überdies eine grenzüberschreitende OGAW-Verschmelzung rechtsformunabhängig möglich ist (§ 114 ff InvFG 2011), sind die steuerlichen Bestimmungen der…

InvFR 2018 Rz 39–512.1.2.3. Depotbank
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…eines Teilfonds eines anderen OGAW ("Master-OGAW") anlegt. Nach § 93 Abs. 1 InvFG 2011 kann ein Feeder-OGAW nur in einen Master-OGAW investieren. Rz 46: Darüber hinaus regelt § 93 Abs. 2 InvFG 2011, in welche Vermögenswerte ein Feeder-OGAW die verbleibenden 15% seines Vermögens…

BMF-010203/0309-IV/6/2017Steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen sowie Evidenzierung von Einlagen und Innenfinanzierung gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 (Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010203/0309-IV/6/201727.09.2017Teil 2/3

…erst im späteren Zeitpunkt der Beschlussfassung senkt. Kommt es nun aber in der Folge zu einer - auf diesen Bilanzstichtag bezogenen - Konzernumgründung von Mutter- und Tochtergesellschaft, wie zB einer up-stream-Verschmelzung, würde sich bei wörtlicher Auslegung der IF-VO eine doppelte Erfassung desselben Ausschüttungspotenzials ergeben…

GMSR Rz 86–8812.6. Belege (§ 101 GMSG)
geltende FassungRichtlinien12.12.2016

…das als Nachfolger im Rahmen einer Verschmelzung oder einer Massenübernahme gegen Entgelt ein Konto erhält, kann sich im Allgemeinen auf gültige Unterlagen (oder Kopien davon) verlassen, die es vom Vorgänger erhält. Darüber hinaus kann sich ein solches meldendes Finanzinstitut so lange auf die vom Vorgänger…

KfzBStR 2021 Rz 572–575B.2.2.4.2.2. Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Sitzreihe und geschlossenem Aufbau
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…im Warenbeförderungsbereich oder der Aufbau und das Volumen des Bereichs für die Warenbeförderung (Kofferraum) gehen nicht erheblich über den eines Kraftfahrzeuges zur Personenbeförderung hinaus. Rz 573: Solche Kraftfahrzeuge sind ihrer Beschaffenheit nach eher zur Waren- als zur Personenbeförderung bestimmt und daher in die Position 8704…

VPR 2021 Rz 172–1751.3.5.3. Ein- und Austritt
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

1.3.5.3. Ein- und Austritt Rz 172: Unternehmen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt an dem KVV beteiligen, müssen eine Eintrittszahlung leisten, wenn die bisherigen KVV-Teilnehmer dem Eintretenden materielle und immaterielle Ergebnisse überlassen. Die Eintrittszahlungen werden nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs bestimmt…

VPR 2021 Rz 200–2031.3.7.4. Konzernsynergien
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

1.3.7.4. Konzernsynergien Rz 200: Ein Synergieeffekt ist eine positive Wirkung, die sich aus der Zusammenarbeit zweier oder mehrerer Organisationen (Unternehmen) ergibt, und entsteht sonach aus dem Zusammenwirken von Faktoren, die sich gegenseitig fördern bzw. gemeinsam mehr bewirken als jeder für sich allein…